Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L–Messkonzeptverordnung 2012 – IG-L–MKV 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-04-13
Letzte Aktualisierung 2021-04-09
Status Aufgehoben · 2017-08-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Als Referenzmethode für die Probenahme von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die in EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebestaubs“ beschriebe Methode.

Als Referenzmethode zur Messung von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die in EN 14902:2007 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.

4.

Probenahme und Analyse von Benzol

Als Referenzmethode für die Messung der Benzolkonzentration gilt die in EN 14662:2005 (Teile 1, 2 und 3) „Luftbeschaffenheit – Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen“ beschriebene Methode.

5.

Analyse von Kohlenmonoxid

Als Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration gilt die in EN 14626:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie“ beschriebene Methode.

Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14626:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14626:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.

6.

Probenahme und Messung der PM10-Konzentration

Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 gilt die in EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.

7.

Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration

Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die in EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.

8.

Probenahme und Analyse von PAHs in der Luft

Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft gilt die in der Norm EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebestaubs“ beschriebene Methode.

Als Referenzmethode zur Messung der Benzo[a]pyrenkonzentration gilt die in EN 15549:2008 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren in Luft“ beschriebene Methode.

Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung der anderen in Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2004/107/EG genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884 anwenden.

9.

Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

Als Referenzmethode für die Messung des gesamten gasförmigen Quecksilbers gilt die in EN 15852:2010 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers“ beschriebene Methode.

10.

Probenahme und Analyse der Deposition von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Deposition von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel gilt die in EN 15841:2010 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer Deposition“ beschriebene Methode.

11.

Probenahme und Analyse der Deposition von Quecksilber

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Deposition von Quecksilber gilt die in EN 15853:2010 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition“ beschriebene Methode.

12.

Probenahme und Analyse der Deposition von PAHs

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Deposition von Benzo(a)pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2004/107/EG gilt die in EN 15980:2011 „Luftbeschaffenheit – Außenluft – Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren“ beschriebene Methode.

II. Nachweis der Äquivalenz von Messmethoden

1.

Die Messnetzbetreiber können auch andere Verfahren verwenden, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass damit äquivalente Ergebnisse wie mit den jeweiligen Referenzverfahren erzielt werden, oder bei Partikeln ein anderes Verfahren, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor oder eine Funktion korrigiert werden, damit äquivalente Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden. Für den Nachweis der Äquivalenz ist der Leitfaden der Europäischen Kommission (Guide to the demonstration of equivalence of ambient air monitoring methods) heranzuziehen.

2.

Die Messnetzbetreiber veröffentlichen in ihren Jahresberichten, ob das jeweilige Referenzverfahren oder ein äquivalentes Messverfahren eingesetzt wurden. Bei äquivalenten Verfahren zur PM-Messung werden für jede Station das eingesetzte Messprinzip und die angewandte Kalibrierfunktion sowie deren Herleitung (z. B. durch Referenz zu entsprechenden Berichten) angeführt. Die Messstationen, an denen für den Nachweis der Äquivalenz Parallelmessungen mit der Referenzmethode durchgeführt wurden, werden genannt.

III. Gegenseitige Anerkennung der Daten

Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden gemäß Abschnitt I erfüllen, hat das Umweltbundesamt Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten zu akzeptieren, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden.

Die ausführlichen Prüfberichte und alle Prüfergebnisse sind anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung zu stellen. Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, auch wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.

IV. Normzustand

Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 K und ein atmosphärischer Druck von 101,3 kPa zugrunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (zB Schwermetalle) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen – mittlere Lufttemperatur und mittlerer Luftdruck am Tag der Messungen – zugrunde gelegt.

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Anlage 2: Standortkriterien

I. Allgemeines

Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:

1.

Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Punkt 2 genannten Orte, nach den in den Abschnitten II und III für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien beurteilt. Die in den Abschnitten II und III niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Konzentrationen der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellierung beurteilt wird.

2.

Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:

a)

Orte innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;

b)

auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;

c)

auf den Fahrbahnen der Straßen und - sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben - auf dem Mittelstreifen der Straßen.

