Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-06-01
Status Aufgehoben · 2018-12-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der jeweils vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

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