Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-01
Letzte Aktualisierung 2029-09-01
Status Aufgehoben · 2016-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 133
Änderungshistorie JSON API
14.

„Geographie und wirtschaftliche Bildung“,

15.

„Mathematik“,

16.

„Darstellende Geometrie“,

17.

„Biologie und Umweltbildung“,

18.

„Chemie“,

19.

„Physik“,

20.

„Psychologie und Philosophie“,

21.

„Musik“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),

22.

„Kunst und Gestaltung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),

23.

„Sportkunde“,

24.

Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von mindestens vier Stunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,

25.

„Musikkunde“,

26.

„Instrumentalmusik und Gesang“,

27.

„Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.

(2) Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(5) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10 und 24 erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 79 SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.

zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 13 Z 2

3.

Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 27. (1) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:

1.

„Religion“,

1a. „Ethik“,

2.

„Deutsch“,

2a. „Englisch“ an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung,

3.

„Slowenisch“,

4.

„Kroatisch“,

5.

„Ungarisch“,

6.

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,

7.

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,

8.

„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,

9.

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,

10.

„Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,

11.

„Latein (sechsjährig)“,

11a. „Latein (vierjährig)“,

12.

„Griechisch“,

13.

„Geschichte und Politische Bildung“,

14.

„Geographie und wirtschaftliche Bildung“,

15.

„Mathematik“,

16.

„Darstellende Geometrie“,

17.

„Biologie und Umweltbildung“,

18.

„Chemie“,

19.

„Physik“,

20.

„Psychologie und Philosophie“,

21.

„Musik“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),

22.

„Kunst und Gestaltung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),

23.

„Sportkunde“,

24.

Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,

24a. Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand oder einer Kombination aus (schulautonomen) Frei- und Wahlpflichtgegenständen, welche dem gleichen Gegenstand zuzuordnen sind und welcher bzw. welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde bzw. wurden,

24b. Prüfungsgebiet entsprechend einer von der Schulleitung festzulegenden Zusammenfassung von Wahlmodulen, welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurden,

25.

„Musikkunde“,

26.

„Instrumentalmusik und Gesang“,

26a. „Chor“,

26b. „Orchester“,

27.

„Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.

(2) Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 3a) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(5) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10, 24, 24a und 24b erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 79 SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.

(6) Der Begriff „Lebende Fremdsprache“ umfasst auch die Österreichische Gebärdensprache. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sind dem jeweiligen Lehrplan der Österreichischen Gebärdensprache entsprechend sinngemäß anzuwenden.

zum Inkrafttreten vgl. § 35 Abs. 13 Z 2

3.

Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 27. (1) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:

1.

„Religion“,

1a. „Ethik“,

2.

„Deutsch“,

2a. „Englisch“ an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung,

3.

„Slowenisch“,

4.

„Kroatisch“,

5.

„Ungarisch“,

6.

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,

7.

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,

8.

„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,

9.

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,

10.

„Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,

11.

„Latein (sechsjährig)“,

11a. „Latein (vierjährig)“,

12.

„Griechisch“,

13.

„Geschichte und Politische Bildung“,

14.

„Geographie und wirtschaftliche Bildung“,

15.

„Mathematik“,

16.

„Darstellende Geometrie“,

17.

„Biologie und Umweltbildung“,

18.

„Chemie“,

19.

„Physik“,

20.

„Psychologie und Philosophie“,

21.

„Musik“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),

22.

„Kunst und Gestaltung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),

23.

„Sportkunde“,

24.

Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,

24a. Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand oder einer Kombination aus (schulautonomen) Frei- und Wahlpflichtgegenständen, welche dem gleichen Gegenstand zuzuordnen sind und welcher bzw. welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde bzw. wurden,

24b. Prüfungsgebiet entsprechend einer von der Schulleitung festzulegenden Zusammenfassung von Wahlmodulen, welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurden,

25.

„Musikkunde“,

26.

„Instrumentalmusik und Gesang“,

26a. „Chor“,

26b. „Orchester“,

27.

„Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.

(2) Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(5) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10, 24, 24a und 24b erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 79 SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.