II. Großräumige Standortkriterien

a)

Schutz der menschlichen Gesundheit

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sollen so gelegt werden, dass

i)

Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird;

ii) Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind.

Die Probenahmestellen sollen im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen sein soll, dass sie – soweit möglich - für die Luftqualität eines Straßenabschnittes von nicht weniger als 100 m Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern bei Probenahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.

b)

Schutz von Ökosystemen und der Vegetation

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation vorgenommen werden, sollen so gelegt werden, dass sie nicht im unmittelbaren Einflussbereich von NOx- bzw. SO2-Emittenten liegen. In Ballungsräumen sind keine Messungen vorzunehmen. Die Luftqualität soll für einen Bereich von einigen zehn Quadratkilometern repräsentativ sein.

III. Lokale Standortkriterien

Leitlinien über die Situierung von Messstellen

Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen in einem Sektor von 270° keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein, d.h. Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen normalerweise einige Meter entfernt sein. Bei Messstellen mit Probenahme an der Baufluchtlinie muss der Messeinlass mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein.

Im Allgemeinen sollte der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden angeordnet sein.

Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Messstationen für den Verkehr sollten in Bezug auf alle Schadstoffe mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein.

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Anlage 2: Standortkriterien

I. Allgemeines

Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:

1.

Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Punkt 2 genannten Orte, nach den in den Abschnitten II und III für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien beurteilt. Die in den Abschnitten II und III niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Konzentrationen der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellierung beurteilt wird.

2.

Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:

a)

Orte innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;

b)

auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;

c)

auf den Fahrbahnen der Straßen und – sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben – auf dem Mittelstreifen der Straßen.

II. Großräumige Standortkriterien

a)

Schutz der menschlichen Gesundheit

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sollen so gelegt werden, dass

i)

Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird;

ii) Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind.

Die Probenahmestellen sollen im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen sein soll, dass sie – soweit möglich – für die Luftqualität eines Straßenabschnittes von nicht weniger als 100 m Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern bei Probenahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.

b)

Schutz von Ökosystemen und der Vegetation

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation vorgenommen werden, sollen so gelegt werden, dass sie nicht im unmittelbaren Einflussbereich von NOx- bzw. SO2-Emittenten liegen. In Ballungsräumen sind keine Messungen vorzunehmen. Die Luftqualität soll für einen Bereich von einigen zehn Quadratkilometern repräsentativ sein.

III. Lokale Standortkriterien

Leitlinien über die Situierung von Messstellen:

Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen können), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).

Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Messstation für ein großes Gebiet repräsentativ ist.

Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Bei allen Schadstoffen müssen die Messstationen in verkehrsnahen Zonen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt in diesem Fall eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.

Jede Abweichung von den genannten Kriterien ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß § 7 Abs. 5 umfassend zu dokumentieren.

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Anlage 2: Standortkriterien

I. Allgemeines

Die Luftqualität wird in allen Untersuchungsgebieten nach folgenden Kriterien beurteilt:

1.

Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Punkt 2 genannten Orte, nach den in den Abschnitten II und III für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien beurteilt. Die in den Abschnitten II und III niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Konzentrationen der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellierung beurteilt wird.

2.

Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:

a)

Orte innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;

b)

auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;

c)

auf den Fahrbahnen der Straßen und – sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben – auf dem Mittelstreifen der Straßen.

II. Großräumige Standortkriterien

a)

Schutz der menschlichen Gesundheit

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sollen so gelegt werden, dass

i)

Daten zu den Bereichen innerhalb von Untersuchungsgebieten gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird;

ii) Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Untersuchungsgebieten gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind.

Die Probenahmestellen sollen im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen sein soll, dass sie – soweit möglich – für die Luftqualität eines Straßenabschnittes von nicht weniger als 100 m Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und nicht weniger als 250 m mal 250 m bei Probenahmestellen für Industriegebiete sowie eines Gebiets von mehreren Quadratkilometern bei Probenahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.

b)

Schutz von Ökosystemen und der Vegetation

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation vorgenommen werden, sollen so gelegt werden, dass sie nicht im unmittelbaren Einflussbereich von NOx- bzw. SO2-Emittenten liegen. In Ballungsräumen sind keine Messungen vorzunehmen. Die Luftqualität soll für einen Bereich von einigen zehn Quadratkilometern repräsentativ sein.

