Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 erster Satz mit 1. Jänner 2012 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Um erwachsenen Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, soll in den Bereichen „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet werden.
Artikel 2
Grundsätze
(1) Das Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen kostenfrei umgesetzt werden.
(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von bundes- und länderspezifischen Ressourcen, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards. Die konkrete Förderentscheidung erfolgt durch das Land.
(3) Die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ sowie „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ werden als Maßnahmenförderungen finanziert, d.h. Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt.
(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern nach Möglichkeit mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen.
(6) Angebote oder Einrichtungen, welche nicht Teil des Förderprogramms sind bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind aus Mitteln des Programms nicht förderbar. Eine Förderung dieser Angebote bzw. Einrichtungen außerhalb des gemeinsamen Förderprogramms bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Artikel 3
Finanzierung
(1) Die Aufbringung der direkten Fördermittel für die Durchführung der Programmbereiche erfolgt je zur Hälfte durch das jeweilige Land und den Bund.
(2) Basis sowohl der Förderzuerkennung als auch Förderabrechnung sind die in Art. 4 dieser Vereinbarung festgelegten Förderkriterien.
(3) Im Programmbereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.
| Vertragspartei | 2012 (in EURO) | 2013 (in EURO) | 2014 (in EURO) | Summe (in EURO) |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 84.000 | 84.000 | 96.000 | 264.000 |
| Kärnten | 98.440 | 112.500 | 140.625 | 351.565 |
| Niederösterreich | 421.875 | 421.875 | 421.875 | 1.265.625 |
| Oberösterreich | 431.250 | 453.750 | 474.375 | 1.359.375 |
| Salzburg | 200.000 | 200.000 | 200.000 | 600.000 |
| Steiermark | 150.000 | 150.000 | 150.000 | 450.000 |
| Tirol | 140.630 | 154.690 | 168.750 | 464.070 |
| Vorarlberg | 75.000 | 75.000 | 75.000 | 225.000 |
| Wien | 1.900.000 | 2.000.000 | 2.000.000 | 5.900.000 |
| Summe Länder | 3.501.195 | 3.651.815 | 3.726.625 | 10.879.635 |
| Summe Bund | 3.501.195 | 3.651.815 | 3.726.625 | 10.879.635 |
(4) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.
| Vertragspartei | 2012 (in EURO) | 2013 (in EURO) | 2014 (in EURO) | Summe (in EURO) |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 108.240 | 121.770 | 135.300 | 365.310 |
| Kärnten | 189.350 | 243.450 | 297.550 | 730.350 |
| Niederösterreich | 270.440 | 283.960 | 297.480 | 851.880 |
| Oberösterreich | 594.550 | 624.277 | 654.005 | 1.872.832 |
| Salzburg | 484.000 | 484.000 | 484.000 | 1.452.000 |
| Steiermark | 400.000 | 400.000 | 400.000 | 1.200.000 |
| Tirol | 162.260 | 256.920 | 311.000 | 730.180 |
| Vorarlberg | 95.700 | 198.000 | 198.000 | 491.700 |
| Wien | 2.488.504 | 2.894.161 | 3.326.862 | 8.709.527 |
| Summe Länder | 4.793.044 | 5.506.538 | 6.104.197 | 16.403.779 |
| Summe Bund | 4.793.044 | 5.506.538 | 6.104.197 | 16.403.779 |
(5) Bei voller Mittelaufbringung entsprechend der tabellarischen Darstellung gemäß Abs. 3 und 4 soll österreichweit insgesamt die folgende Personenanzahl der jeweiligen Zielgruppe erreicht werden:
| Programmbereich | Programmjahr 2012 | Programmjahr 2013 | Programmjahr 2014 | Summe |
|---|---|---|---|---|
| Basisbildung/ Grundkompetenzen | 2.098 | 2.315 | 2.361 | 6.774 |
| Nachholen Pflichtschulabschluss | 1.699 | 1.956 | 2.177 | 5.832 |
(6) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nichts Anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Zielgruppen, Fördersätze und Berechnungsmodalitäten
(1) Für den Programmbereich „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ legen die Vertragsparteien folgende Eckdaten zur Durchführung der Angebotsförderung fest:
Zielgruppen des Programmbereichs „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ sind:
Personen mit Erstsprache Deutsch, welche die Schulpflicht erfüllt, aber keinen positiven Pflichtschulabschluss erreicht und Defizite in den Grundkompetenzen haben;
Personen mit positivem Pflichtschulabschluss, die dennoch Defizite aufweisen (z. B. sekundärer Analphabetismus, Diskalkulie);
Personen mit Migrationshintergrund und mangelnden Basis- und Grundkompetenzen.