(6) Der Begriff „Lebende Fremdsprache“ umfasst auch die Österreichische Gebärdensprache. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sind dem jeweiligen Lehrplan der Österreichischen Gebärdensprache entsprechend sinngemäß anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 1.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe drei, jedoch insgesamt höchstens 24 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:

1.

für „Instrumentalunterricht“ sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,

2.

für den „Zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler bzw. von der Schülerin besuchter Pflichtgegenstände“ Wahlpflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“ und „Musikerziehung“ zehn Themenbereiche,

3.

für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sowie für den ergänzenden Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei jeder weiteren Wochenstunde in der Oberstufe zusätzlich zwei Themenbereiche),

4.

für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein“, „Griechisch“ sowie „Musikerziehung“ (bei sieben Wochenstunden) und „Bildnerische Erziehung“ (bei sieben Wochenstunden) je 18 Themenbereiche und

5.

für „Musikerziehung“ und „Bildnerische Erziehung“ (bei je acht Wochenstunden) je 20 Themenbereiche.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe drei, jedoch insgesamt höchstens 24 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:

1.

für „Instrumentalunterricht“ sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,

2.

für den „Zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler bzw. von der Schülerin besuchter Pflichtgegenstände“ Wahlpflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“ und „Musikerziehung“ zehn Themenbereiche,

3.

für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ sowie für den ergänzenden Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei jeder weiteren Wochenstunde in der Oberstufe zusätzlich zwei Themenbereiche),

4.

für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein“ (vierjährig), „Griechisch“ sowie „Musikerziehung“ (bei sieben Wochenstunden) und „Bildnerische Erziehung“ (bei sieben Wochenstunden) je 18 Themenbereiche und

5.

für „Musikerziehung“ und „Bildnerische Erziehung“ (bei je acht Wochenstunden) je 20 Themenbereiche.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe drei, jedoch insgesamt höchstens 24 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:

1.

für „Instrumentalunterricht“ (Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,

2.

für den „Zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler bzw. von der Schülerin besuchter Pflichtgegenstände“ Wahlpflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“ und „Musikerziehung“ zehn Themenbereiche,

3.

für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden sowie den eigenständigen Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je zwölf Themenbereiche (bei schulautonomer Erhöhung der Wochenstundenzahl in Informatik zusätzlich zwei Themenbereiche für jede weitere Wochenstunde),

3a. für „Religion“ je nach Lehrplan zwölf bis 18 Themenbereiche,

4.

für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein“ (vierjährig), „Griechisch“ sowie „Musikerziehung“ (bei sieben Wochenstunden) und „Bildnerische Erziehung“ (bei sieben Wochenstunden) je 18 Themenbereiche und

5.

für „Musikerziehung“ und „Bildnerische Erziehung“ (bei je acht Wochenstunden) je 20 Themenbereiche.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 5 Z 2

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:

1.

für „Instrumentalmusik und Gesang“ (Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,

3.

für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden sowie den eigenständigen Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je zwölf Themenbereiche (bei schulautonomer Erhöhung der Wochenstundenzahl in Informatik zusätzlich zwei Themenbereiche für jede weitere Wochenstunde),

3a. für „Religion“ je nach Lehrplan zwölf bis 18 Themenbereiche und

4.

für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 5 Z 2

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:

1.

für „Instrumentalmusik und Gesang“ (Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)

3.

für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden je acht bis zwölf Themenbereiche,

3a. für „Religion“ je nach Lehrplan acht bis 18 Themenbereiche und

4.

für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)

Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 10 Z 2 und 3

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:

1.

für „Instrumentalmusik und Gesang“ (Pflicht-, (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)

3.

für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden je acht bis zwölf Themenbereiche,

3a. für „Religion“ je nach Lehrplan acht bis 18 Themenbereiche und

4.

für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)

Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

(4) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 10 Z 2 und 3

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:

1.

für „Instrumentalmusik und Gesang“ (Pflicht-, (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)

3.

für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden je acht bis zwölf Themenbereiche,

3a. für „Religion“ oder „Ethik“ je nach Lehrplan acht bis 18 Themenbereiche und

4.

für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)

Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

(4) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:

1.

für „Instrumentalmusik und Gesang“, „Chor“ sowie „Orchester“ (Pflicht-, (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)

3.

für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden je acht bis zwölf Themenbereiche,

3a. für „Religion“ oder „Ethik“ je nach Lehrplan acht bis 18 Themenbereiche und

4.

für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)

Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Wochenstunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

(4) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 29. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.