III. Lokale Standortkriterien

Leitlinien über die Situierung von Messstellen:

Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (die Luft sollte grundsätzlich in einem Bogen von mindestens 270° bzw. – bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie – von 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein, und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).

Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Messstation für ein großes Gebiet repräsentativ ist.

Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Bei allen Schadstoffen müssen verkehrsnahe Messstationen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt in diesem Fall eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.

Jede Abweichung von den genannten Kriterien ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß § 7 Abs. 5 umfassend zu dokumentieren.

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Anlage 3: Trendmessstellen

Zone Standorttyp Messstelle SO2 PM10 NO2, NOx CO Benzol PM2,5 B(a)P Pb
B ländlicher Hintergrund Illmitz x x x x x x x
K Großstadt, städtischer Hintergrund Klagenfurt Sterneckstraße x x x x
K Großstadt, verkehrsnah Klagenfurt Völkermarkter Straße x x x x
K ländlicher Hintergrund St. Georgen Herzogberg x x x
K ländlicher Hintergrund Obervellach x x
K ländlicher Hintergrund Vorhegg x x x x
N Kleinstadt, Einflussbereich von Bratislava Hainburg x x x
N Stadtnaher ländl. Hintergrund Stixneusiedl x x x
N ländlicher Hintergrund Heidenreichstein x x x
N Kleinstadt, städtischer Hintergrund Mödling x x x
N Kleinstadt, städtischer Hintergrund St. Pölten Eybnerstraße x x x x
N ländlicher Hintergrund Pillersdorf x x x
N Kleinstadt, städtischer Hintergrund Tulln x x x
O ländlicher Hintergrund Enzenkirchen x x x
O Kleinstadt, städtischer Hintergrund Steyr Münichholz x x x
O Kleinstadt, städtischer Hintergrund Braunau Zentrum x x x
O Kleinstadt, städtischer Hintergrund Wels Linzerstraße x x x x
O ländlicher Hintergrund Zöbelboden x x x
O-L Großstadt, verkehrs- und industrienah Linz Neue Welt x x x x x x x
O-L Großstadt, städtischer Hintergrund Linz Stadtpark x x x
O-L Großstadt, verkehrsnah Linz Römerberg x x
S Großstadt, verkehrsnah Salzburg Rudolfsplatz x x x x x x
S Großstadt, städtischer Hintergrund Salzburg Lehen x x x x
S Kleinstadt, städtischer Hintergrund Tamsweg Untere Postgasse x x
S Ländliches Siedlungsgebiet Zederhaus x x
St Kleinstadt, städtischer Hintergrund Leoben Zentrum x x
St Kleinstadt, städtischer Hintergrund Köflach x x x
St Kleinstadt, industrienah Leoben Donawitz x x x x x
St ländlicher Hintergrund Klöch x x x
St Kleinstadt, städtischer Hintergrund Liezen x x
St-G Großstadt, städtischer Hintergrund Stadtrand Graz Nord x x x
St-G Großstadt, städtischer Hintergrund Stadtrand Graz Süd x x x x
St-G Großstadt, verkehrsnah Graz Don Bosco x x x x
T Kleinstadt, industrienah Brixlegg Innweg x x x
T Großstadt, städtischer Hintergrund Innsbruck Zentrum x x x x x x x
T verkehrsnah Autobahn Vomp Raststätte A12 x x
T Kleinstadt, städtischer Hintergrund Kufstein Prax-marerstraße x x
T Kleinstadt, verkehrsnah Lienz Amlacherkreuzung x x x
V verkehrsnah, Wohngebiet Dornbirn Stadtstraße x x x
V verkehrsnah Wald am Arlberg x
W Großstadt, städtischer Hintergrund, Zentrum Wien Stephansplatz x x
W Großstadt, städtischer Hintergrund, Zentrum Wien Währinger Gürtel x x x x
W Großstadt, städtischer Hintergrund, Stadtrand Wien Kendlerstraße x x
W Großstadt, verkehrsnah Autobahn Wien Rinnböckstraße x x x x x
W Großstadt, verkehrsnah Durchzugsstraße Wien Hietzinger Kai x x
W Großstadt, verkehrsnah innerstädtisch Wien Taborstraße x x