Der förderfähige Gesamtrahmen je TeilnehmerIn und Maßnahme beträgt mindestens 100 und höchstens 400 Unterrichtseinheiten;
Die Größe der Lerngruppen darf 10 TeilnehmerInnen nicht übersteigen:
Der kalkulatorische Kostensatz je Unterrichtseinheit liegt in der Bandbreite zwischen EUR 100,-- und EUR 200,-- und ist abhängig von der eingesetzten Anzahl der TrainerInnen je Gruppe, einem etwaigen Kinderbetreuungsangebot, der Anzahl der Einzelstunden beim Lerneinstieg usw.;
Angelaufene Kosten für TeilnehmerInnen, welche die Maßnahmen vorzeitig abbrechen, können vom Träger auf Basis der durchschnittlichen kursspezifischen Kosten je TeilnehmerIn und Unterrichtseinheit bis zu einem Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten aliquot mit dem Fördergeber verrechnet werden. Dies gilt auch für die integrierte Beratungs- und Eingangsphase. Bei allen anderen TeilnehmerInnen (d.h. Kursbesuch über 40 UE) beträgt der zur Anwendung kommende Verrechnungssatz 100% der kalkulierten Durchschnittskosten je TeilnehmerIn und Kursmaßnahme.
(2) Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien die Eckdaten zur Durchführung der Angebotsförderung wie folgt fest:
Zielgruppen des Programmbereichs „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ sind:
Jugendliche und Erwachsene, welche keinen positiven Abschluss der 8. Schulstufe haben;
Jugendliche und Erwachsene, welche die 4. Klasse Hauptschule in einzelnen Gegenständen negativ abgeschlossen haben und diese Fächer nun absolvieren wollen, um ein positives Gesamtzeugnis zu erhalten.
Der maximal förderbare Gesamtrahmen beträgt 1.160 Unterrichtseinheiten je TeilnehmerIn, wobei förderfähige Angebote das Minimum von 986 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten dürfen;
Der kalkulatorische Normkostensatz je AbsolventIn beträgt maximal EUR 6.600,--;
Die Förderung im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ beinhaltet ein An-reizmodell für die Bildungsträger. Die volle Förderung erhält der Bildungsträger nur dann, wenn die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die Maßnahme tatsächlich erfolgreich beendet und das Abschlusszeugnis erworben hat. Im Falle eines Abbruchs durch die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer werden lediglich 80% des vollen Kostensatzes (d.h. max. EUR 5.280,--) an den Bildungsträger refundiert;
Der pauschalierte Verrechnungsschlüssel für TeilnehmerInnen, welche nur Teile des Angebots benötigen, sieht einen Rahmen von 598 Unterrichtseinheiten bzw. 51,5% des vollen Kursumfangs je Person vor. Angelaufene Kosten für TeilnehmerInnen, welche die Maßnahmen vorzeitig abbrechen, können vom Bildungsträger wiederum auf Basis der generellen Bestimmungen (d.h. um 20% reduzierter Fördersatz bei nicht erfolgreichem Abschluss der Maßnahme) mit dem Fördergeber verrechnet werden.
Artikel 5
Steuerungsgruppe
(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Den Sozialpartnern wird beratende Stimme eingeräumt. Die oder der nicht stimmberechtigte Vorsitzende wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ernannt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe nach Abs. 3 Z 2 ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Einberufung erfolgt durch die bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
Erstellung einer Geschäftsordnung;
Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts, der Qualifikation des eingesetzten Personals und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger;
Bestellung und Abberufung der ExpertInnen der Akkreditierungsgruppe und Monitoringgruppe sowie Beschlussfassung der Geschäftsordnungen dieser beiden Gruppen;
Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das TeilnehmerInnen-Monitoring und Bewertung der laufenden Maßnahmen (Monitoring, Quartals- und Jahresberichte etc.) (=quantitative Bewertung);
Vorbereitung bzw. Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme des Evalua-tionsberichts (=qualitative Bewertung);
Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
Wechselseitige Information (Bund – Länder – Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Anbieter in den Ländern und beim Bund.
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur entsendeten Mitglieder der Steuerungsgruppe trägt der Bund.
Artikel 6
Geschäftsstelle
(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben;
Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern;
Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgruppe.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
Artikel 7
Akkreditierungsgruppe
(1) Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe bestellt, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind möglich. Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in Art. 4 festgelegten Kriterien sowie den dazugehörigen Detailregelungen gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 1 ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung.
(2) Der Akkreditierungsgruppe gehören sechs unabhängige ExpertInnen an, die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Eine einmalige Verlängerung der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe ist möglich. MitarbeiterInnen von Bundes- oder Landesbehörden sowie von diesen Behörden direkt zuordenbaren Institutionen sind von der Bestellmöglichkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für MitarbeiterInnen potenzieller FörderungswerberInnen. Drei ExpertInnen werden von den LändervertreterInnen in der Steuerungsgruppe und drei ExpertInnen von den VertreterInnen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
(3) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
Prüfung der Angebote von Bildungsträgern anhand der vorgelegten Akkreditierungsansuchen und Beschlussfassung darüber, ob das entsprechende Angebot auf Basis der Bestimmungen gemäß Art. 4 sowie der dazugehörigen, gemäß Art. 2 Abs. 5 festgelegten Detailregelungen akkreditiert werden soll oder nicht;
Gegebenenfalls Formulierung von Nachbesserungsaufträgen an die AntragstellerInnen;
Mitwirkung am Berichtswesen und Abstimmung mit der Geschäftsstelle;
Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe auf Einladung.
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