Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

1.

Teil

Grundsätze

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung trifft Festlegungen für den Netzzugang, das Kapazitätsmanagement und das Bilanzierungssystem in den Marktgebieten Ost, Tirol und Vorarlberg.

(2) Für alle Marktteilnehmer gelten die Regeln der Technik gemäß Anlage 2.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;

2.

„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;

3.

„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;

4.

„Day Ahead-Kapazität“ eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;

5.

„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;

6.

„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;

7.

„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;

8.

„gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;

9.

„gebündelte Nominierung“ eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;

10.

„gebündelter Buchungspunkt“ eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;

11.

„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;

12.

„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;

13.

„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;

14.

„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;

15.

„Rest of the Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann;

16.

„SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;

17.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat;

18.

„Within Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011 und gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;

2.

„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;

3.

„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;

4.

„Day Ahead-Kapazität“ eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;

5.

„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;

6.

„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;

7.

„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;

8.

„gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;

9.

„gebündelte Nominierung“ eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;

10.

„gebündelter Buchungspunkt“ eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;

11.

„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;

12.

„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;

13.

„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;

14.

„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;

15.

„Rest of the Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann;

16.

„SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;

16a. „Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;

17.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat;

18.

„Within Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011 und gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Tritt mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;

2.

„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;

3.

„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;

4.

„Day Ahead-Kapazität“ eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;

5.

„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;

6.

„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;

7.

„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;

8.

„gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;

9.

„gebündelte Nominierung“ eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;

10.

„gebündelter Buchungspunkt“ eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;

11.

„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;

12.

„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;

13.

„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;

14.

„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;

15.

„Rest of the Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann;

16.

„SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;

16a. „Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;

16b. „Verordnung (EU) Nr. 984/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 273 vom 15.10.2013;

17.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat;

18.

„Within Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011 und gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11 und 12).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;

2.

„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;

3.

„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;

4.

„Day Ahead-Kapazität“ eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;

5.

„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;

6.

„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;

7.

„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;

8.

„gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;

9.

„gebündelte Nominierung“ eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;

10.

„gebündelter Buchungspunkt“ eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;

11.

„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;

12.

„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;

13.

„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;

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