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Anlage 3: Trendmessstellen

Zone Standorttyp Messstelle SO2 PM10 NO2, NOx CO Benzol PM2,5 B(a)P Pb As Cd Ni
B ländlicher Hintergrund Illmitz x x x x x x x x x x
K industrienah Arnoldstein x x x
K Großstadt, städtischer Hintergrund Klagenfurt Sterneckstraße x x x x
K Großstadt, verkehrsnah Klagenfurt Völkermarkter Straße x x x x
K ländlicher Hintergrund St. Georgen Herzogberg x x x
K ländlicher Hintergrund Obervellach x x
K industrienah Treibach x x
K ländlicher Hintergrund Vorhegg x x x x
N Kleinstadt, Einflussbe-reich von Bratislava Hainburg x x x
N stadtnaher ländlicher Hintergrund Stixneusiedl x x x
N ländlicher Hintergrund Heidenreich-stein x x x
N Kleinstadt, städtischer Hintergrund Mödling x x x
N Kleinstadt, städtischer Hintergrund St. Pölten Eybnerstraße x x x x
N ländlicher Hintergrund Pillersdorf x x x
N Kleinstadt, städtischer Hintergrund Tulln x x x
O ländlicher Hintergrund Enzenkirchen x x x
O Kleinstadt, städtischer Hintergrund Steyr Münichholz x x x
O Kleinstadt, städtischer Hintergrund Braunau Zentrum x x x
O Kleinstadt, städtischer Hintergrund Wels Linzerstraße x x x x
O ländlicher Hintergrund Zöbelboden x x x
O-L Großstadt, verkehrs- und industrienah Linz Neue Welt x x x x x x x x x x
O-L Großstadt, städtischer Hintergrund Linz Stadtpark x x x
O-L Großstadt, verkehrsnah Linz Römerberg x x
S Großstadt, verkehrsnah Salzburg Rudolfsplatz x x x x x x
S Großstadt, städtischer Hintergrund Salzburg Lehener Park x x x x
S Kleinstadt, städtischer Hintergrund Tamsweg Untere Postgasse x x
S Ländliches Siedlungs-gebiet Zederhaus x x
St Kleinstadt, städtischer Hintergrund Leoben Zentrum x x
St Kleinstadt, städtischer Hintergrund Köflach x x x
St Kleinstadt, industrienah Leoben Donawitz x x x x x x x x
St ländlicher Hintergrund Klöch x x x
St Kleinstadt, städtischer Hintergrund Liezen x x
St-G Großstadt, städtischer Hintergrund, Stadtrand Graz Nord x x x
St-G Großstadt, industrienah, Stadtrand Graz Süd x x x x x x x
St-G Großstadt, verkehrsnah Graz Don Bosco x x x x
T Kleinstadt, industrienah Brixlegg Innweg x x x x x x
T Großstadt, städtischer Hintergrund Innsbruck Zentrum x x x x x x x
T verkehrsnah, Autobahn Vomp Raststätte A12 x x
T Kleinstadt, städtischer Hintergrund Kufstein Prax-marerstraße x x
T Kleinstadt, verkehrsnah Lienz Amlacher-kreuzung x x
V verkehrsnah, Wohngebiet Dornbirn Stadtstraße x x x x
V verkehrsnah Wald am Arlberg x
W Großstadt, städtischer Hintergrund, Zentrum Wien Stephansplatz x x
W Großstadt, städtischer Hintergrund, Zentrum Wien AKH x x x x
W Großstadt, städtischer Hintergrund, Stadtrand Wien Kendlerstraße x x
W Großstadt, verkehrsnah, Autobahn Wien A 23-Wehlistraße x x x x x
W Großstadt, verkehrsnah, Durchzugs-straße Wien Hietzinger Kai x x
W Großstadt, verkehrsnah, innerstädt-isch Wien Taborstraße x x

