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Multilaterale Vereinbarung M244 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) aber höchstens 15.2 MPa•Liter (152 bar•Liter) beträgt

Geltender Text a fecha 2012-04-13

Vertragsparteien

Dänemark III 64/2012 Deutschland III 64/2012 Finnland III 93/2012 Frankreich III 64/2012 Niederlande III 93/2012 Norwegen III 120/2012 Schweden III 64/2012 Schweiz III 120/2012 *Vereinigtes Königreich III 64/2012

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. März 2012 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Dänemark 22. März 2012
Deutschland 9. Dezember 2011
Frankreich 16. Jänner 2012
Schweden 18. November 2011
Vereinigtes Königreich 28. Februar 2012

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR, unterliegt die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) aber höchstens 15.2 MPa•Liter (152 bar•Liter) beträgt, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Bestimmungen des Abschnittes 3.3.1, Sondervorschrift 653 ADR für UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum nicht mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) und die Bestimmungen des untenstehenden Absatzes (2) werden eingehalten:

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier oder in einem Warenbegleitschein zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M244)“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.