Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-05-15
Status Aufgehoben · 2020-11-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RHV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der §§ 1 bis 7, 9 Abs. 1 und 10 und

2.

der §§ 4 und 5 des AWG 2002 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

verordnet:

Abkürzung

RHV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der §§ 1 bis 7, 9 Abs. 1 und 10 und

2.

der §§ 4 und 5 des AWG 2002 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

verordnet:

Abkürzung

RHV

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

1.

die Gewährleistung eines für Mensch und Umwelt schadlosen Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie;

2.

die Sicherstellung, dass mit dem Einsatz des Altholzes kein höheres Umweltrisiko als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoffen verbunden ist;

3.

eine Schadstoffanreicherung im Produktkreislauf zu vermeiden;

4.

die Förderung der Quellensortierung, der Aufbereitung und des Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie gemäß der Hierarchie in § 1 Abs. 2 AWG 2002.

Abkürzung

RHV

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

1.

die Gewährleistung eines für Mensch und Umwelt schadlosen Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie;

2.

die Sicherstellung, dass mit dem Einsatz des Altholzes kein höheres Umweltrisiko als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoffen verbunden ist;

3.

eine Schadstoffanreicherung im Produktkreislauf zu vermeiden;

4.

die Förderung der Quellensortierung, der Aufbereitung und des Recyclings von geeignetem Altholz gemäß der Hierarchie in § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018.

Abkürzung

RHV

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für

1.

Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,

2.

Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1 , Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie

3.

befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der §§ 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 .

Abkürzung

RHV

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

Altholz: Holz, das als Abfall gemäß § 2 AWG 2002 gilt;

2.

Aufbereitung: die Behandlung von Altholz vor dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie, wie beispielsweise die Klassierung, die Sortierung, die Eisen (Fe)- und Nichteisen (NE)-Metallabscheidung;

3.

befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: solche gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002;

4.

Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird. Die Berechnung des Beurteilungswertes für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, erfolgt gemäß Anhang 2 Kapitel 1.2;

5.

Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines Recyclingholzes zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises, der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurde;

6.

Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;

7.

Holzwerkstoffe: Werkstoffe, die durch Zerkleinern von Holz, Recyclingholz und/oder Recyclingholzprodukten und anschließendes Zusammenfügen der Strukturelemente erzeugt werden (zB Spanplatten, Platten aus langen, flachen, ausgerichteten Spänen (OSB), Faserplatten, Verbundplatten, Holz-Kunststoff-Verbundwerkstoffe (WPC));

8.

Holzwerkstoffindustrie: Unternehmen, die einen oder mehrere der in Anhang 1 angeführten Abfälle zur Erzeugung von Holzwerkstoffen verwenden;

9.

Konfektionierung: die Behandlung von Altholz zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften wie beispielsweise die Zerkleinerung, Trocknung, die für das Recycling in der Holzwerkstoffindustrie erforderlich ist;

10.

Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe hergestellt und für die Laboruntersuchung verwendet wird;

11.

Los: die gemäß Anhang 2 Kapitel 2 oder Anhang 3 Kapitel 2 festgelegte Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind (Teilmenge der Abfallbeurteilung);

12.

Prüfmenge: die Masse oder das Volumen an Material, die bzw. das entweder der Laborprobe oder der Prüfprobe entnommen wurde und zur Ermittlung der Zusammensetzung oder anderer interessierender Eigenschaften notwendig ist;

13.

Prüfprobe: eine Laborprobe nach einer vom Labor durchgeführten geeigneten Vorbehandlung (zB Mahlen zum Erreichen einer ausreichenden Homogenität und Feinheit, Trocknen);

14.

qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;

15.

Recyclingholz: Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll und die Vorgaben gemäß Anhang 1 und 2 erfüllt;

16.

Recyclingholzanteil: der Anteil des Recyclingholzes am gesamten Holzinput, der für die Herstellung von Holzwerkstoffen – ausgenommen die thermische Verwertung – erforderlich ist bezogen auf die Masse nach der Trocknung;

17.

Recyclingholzprodukt: Recyclingholz, das die Vorgaben gemäß Anhang 3 erfüllt und für das das Ende der Abfalleigenschaft auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft deklariert wurde;

18.

Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;

19.

Stichprobe: eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird. Eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst;

20.

vorgesehene Abnehmer:

a)

Personen, die von demjenigen, der die Abfalleigenschaft enden lassen will oder der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, voraussichtlich ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernehmen werden;

b)

Personen, die von demjenigen, der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernommen haben.