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Anlage 3: Trendmessstellen

Untersuchungsgebiet Standorttyp Messstelle SO2 PM10 NO2, NOx CO Benzol PM2,5 B(a)P Pb As Cd Ni
B ländlicher Hintergrund Illmitz x x x x x x x x x x
K industrienah Arnoldstein x x x
K Großstadt, städtischer Hintergrund Klagenfurt Sterneckstraße x x x x
K Großstadt, verkehrsnah Klagenfurt Völkermarkter Straße x x x x
K ländlicher Hintergrund St. Georgen Herzogberg x x x
K ländlicher Hintergrund Obervellach x x
K industrienah Treibach x x
K ländlicher Hintergrund Vorhegg x x x x
N Kleinstadt, Einflussbereich von Bratislava Hainburg x x x
N stadtnaher ländlicher Hintergrund Stixneusiedl x x x
N ländlicher Hintergrund Heidenreich-stein x x x
N Kleinstadt, städtischer Hintergrund Mödling x x x
N Kleinstadt, städtischer Hintergrund St. Pölten Eybnerstraße x x x x
N ländlicher Hintergrund Pillersdorf x x x
N Kleinstadt, städtischer Hintergrund Tulln x x x
O ländlicher Hintergrund Enzenkirchen x x x
O Kleinstadt, städtischer Hintergrund Steyr Münichholz x x x
O Kleinstadt, städtischer Hintergrund Braunau Zentrum x x x
O Kleinstadt, städtischer Hintergrund Wels Linzerstraße x x x x
O ländlicher Hintergrund Zöbelboden x x x
O-L Großstadt, verkehrs und industrienah Linz Neue Welt x x x x x x x x x x
O-L Großstadt, städtischer Hintergrund Linz Stadtpark x x x
O-L Großstadt, verkehrsnah Linz Römerberg x x
S Großstadt, verkehrsnah Salzburg Rudolfsplatz x x x x x x
S Großstadt, städtischer Hintergrund Salzburg Lehener Park x x x x
S Kleinstadt, städtischer Hintergrund Tamsweg Untere Postgasse x x
S Ländliches Siedlungsgebiet Zederhaus x x
St Kleinstadt, städtischer Hintergrund Leoben Zentrum x x
St Kleinstadt, städtischer Hintergrund Köflach x x x
St Kleinstadt, industrienah Leoben Donawitz x x x x x x x x
St ländlicher Hintergrund Klöch x x x
St Kleinstadt, städtischer Hintergrund Liezen x x
St-G Großstadt, städtischer Hintergrund, Stadtrand Graz Nord x x x
St-G Großstadt, industrienah, Stadtrand Graz Süd x x x x x x x
St-G Großstadt, verkehrsnah Graz Don Bosco x x x x
T Kleinstadt, industrienah Brixlegg Innweg x x x x x x
T Großstadt, städtischer Hintergrund Innsbruck Zentrum x x x x x x x
T verkehrsnah, Autobahn Vomp Raststätte A12 x x
T Kleinstadt, städtischer Hintergrund Kufstein Prax-marerstraße x x
T Kleinstadt, verkehrsnah Lienz Amlacher-kreuzung x x
V verkehrsnah, Wohngebiet Dornbirn Stadtstraße x x x x
V verkehrsnah Wald am Arlberg x
W Großstadt, städtischer Hintergrund, Zentrum Wien Stephansplatz x x
W Großstadt, städtischer Hintergrund, Zentrum Wien AKH x x x x
W Großstadt, städtischer Hintergrund, Stadtrand Wien Kendlerstraße x x
W Großstadt, verkehrsnah, Autobahn Wien A 23-Wehlistraße x x x x x
W Großstadt, verkehrsnah, Durchzugsstraße Wien Hietzinger Kai x x
W Großstadt, verkehrsnah, innerstädtisch Wien Taborstraße x x