(3) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellung von einem Text auszugehen.

(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

(5) In den Prüfungsgebieten „Instrumentalunterricht“ und „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 29. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.

(3) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.

(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

(5) In den Prüfungsgebieten „Instrumentalunterricht“ und „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 5 Z 2

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 29. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.

(3) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.

(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

(5) In den Prüfungsgebieten „Instrumentalmusik und Gesang“ und „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 29. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.

(3) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Englisch“ gemäß § 27 Abs. 1 Z 2a, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.

(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

(5) In den Prüfungsgebieten „Instrumentalmusik und Gesang“, „Chor“, „Orchester“ und „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 30. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 10 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 30. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 10 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 30. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 10 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 30. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 10 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 10 Z 3

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 30. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung eine angemessene Frist von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Diese beträgt für die Vorbereitung auf den monologischen Teil mindestens 10 Minuten, für die Vorbereitung auf den dialogischen Teil mindestens 5 Minuten. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.

(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 10 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 30. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.

(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 2a bis 10 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(6) An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 1a sowie 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Unterrichtssprache Englisch abzulegen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

4.

Abschnitt

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 31. (1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder

bb) „Latein“ (am Gymnasium, standardisiert) oder

cc) „Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder

dd) „Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder

ee) „Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

4.

Abschnitt

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 31. (1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder

bb) „Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder

cc) „Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder

dd) „Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder

ee) „Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

4.

Abschnitt

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 31. (1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder

bb) „Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder

cc) „Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder

dd) „Biologie und Umweltbildung“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder

ee) „Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

4.

Abschnitt

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 31. (1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)

aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

bb) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

cc) „Latein (vierjährig)“, nur wählbar am Gymnasium oder

dd) „Darstellende Geometrie“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder

ee) „Biologie und Umweltbildung“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder

ff) „Physik“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart

§ 32. (1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein“ (standardisiert).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart

§ 32. (1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein (vierjährig)“ (standardisiert).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Oberwart

§ 32. (1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)

aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

bb) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder

cc) „Latein (vierjährig)“.

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien

§ 33. Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

„Deutsch“ (standardisiert),

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):

a)

„Latein“ oder

b)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

c)

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

d)

„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder

e)

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und

3.

„Mathematik“ (standardisiert).

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien

§ 33. Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

„Deutsch“ (standardisiert),

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):

a)

„Latein (sechsjährig)“ oder

b)

„Latein (vierjährig)“ oder

c)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

d)

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

e)

„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder

f)

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und

3.

„Mathematik“ (standardisiert).

Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 zu umfassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 9

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien

§ 33. Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

„Deutsch“ (standardisiert),

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):

a)

„Latein (sechsjährig)“ oder

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)

c)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

d)

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)

f)

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und

3.

„Mathematik“ (standardisiert).

Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 oder aus dem Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ zu umfassen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 1.

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche

1.

an Sonderformen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014 und

2.

an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2013/14 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2013

(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 sind bei Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Mathematik“ bis zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen dieser Klausurarbeit über diesen Termin hinaus bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche

1.

an Sonderformen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 und

2.

an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014

(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 sind bei Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Mathematik“ bis zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen dieser Klausurarbeit über diesen Termin hinaus bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28 Abs. 2 Z 1 die Vorlage der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin im Schuljahr 2013/14 bis spätestens acht Wochen nach Beginn des zweiten Semesters zu erfolgen hat.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche

1.

an Sonderformen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 und

2.

an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014

(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 sind bei Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Mathematik“ bis zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen dieser Klausurarbeit über diesen Termin hinaus bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28 Abs. 2 Z 1 die Vorlage der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin im Schuljahr 2013/14 bis spätestens acht Wochen nach Beginn des zweiten Semesters zu erfolgen hat.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche

1.

an Sonderformen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 und

2.

an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.