Abkürzung

RHV

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

Altholz: Holz, das als Abfall gemäß § 2 AWG 2002 gilt;

2.

Aufbereitung: die Behandlung von Altholz vor dem Recycling, wie beispielsweise die Klassierung, die Sortierung, die Eisen (Fe)- und Nichteisen (NE)-Metallabscheidung;

3.

befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: solche gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002;

4.

Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird. Die Berechnung des Beurteilungswertes für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, erfolgt gemäß Anhang 2 Kapitel 1.2;

5.

Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines Recyclingholzes zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises, der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurde;

6.

Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;

7.

Holzwerkstoffe: Werkstoffe, die durch Zerkleinern von Holz, Recyclingholz und/oder Recyclingholzprodukten und anschließendes Zusammenfügen der Strukturelemente erzeugt werden (zB Spanplatten, Platten aus langen, flachen, ausgerichteten Spänen (OSB), Faserplatten, Verbundplatten, Holz-Kunststoff-Verbundwerkstoffe (WPC));

8.

Holzwerkstoffindustrie: Unternehmen, die einen oder mehrere der in Anhang 1 angeführten Abfälle zur Erzeugung von Holzwerkstoffen verwenden;

9.

Konfektionierung: die Behandlung von Altholz zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften wie beispielsweise die Zerkleinerung, Trocknung, die für das Recycling erforderlich ist;

10.

Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe hergestellt und für die Laboruntersuchung verwendet wird;

11.

Los: die gemäß Anhang 2 Kapitel 2 oder Anhang 3 Kapitel 2 festgelegte Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind (Teilmenge der Abfallbeurteilung);

12.

Prüfmenge: die Masse oder das Volumen an Material, die bzw. das entweder der Laborprobe oder der Prüfprobe entnommen wurde und zur Ermittlung der Zusammensetzung oder anderer interessierender Eigenschaften notwendig ist;

13.

Prüfprobe: eine Laborprobe nach einer vom Labor durchgeführten geeigneten Vorbehandlung (zB Mahlen zum Erreichen einer ausreichenden Homogenität und Feinheit, Trocknen);

14.

qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;

15.

Recyclingholz: Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll und die Vorgaben gemäß Anhang 1 und 2 erfüllt;

16.

Recyclingholzanteil: der Anteil des Recyclingholzes am gesamten Holzinput, der für die Herstellung von Holzwerkstoffen – ausgenommen die thermische Verwertung – erforderlich ist bezogen auf die Masse nach der Trocknung;

17.

Recyclingholzprodukt: Recyclingholz, das die Vorgaben gemäß Anhang 3 erfüllt und für das das Ende der Abfalleigenschaft auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft deklariert wurde;

18.

Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;

19.

Stichprobe: eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird. Eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst;

20.

vorgesehene Abnehmer:

a)

Personen, die von demjenigen, der die Abfalleigenschaft enden lassen will oder der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, voraussichtlich ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernehmen werden;

b)

Personen, die von demjenigen, der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernommen haben.

Abkürzung

RHV

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Pflichten des Abfallbesitzers

§ 4. (1) Die für ein Recycling in der Holzwerkstoffindustrie vorgesehenen Altholzfraktionen sind am Anfallsort getrennt zu erfassen oder einer nachfolgenden Aufbereitung zu unterziehen.

(2) Bei Lagerung und Transport ist das für ein Recycling in der Holzwerkstoffindustrie vorgesehene Altholz von sonstigen Althölzern getrennt zu halten.

(3) Eine Vermischung von Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn

1.

für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder

2.

die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung oder Trocknung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.

Abkürzung

RHV

Pflichten des Abfallbesitzers

§ 4. (1) Altholz gemäß Anhang 1 ist nachweislich einem Recycling zuzuführen. Die Verpflichtung zum Recycling besteht nicht, wenn die dabei entstehenden Kosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung unverhältnismäßig sind.

(2) Altholz gemäß Anhang 1 ist am Anfallsort getrennt von Fenstern, Fensterstöcken, Türen, Türstöcken, imprägniertem Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstigen behandelten Holzabfällen aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz und von sonstigen Abfällen zu erfassen, zu sammeln, zu lagern und zu transportieren. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so hat diese in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen. In diesem Fall ist nachweislich eine Aussortierung der angeführten Abfallfraktionen vor einer eventuellen Zerkleinerung sicherzustellen.

(3) Eine Vermischung von Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn

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