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Anlage 4: Datenqualitätsziele

Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung für die Schadstoffe SO2, NO2, NOx, CO, Benzol, PM10, PM2,5 und Pb

SO2, NO2, NOx und CO Benzol Partikel (PM10/PM2,5) und Pb
Ortsfeste Messungen:
Unsicherheit 15% 25% 25%
Mindestdatenerfassung 90% 90% 90%
Mindestmessdauer:
- städtischer Hintergrund und Verkehr (*) - 35% -
- Industriegebiete - 90% -
Orientierende Messungen:
Unsicherheit 25% 30% 50%
Mindestdatenerfassung 90% 90% 90%
Mindestmessdauer (*) 14% 14% 14%

(*) Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr, oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr.

Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95%) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Bestimmung der Messunsicherheit („Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement“ - ENV 13005:1999), der Methodik nach ISO 5725:1994 sowie der Anleitungen im CEN-Bericht über Schätzungen der Messunsicherheit („Air Quality - Approach to Uncertainty Estimation for Ambient Air Reference Measurement Methods“ - CR 14377:2002E) beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des jeweiligen Grenzwertes Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung und der üblichen Wartung der Messstelle.

Datenqualitätsziele für die Konzentration von Benzo[a]pyren, Arsen, Kadmium, Nickel, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAHs), gesamtem gasförmigen Quecksilber und Deposition von Arsen, Kadmium, Nickel, PAHs und Quecksilber

B(a)P As, Cd, Ni PAHs außer B(a)P, gesamtes gasförmiges Hg Gesamtdeposition von As, Cd, Ni, PAHs und Hg
Ortsfeste Messungen und orientierende Messungen:
Unsicherheit 50% 40% 50% 70%
Mindestdatenerfassung 90% 90% 90% 90%
Mindestmessdauer:
- ortsfeste Messungen 33% 50% 14% 33%
- orientierende Messungen (**) 14% 14% - -

(**) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.

Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95% ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999), den ISO 5725:1994-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität - Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine vierundzwanzigstündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine vierundzwanzigstündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Depositionsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.

Die Messnetzbetreiber dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur dann eine „wet-only“-Probenahme verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10% ausmacht. Die Depositionsraten sollten generell in μg/m2 pro Tag angegeben werden.

Die Messnetzbetreiber können eine Mindestzeiterfassung anwenden, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14% bei ortsfesten Messungen und 6% bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95% für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 - „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten wird.

Standardbedingungen

Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.

Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten

Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt sicherzustellen, dass

1.

alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß §§ 5 und 6 vorgenommen werden, im Einklang mit den Anforderungen in Abschnitt 5.6.2.2. der Norm ISO/IEC 17025:2005 rückverfolgt werden können;

2.

die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem verfügen, das eine regelmäßige Wartung zur Gewährleistung der Präzision der Messgeräte vorsieht;

3.

für die Datenerfassung und Berichterstattung ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt wird und das Umweltbundesamt aktiv an den entsprechenden gemeinschaftsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teilnimmt.

Die österreichischen Referenzlaboratorien, die an gemeinschaftsweiten Ringversuchen zu den in Richtlinie 2008/50/EG regulierten Schadstoffen teilnehmen, müssen gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 akkreditiert sein. Diese Laboratorien müssen an der Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durchgeführten Qualitätssicherungsprogramme in Österreich beteiligt sein.

Das Umweltbundesamt koordiniert auf nationaler Ebene die Anwendung von Referenzmethoden sowie den Nachweis der Äquivalenz anderer Methoden als der Referenzmethoden.

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Anlage 4: Datenqualitätsziele

Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung für die Schadstoffe SO2, NO2, NOx, CO, Benzol, PM10, PM2,5 und Pb

SO2, NO2, NOx und CO Benzol Partikel (PM10/PM2,5) und Pb
Ortsfeste Messungen:
Unsicherheit 15% 25% 25%
Mindestdatenerfassung 90% 90% 90%
Mindestmessdauer:
- städtischer Hintergrund und Verkehr (*) - 35% -
- Industriegebiete - 90% -
Orientierende Messungen:
Unsicherheit 25% 30% 50%
Mindestdatenerfassung 90% 90% 90%
Mindestmessdauer (*) 14% 14% 14%

(*) Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr, oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr.

Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95%) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Bestimmung der Messunsicherheit („Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement“ – ENV 13005:1999), der Methodik nach ISO 5725:1994 sowie der Anleitungen im CEN-Bericht über Schätzungen der Messunsicherheit („Air Quality – Approach to Uncertainty Estimation for Ambient Air Reference Measurement Methods“ – CR 14377:2002E) beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des jeweiligen Grenzwertes Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung und der üblichen Wartung der Messstelle.

Für die Messung von Benzol ist eine aktive oder passive Probenahme zulässig. Für die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des Einzelwertes in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach Möglichkeit lückenlos über den gesamten Messzeitraum erfolgen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu nehmen. Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Messwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Messwert ist der arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.

Datenqualitätsziele für die Konzentration von Benzo[a]pyren, Arsen, Kadmium, Nickel, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAHs), gesamtem gasförmigen Quecksilber und Deposition von Arsen, Kadmium, Nickel, PAHs und Quecksilber

B(a)P As, Cd, Ni PAHs außer B(a)P, gesamtes gasförmiges Hg Gesamtdeposition von As, Cd, Ni, PAHs und Hg
Ortsfeste Messungen und orientierende Messungen:
Unsicherheit 50% 40% 50% 70%
Mindestdatenerfassung 90% 90% 90% 90%
Mindestmessdauer:
– ortsfeste Messungen (***) 33% 50% - -
– orientierende Messungen () (*) 14% 14% 14% 33%

(**) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.

(***) Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95% ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999), den ISO 5725:1994-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine vierundzwanzigstündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Depositionsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.

Die Vorschriften für Einzelproben gemäß dem vorherigen Absatz gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Auch die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. Als Alternative zur täglichen Probenahme können Proben zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 auch wöchentlich entnommen werden, vorausgesetzt, die Erfassungseigenschaften werden dadurch nicht beeinträchtigt.

Die Messnetzbetreiber dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur dann eine „wet-only“-Probenahme verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10% ausmacht. Die Depositionsraten sollten generell in μg/m2 pro Tag angegeben werden.

Die Messnetzbetreiber können eine Mindestzeiterfassung anwenden, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14% bei ortsfesten Messungen und 6% bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95% für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 – „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten wird.

Standardbedingungen

Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.

Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten

Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt Folgendes sicherzustellen:

1.

alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß §§ 5 und 6 vorgenommen werden, können im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden;

2.

die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Präzision der Messgeräte eine regelmäßige Wartung vorsieht. Das Qualitätssystem nicht akkreditierter Messnetzbetreiber wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, vom Umweltbundesamt überprüft;

3.

für die Datenerfassung und -übermittlung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt und die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt nehmen aktiv an den entsprechenden unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil;

4.

die österreichischen Referenzlaboratorien werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragt. Die österreichischen Referenzlaboratorien sind nach der relevanten harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 verwiesen wird, für die Referenzmethoden gemäß Anlage 1 akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Koordinierung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme in Österreich, ebenso wie für die Koordinierung – auf einzelstaatlicher Ebene – der ordnungsgemäßen Anwendung von Referenzmethoden und den Nachweis der Gleichwertigkeit von Nichtreferenzmethoden. Österreichische Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, müssen nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen ebenfalls akkreditiert sein;

5.

die österreichischen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Beteiligung unbefriedigend, hat das österreichische Labor bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe zu schaffen und der Gemeinsamen Forschungsstelle einen entsprechenden Bericht vorlegen;

6.

die österreichischen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Europäischen Kommission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Anlage 4: Datenqualitätsziele

I. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung für die Schadstoffe SO2, NO2, NOx, CO, Benzol, PM10, PM2,5 und Pb

SO2, NO2, NOx und CO Benzol Partikel (PM10/PM2,5) und Pb
Ortsfeste Messungen:
Unsicherheit 15% 25% 25%
Mindestdatenerfassung 90% 90% 90%
Mindestmessdauer:
- städtischer Hintergrund und Verkehr (*) 35%
- Industriegebiete 90%
Orientierende Messungen:
Unsicherheit 25% 30% 50%
Mindestdatenerfassung 90% 90% 90%
Mindestmessdauer (*) 14% 14% 14%

(*) Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr, oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr.

Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95%) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Bestimmung der Messunsicherheit („Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement“ – ENV 13005:1999), der Methodik nach ISO 5725:1994 sowie der Anleitungen im CEN-Bericht über Schätzungen der Messunsicherheit („Air Quality – Approach to Uncertainty Estimation for Ambient Air Reference Measurement Methods“ – CR 14377:2002E) beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des jeweiligen Grenzwertes. Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung und der üblichen Wartung der Messstelle.

Für die Messung von Benzol ist eine aktive oder passive Probenahme zulässig. Für die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des Einzelwertes in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach Möglichkeit lückenlos über den gesamten Messzeitraum erfolgen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu nehmen. Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Messwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Messwert ist der arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.

II. Datenqualitätsziele für die Konzentration von Benzo[a]pyren, Arsen, Kadmium, Nickel, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAHs), gesamtem gasförmigen Quecksilber und Deposition von Arsen, Kadmium, Nickel, PAHs und Quecksilber

B(a)P As, Cd, Ni PAHs außer B(a)P, gesamtes gasförmiges Hg Gesamtdeposition von As, Cd, Ni, PAHs und Hg
Ortsfeste Messungen und orientierende Messungen:
Unsicherheit 50% 40% 50% 70%
Mindestdatenerfassung 90% 90% 90% 90%
Mindestmessdauer:
– ortsfeste Messungen (***) 33% 50%
– orientierende Messungen () (*) 14% 14% 14% 33%

(**) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.

(***) Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95% ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999), den ISO 5725:1994-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Grenzwertes. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine vierundzwanzigstündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Depositionsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.

Die Vorschriften für Einzelproben gemäß dem vorherigen Absatz gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Auch die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. Als Alternative zur täglichen Probenahme können Proben zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 auch wöchentlich entnommen werden, vorausgesetzt, die Erfassungseigenschaften werden dadurch nicht beeinträchtigt.

Die Messnetzbetreiber dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur dann eine „wet-only“-Probenahme verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10% ausmacht. Die Depositionsraten sollten generell in μg/m2 pro Tag angegeben werden.

Die Messnetzbetreiber können eine Mindestzeiterfassung anwenden, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14% bei ortsfesten Messungen und 6% bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95% für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 – „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten wird.

III. Standardbedingungen

Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.

IV. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten

Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt Folgendes sicherzustellen:

1.

alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß §§ 5 und 6 vorgenommen werden, können im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden;

2.

die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Präzision der Messgeräte eine regelmäßige Wartung vorsieht. Das Qualitätssystem der Messnetzbetreiber und des Umweltbundesamtes wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von einem österreichischen Referenzlabor überprüft;

3.

für die Datenerfassung und -übermittlung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt und die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt nehmen aktiv an den entsprechenden unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil;

4.

die österreichischen Referenzlaboratorien werden vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragt. Die österreichischen Referenzlaboratorien sind nach der relevanten harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 verwiesen wird, für die Referenzmethoden gemäß Anlage 1 akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Artikel 2 Z 13 der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1 liegen. Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Koordinierung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme in Österreich, ebenso wie für die Koordinierung – auf einzelstaatlicher Ebene – der ordnungsgemäßen Anwendung von Referenzmethoden und den Nachweis der Gleichwertigkeit von Nichtreferenzmethoden. Österreichische Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, müssen nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen ebenfalls akkreditiert sein;

5.

die österreichischen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Beteiligung unbefriedigend, hat das österreichische Labor bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe zu schaffen und der Gemeinsamen Forschungsstelle einen entsprechenden Bericht vorlegen;

6.

die österreichischen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Europäischen Kommission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.

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