Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 10 Abs. 1 Z 3 und § 19 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2007, und unter Anwendung des Artikel 2 Z 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 10 Abs. 1 Z 3 und § 19 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2007, und unter Anwendung des Artikel 2 Z 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Flüssiggas-Umbaubehälter und legt Bestimmungen bezüglich deren Überwachung und Betrieb fest.
(2) Für in Betrieb oder in der Handelskette befindliche Flüssiggas-Umbaubehälter des den Umbau ausführenden Herstellers BAGOM INDUSTRIE GmbH (nunmehr G.A.M. HEAT GmbH), 39245 Gommern, Deutschland, mit einseitig eingeschweißter Ronde gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 7.
(3) Für Flüssiggas-Umbaubehälter ohne eingeschweißter Ronde und für Flüssiggas-Umbaubehälter, an denen die Rondeneinschweißung gegen eine massive Schweißbadsicherung (zB Einlegering) erfolgte, gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 1.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Flüssiggas-Umbaubehälter und legt Bestimmungen bezüglich deren Überwachung und Betrieb fest.
(2) Für in Betrieb oder in der Handelskette befindliche Flüssiggas-Umbaubehälter des den Umbau ausführenden Herstellers BAGOM INDUSTRIE GmbH (nunmehr G.A.M. HEAT GmbH), 39245 Gommern, Deutschland, mit einseitig eingeschweißter Ronde gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 7.
(3) Für Flüssiggas-Umbaubehälter ohne eingeschweißter Ronde und für Flüssiggas-Umbaubehälter, an denen die Rondeneinschweißung gegen eine massive Schweißbadsicherung (zB Einlegering) erfolgte, gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 1.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Flüssiggas-Umbaubehälter: ein ursprünglich für oberirdische Aufstellung hergestellter Flüssiggasbehälter, der nach dem betrieblichen Einsatz als Oberflurbehälter für die Verwendung als Unterflurbehälter (erdverlegt) umgebaut wurde;
eingeschweißte Ronde: der Ersatz der ursprünglich vorgesehenen Entwässerungsöffnung des Flüssiggasbehälters durch eine ebene oder angeformte eingeschweißte Ronde;
Rondeneinschweißung: die Schweißverbindung zwischen der Ronde und dem Behältermantel;
massive Schweißbadsicherung: Hilfsbauteile, die im Behälter verbleiben und dazu dienen, eine einwandfreie Wurzelschweißung zu gewährleisten, jedoch keine mittragende Funktion ausüben;
Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler gemäß Art. 2 Z 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Flüssiggas-Umbaubehälter: ein ursprünglich für oberirdische Aufstellung hergestellter Flüssiggasbehälter, der nach dem betrieblichen Einsatz als Oberflurbehälter für die Verwendung als Unterflurbehälter (erdverlegt) umgebaut wurde;
eingeschweißte Ronde: der Ersatz der ursprünglich vorgesehenen Entwässerungsöffnung des Flüssiggasbehälters durch eine ebene oder angeformte eingeschweißte Ronde;
Rondeneinschweißung: die Schweißverbindung zwischen der Ronde und dem Behältermantel;
massive Schweißbadsicherung: Hilfsbauteile, die im Behälter verbleiben und dazu dienen, eine einwandfreie Wurzelschweißung zu gewährleisten, jedoch keine mittragende Funktion ausüben;
Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler gemäß Art. 2 Z 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Überwachungsmaßnahmen und Fristen
§ 3. (1) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2 dürfen entsprechend den Maßgaben der Druckgeräteüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2004, betrieben werden, wenn die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung nach einem dafür geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren durch eine Kesselprüfstelle (§ 21 Kesselgesetz) beurteilt und als den Anforderungen der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechend bestätigt wurde. Für die Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondenschweißung ist eine Durchstrahlungsprüfung jedenfalls geeignet; die Ultraschallprüfung einer einseitigen Schweißung für Wanddicken mit weniger als 12 mm ist hierfür nicht ausreichend.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Betrieb stehende Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, bei welchen keine Beurteilung der Rondeneinschweißung gemäß Abs. 1 vorliegt, oder die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung als nicht den Anforderungen der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechend bestätigt wird, dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
(3) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb stehen und bei denen keine Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung vorliegt, dürfen bis zu zehn Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem deren Umbau erfolgte, jedenfalls jedoch bis 31. Dezember 2014 unter Einhaltung folgender Maßgaben betrieben werden:
Die Flüssiggas-Umbaubehälter sind bis 31. Dezember 2012 mit Gasspürsonden, deren Ausführung und Anordnung von einer Kesselprüfstelle, unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausführung des jeweiligen Behälters, zu bestimmen ist, auszustatten.
