Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG Register VO)
Abkürzung
UMG-RegV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004 wird verordnet:
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004 wird verordnet:
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Ziel
§ 1. Das Ziel der Verordnung ist die Schaffung nationaler Register für Organisationen sowie die Festlegung von Kriterien für die Eintragung in diesen Registern.
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UMG-RegV
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (V.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des V.EFB getroffen haben.
(2) Responsible Care-Betriebe sind Organisationen, die einer freiwilligen Initiative der chemischen Industrie zum Zweck einer Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltsituation unterliegen.
(3) ISO 14001 Betriebe sind Organisationen, die über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 verfügen.
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UMG-RegV
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (V.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des V.EFB getroffen haben.
(2) ISO 14001 Betriebe sind Organisationen, die über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 in Verbindung mit Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-Verordnung), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1505/2017, ABl. Nr. L 222 vom 29.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2026/2018, ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 18, verfügen.
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Eintragungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes, eines Responsible Care-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:
einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß § 4 Abs.1 Z 3, Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 Z 2,
Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen V.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des V.EFB Beirates zum gemäß § 4 erstellten Bericht bzw.
Vorlage eines gültigen „Responsible Care-Zertifikates“ einschließlich einer Erklärung des EMAS Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind bzw.
Vorlage eines aktuellen ISO 14001 Zertifikates, das von einem zugelassenen EMAS Umweltgutachter ausgestellt ist und
Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch das Umweltbundesamt als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.
(2) Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.
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Eintragungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Umweltbundesamt GmbH einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:
eine Bestätigung von einem EMAS-Umweltgutachter gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 sowie einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 3;
Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen V.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des V.EFB Beirates zum gemäß § 4 erstellten Bericht bzw.
Vorlage eines aktuellen ISO 14001 Zertifikates, das von einem zugelassenen EMAS-Umweltgutachter ausgestellt ist und
Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch die Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.
(2) Die Umweltbundesamt GmbH hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.
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Anforderungen
§ 4. (1) V.EFB-Betriebe müssen
über ein gültiges V.EFB-Zertifikat verfügen;
über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen;
einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen des Betriebes führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen des Betriebes und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
(2) Responsible Care-Betriebe müssen
über ein gültiges Responsible Care-Zertifikat verfügen;
über eine Erklärung des EMAS-Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind und
einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, das Zertifikat und die Erklärung des Umweltgutachters sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
(3) ISO 14001-Betriebe müssen
über ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen und
einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
Abkürzung
UMG-RegV
Anforderungen
§ 4. (1) V.EFB-Betriebe müssen
über ein gültiges V.EFB-Zertifikat verfügen;
über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung verfügen;
über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
über die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a) und Anhang III der EMAS-Verordnung sowie
darüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der V.EFB-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;
die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
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