Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:
§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 400 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ………………………………………… 20, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ………………………………………….…. 150
Niederösterreich: ………………………………….... 70, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ……………...……………………… 175, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: …………………………………………… 300, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ……………………………………….… 180, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ….……………………………………………. 310
Vorarlberg: ……………………………………….… 130
Wien: …………………………………………….…. 65, davon 50 für Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2012 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.
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