Eine Gasspürprüfung ist an den Gasspürsonden gemäß Z 1 mindestens einmal jährlich vorzunehmen:
vom Füllpersonal des Flüssiggasversorgungsunternehmens, das von einer Kesselprüfstelle dafür nachweislich eingeschult wurde oder
von einer Kesselprüfstelle.
Im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchung (§ 15 Abs. 3 Kesselgesetz) des Flüssiggas-Umbaubehälters ist von der diese durchführende Kesselprüfstelle unabhängig von der gemäß Z 2 durchgeführten Gasspürprüfung jedenfalls eine Gasspürprüfung vorzunehmen.
Ergibt sich auf Grund der Gasspürprüfung der Verdacht auf eine Undichtigkeit des Behälters, ist unverzüglich die Kesselprüfstelle zu verständigen und der Behälter gegebenenfalls außer Betrieb zu nehmen.
Die Füllung mit Flüssigphase darf nur erfolgen, wenn der Füllstand des zu befüllenden Behälters mindestens 5% des Füllvolumens beträgt, bei geringerem Füllstand ist die Füllung mit Gasphase nach dem Gaspendelverfahren vorzunehmen.
Überwachungsmaßnahmen und Fristen
§ 3. (1) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2 dürfen entsprechend den Maßgaben der Druckgeräteüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2004, betrieben werden, wenn die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung nach einem dafür geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren durch eine Kesselprüfstelle (§ 21 Kesselgesetz) beurteilt und als den Anforderungen der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechend bestätigt wurde. Für die Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondenschweißung ist eine Durchstrahlungsprüfung jedenfalls geeignet; die Ultraschallprüfung einer einseitigen Schweißung für Wanddicken mit weniger als 12 mm ist hierfür nicht ausreichend.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Betrieb stehende Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, bei welchen keine Beurteilung der Rondeneinschweißung gemäß Abs. 1 vorliegt, oder die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung als nicht den Anforderungen der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechend bestätigt wird, dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
(3) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb stehen und bei denen keine Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung vorliegt, dürfen bis zu 15 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem deren Umbau erfolgte, unter Einhaltung folgender Maßgaben betrieben werden:
Die Füllung mit Flüssigphase darf nur erfolgen, wenn der Füllstand des zu befüllenden Behälters mindestens 5% des Füllvolumens beträgt; bei geringerem Füllstand ist die Füllung mit Gasphase nach dem Gaspendelverfahren vorzunehmen.
Die Gasdichtheit der Flüssiggas-Umbaubehälter ist mittels Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden zu überprüfen. Die Überprüfung ist an Flüssiggas-Umbaubehältern, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren mehr als fünfmal im Jahr gefüllt werden, mindestens zweimal jährlich vorzunehmen. An Flüssiggas-Umbaubehältern mit einer geringeren jährlichen Häufigkeit der Befüllung ist die Gasdichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich vorzunehmen.
Zur Überprüfung der Gasdichtheit mittels Gasspürprüfung sind die Flüssiggas-Umbaubehälter bis 30. Juni 2013 mit Gasspürsonden, deren Ausführung und Anordnung von einer Kesselprüfstelle unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausführung des jeweiligen Behälters zu bestimmen ist, auszustatten.
Die Gasspürprüfung oder gleichwertige Methode ist vorzunehmen,
von dem für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlagen zuständigen Personal des Flüssiggasversorgungsunternehmens, welches von einer Kesselprüfstelle dafür nachweislich eingeschult wurde
von einer Kesselprüfstelle.
Im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchung (§ 15 Abs. 3 Kesselgesetz) des Flüssiggas-Umbaubehälters ist von der diese durchführende Kesselprüfstelle, unabhängig von der gemäß Z 4 lit. a durchgeführten Prüfung, zur Überprüfung der Gasdichtheit jedenfalls eine Gasspürprüfung oder eine Prüfung nach gleichwertigen Methoden vorzunehmen.
Als der Gasspürprüfung gleichwertig gelten reproduzierbare Methoden, welche zumindest gleiche Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Aussage der Gasdichtheitsmessung nachweislich aufweisen. Der Nachweis hat Leckage-Messungen an einem erdverlegten, mit Undichtheiten versehenen Flüssiggasbehälter zu beinhalten sowie Anforderungen an das Prüfpersonal und die Geräteausstattung vorzugeben. Der Nachweis hat mittels Gutachten gegenüber der für die Überwachung zuständigen Kesselprüfstelle zu erfolgen.
Ergibt sich auf Grund der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden der Verdacht auf eine Undichtigkeit des Behälters, ist unverzüglich die Kesselprüfstelle zu verständigen und der Behälter gegebenenfalls außer Betrieb zu nehmen. Die Kesselprüfstellen haben den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über festgestellte oder gemeldete Undichtheiten zu informieren.
Werden bereits in Betrieb gestandene Flüssiggas-Umbaubehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist die vor Wiederaufnahme des Betriebes gemäß § 15 Abs. 5 Kesselgesetz durchzuführende Betriebsprüfung mit einer Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung gemäß Abs. 1 zu ergänzen.
Überwachungsmaßnahmen und Fristen
§ 3. (1) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2 dürfen entsprechend den Maßgaben der Druckgeräteüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2004, betrieben werden, wenn die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung nach einem dafür geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren durch eine Kesselprüfstelle (§ 21 Kesselgesetz) beurteilt und als den Anforderungen der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechend bestätigt wurde. Für die Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondenschweißung ist eine Durchstrahlungsprüfung jedenfalls geeignet; die Ultraschallprüfung einer einseitigen Schweißung für Wanddicken mit weniger als 12 mm ist hierfür nicht ausreichend.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Betrieb stehende Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, bei welchen keine Beurteilung der Rondeneinschweißung gemäß Abs. 1 vorliegt, oder die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung als nicht den Anforderungen der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechend bestätigt wird, dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
(3) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb stehen und bei denen keine Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung vorliegt, dürfen bis zu 15 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem deren Umbau erfolgte, unter Einhaltung folgender Maßgaben betrieben werden:
Die Füllung mit Flüssigphase darf nur erfolgen, wenn der Füllstand des zu befüllenden Behälters mindestens 5% des Füllvolumens beträgt; bei geringerem Füllstand ist die Füllung mit Gasphase nach dem Gaspendelverfahren vorzunehmen.
Die Gasdichtheit der Flüssiggas-Umbaubehälter ist mittels Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden zu überprüfen. Die Überprüfung ist an Flüssiggas-Umbaubehältern, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren mehr als fünfmal im Jahr gefüllt werden, mindestens zweimal jährlich vorzunehmen. An Flüssiggas-Umbaubehältern mit einer geringeren jährlichen Häufigkeit der Befüllung ist die Gasdichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich vorzunehmen.
Zur Überprüfung der Gasdichtheit mittels Gasspürprüfung sind die Flüssiggas-Umbaubehälter bis 30. Juni 2013 mit Gasspürsonden, deren Ausführung und Anordnung von einer Kesselprüfstelle unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausführung des jeweiligen Behälters zu bestimmen ist, auszustatten.
Die Gasspürprüfung oder gleichwertige Methode ist vorzunehmen,
von dem für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlagen zuständigen Personal des Flüssiggasversorgungsunternehmens, welches von einer Kesselprüfstelle dafür nachweislich eingeschult wurde
von einer Kesselprüfstelle.
Im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchung (§ 15 Abs. 3 Kesselgesetz) des Flüssiggas-Umbaubehälters ist von der diese durchführende Kesselprüfstelle, unabhängig von der gemäß Z 4 lit. a durchgeführten Prüfung, zur Überprüfung der Gasdichtheit jedenfalls eine Gasspürprüfung oder eine Prüfung nach gleichwertigen Methoden vorzunehmen.
Als der Gasspürprüfung gleichwertig gelten reproduzierbare Methoden, welche zumindest gleiche Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Aussage der Gasdichtheitsmessung nachweislich aufweisen. Der Nachweis hat Leckage-Messungen an einem erdverlegten, mit Undichtheiten versehenen Flüssiggasbehälter zu beinhalten sowie Anforderungen an das Prüfpersonal und die Geräteausstattung vorzugeben. Der Nachweis hat mittels Gutachten gegenüber der für die Überwachung zuständigen Kesselprüfstelle zu erfolgen.
Ergibt sich auf Grund der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden der Verdacht auf eine Undichtigkeit des Behälters, ist unverzüglich die Kesselprüfstelle zu verständigen und der Behälter gegebenenfalls außer Betrieb zu nehmen. Die Kesselprüfstellen haben den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über festgestellte oder gemeldete Undichtheiten zu informieren.
Werden bereits in Betrieb gestandene Flüssiggas-Umbaubehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist die vor Wiederaufnahme des Betriebes gemäß § 15 Abs. 5 Kesselgesetz durchzuführende Betriebsprüfung mit einer Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung gemäß Abs. 1 zu ergänzen.
Dokumentation
§ 4. (1) Die Flüssiggas-Umbaubehälter sind im Prüfbuch (3. und 4. Hauptstück des 7. Teiles der Druckgeräteüberwachungsverordnung) von der Kesselprüfstelle als „Umbaubehälter“, unter Bezugnahme auf die Daten des Ursprungsbehälters (Hersteller, Baujahr, Nummer des Behälters), einzutragen.
(2) Die von der Kesselprüfstelle gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 vorgenommene Beurteilung der Rondeneinschweißung ist dem Prüfbuch anzuschließen.
(3) Die Ausstattung des Flüssiggas-Umbaubehälters mit Gasspürsonden gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 3 Z 1 ist von der Kesselprüfstelle zu dokumentieren und diese Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
(4) Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a sind die vom Füllpersonal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.
Dokumentation
§ 4. (1) Die Flüssiggas-Umbaubehälter sind im Prüfbuch (3. und 4. Hauptstück des 7. Teiles der Druckgeräteüberwachungsverordnung) von der Kesselprüfstelle als „Umbaubehälter“, unter Bezugnahme auf die Daten des Ursprungsbehälters (Hersteller, Baujahr, Nummer des Behälters), einzutragen.
(2) Die von der Kesselprüfstelle gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 vorgenommene Beurteilung der Rondeneinschweißung ist dem Prüfbuch anzuschließen.
(3) Die Ausstattung des Flüssiggas-Umbaubehälters mit Gasspürsonden gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 3 Z 3 ist von der Kesselprüfstelle zu dokumentieren und diese Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
(4) Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen oder gleichwertiger Methoden gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a sind die vom für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlage zuständigen Personal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.
Dokumentation
§ 4. (1) Die Flüssiggas-Umbaubehälter sind im Prüfbuch (3. und 4. Hauptstück des 7. Teiles der Druckgeräteüberwachungsverordnung) von der Kesselprüfstelle als „Umbaubehälter“, unter Bezugnahme auf die Daten des Ursprungsbehälters (Hersteller, Baujahr, Nummer des Behälters), einzutragen.
(2) Die von der Kesselprüfstelle gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 vorgenommene Beurteilung der Rondeneinschweißung ist dem Prüfbuch anzuschließen.
(3) Die Ausstattung des Flüssiggas-Umbaubehälters mit Gasspürsonden gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 3 Z 3 ist von der Kesselprüfstelle zu dokumentieren und diese Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
(4) Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen oder gleichwertiger Methoden gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a sind die vom für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlage zuständigen Personal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.
Verantwortliche Wirtschaftsakteure
§ 5. Für die Veranlassung
der Prüfung der Rondeneinschweißung einschließlich deren Beurteilung durch die Kesselprüfstelle (§ 3 Abs. 1),
der Ausstattung der Behälter mit Gasspürsonden (§ 3 Abs. 3 Z 1) und
der Durchführung der Gasspürprüfung (§ 3 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3)
Verantwortliche Wirtschaftsakteure
§ 5. Für die Veranlassung
der Prüfung der Rondeneinschweißung einschließlich deren Beurteilung durch die Kesselprüfstelle (§ 3 Abs. 1),
der Ausstattung der Behälter mit Gasspürsonden (§ 3 Abs. 3 Z 3) und
der Durchführung der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden (§ 3 Abs. 3 Z 4 lit. b und Z 5)
Verantwortliche Wirtschaftsakteure
§ 5. Für die Veranlassung
der Prüfung der Rondeneinschweißung einschließlich deren Beurteilung durch die Kesselprüfstelle (§ 3 Abs. 1),
der Ausstattung der Behälter mit Gasspürsonden (§ 3 Abs. 3 Z 3) und
der Durchführung der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden (§ 3 Abs. 3 Z 4 lit. b und Z 5)
Anordnungen an Befüller von Flüssiggas-Umbaubehälter
§ 6. Für
die Durchführung der Gasspürprüfung (§ 3 Abs. 3 Z 2 lit. a) und
die Durchführung der Befüllung (§ 3 Abs. 3 Z 5)
Anordnungen an Befüller von Flüssiggas-Umbaubehälter
§ 6. Für
die Durchführung der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden (§ 3 Abs. 3 Z 4 lit. a) und
die Durchführung der Befüllung (§ 3 Abs. 3 Z 1)
Anordnungen an Befüller von Flüssiggas-Umbaubehälter
§ 6. Für
die Durchführung der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden (§ 3 Abs. 3 Z 4 lit. a) und
die Durchführung der Befüllung (§ 3 Abs. 3 Z 1)
Informationsverpflichtung
§ 7. Der für das Bereitstellen eines Flüssiggas-Umbaubehälters gemäß § 1 Abs. 2 auf dem österreichischen Markt für den Endbenutzer verantwortliche Wirtschaftsakteur hat der Behörde die kennzeichnenden Daten und die Standorte der bereitgestellten Flüssiggas-Umbaubehälter bekanntzugeben.
Informationsverpflichtung
§ 7. Der für das Bereitstellen eines Flüssiggas-Umbaubehälters gemäß § 1 Abs. 2 auf dem österreichischen Markt für den Endbenutzer verantwortliche Wirtschaftsakteur hat der Behörde die kennzeichnenden Daten und die Standorte der bereitgestellten Flüssiggas-Umbaubehälter bekanntzugeben.