Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten)
zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
| § 24. | ||
| § 25. | ||
| § 26. | ||
| § 27. | ||
| § 28. | ||
| § 29. | ||
| § 30. | ||
| § 31. | ||
| § 32. | ||
| § 33. | ||
| § 34. | ||
| § 35. | ||
| § 35a. | ||
| § 35b. | ||
| § 35c. | ||
| § 36. | ||
| § 37. | ||
| § 38. | ||
| § 39. | ||
| § 40. | ||
| § 41. | ||
| § 42. | ||
| § 43. | ||
| § 44. | ||
| § 45. | ||
| § 46. | ||
| § 47. | ||
| § 48. | ||
| § 49. | ||
| § 50. | ||
| § 51. | ||
| § 51a. | ||
| § 51b. | ||
| § 51c. | ||
| § 52. | ||
| § 53. | ||
| § 54. | ||
| § 55. | ||
| § 55a. | ||
| § 55b. | ||
| § 55c. | ||
| § 55d. | ||
| § 55e. | ||
| § 55f. | ||
| § 56. | ||
| § 57. | ||
| § 58. | ||
| § 59. | ||
| § 60. | ||
| § 61. | ||
| § 62. | ||
| § 63. | ||
| § 64. | ||
| § 65. | ||
| § 66. | ||
| § 67. | ||
| § 68. | ||
| § 69. | ||
| § 70. | ||
| § 70a. | ||
| § 70b. | ||
| § 70c. | ||
| § 71. | ||
| § 72. | ||
| § 73. | ||
| § 74. | ||
| § 75. | ||
| § 76. | ||
| § 77. | ||
| § 78. | ||
| § 79. | ||
| § 80. | ||
| § 81. | ||
| § 82. | ||
| § 83. | ||
| § 84. | ||
| § 85. | ||
| § 86. | ||
| § 87. | ||
| § 88. | ||
| § 89. | ||
| § 90. | ||
| § 91. | ||
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
| § 24. | ||
| § 25. | ||
| § 26. | ||
| § 27. | ||
| § 28. | ||
| § 29. | ||
| § 30. | ||
| § 31. | ||
| § 32. | ||
| § 32a. | ||
| § 32b. | ||
| § 32c. | ||
| § 33. | ||
| § 34. | ||
| § 35. | ||
| § 35a. | ||
| § 35b. | ||
| § 35c. | ||
| § 36. | ||
| § 37. | ||
| § 38. | ||
| § 39. | ||
| § 40. | ||
| § 41. | ||
| § 42. | ||
| § 43. | ||
| § 44. | ||
| § 45. | ||
| § 46. | ||
| § 47. | ||
| § 48. | ||
| § 49. | ||
| § 50. | ||
| § 51. | ||
| § 51a. | ||
| § 51b. | ||
| § 51c. | ||
| § 52. | ||
| § 53. | ||
| § 54. | ||
| § 55. | ||
| § 55a. | ||
| § 55b. | ||
| § 55c. | ||
| § 55d. | ||
| § 55e. | ||
| § 55f. | ||
| § 56. | ||
| § 57. | ||
| § 58. | ||
| § 59. | ||
| § 60. | ||
| § 61. | ||
| § 62. | ||
| § 63. | ||
| § 64. | ||
| § 65. | ||
| § 66. | ||
| § 67. | ||
| § 68. | ||
| § 69. | ||
| § 70. | ||
| § 70a. | ||
| § 70b. | ||
| § 70c. | ||
| § 70d. | Diplomarbeit | |
| § 70e. | Klausurprüfung | |
| § 70f. | Mündliche Prüfung | |
| § 70g. | Diplomarbeit | |
| § 70h. | Klausurprüfung | |
| § 70i. | Mündliche Prüfung | |
| § 70j. | Diplomarbeit | |
| § 70k. | Klausurprüfung | |
| § 70l. | Mündliche Prüfung | |
| § 70m. | Diplomarbeit | |
| § 70n. | Klausurprüfung | |
| § 70o. | Mündliche Prüfung | |
| § 71. | ||
| § 72. | ||
| § 73. | ||
| § 74. | ||
| § 75. | ||
| § 76. | ||
| § 77. | ||
| § 78. | ||
| § 79. | ||
| § 80. | ||
| § 81. | ||
| § 82. | ||
| § 83. | ||
| § 84. | ||
| § 85. | ||
| § 86. | ||
| § 87. | ||
| § 88. | ||
| § 88a. | Abschlussarbeit | |
| § 88b. | Klausurprüfung | |
| § 88c. | Mündliche Prüfung | |
| § 89. | ||
| § 90. | ||
| § 91. | ||
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
| § 24. | ||
| § 25. | ||
| § 26. | ||
| § 27. | ||
| § 28. | ||
| § 29. | ||
| § 30. | ||
| § 31. | ||
| § 32. | ||
| § 32a. | ||
| § 32b. | ||
| § 32c. | ||
| § 33. | ||
| § 34. | ||
| § 35. | ||
| § 35a. | ||
| § 35b. | ||
| § 35c. | ||
| § 35d. | ||
| § 35e. | ||
| § 35f. | ||
| § 36. | ||
| § 37. | ||
| § 38. | ||
| § 39. | ||
| § 40. | ||
| § 41. | ||
| § 42. | ||
| § 43. | ||
| § 44. | ||
| § 45. | ||
| § 46. | ||
| § 47. | ||
| § 48. | ||
| § 49. | ||
| § 50. | ||
| § 51. | ||
| § 51a. | ||
| § 51b. | ||
| § 51c. | ||
| § 52. | ||
| § 53. | ||
| § 54. | ||
| § 55. | ||
| § 55a. | ||
| § 55b. | ||
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| § 56. | ||
| § 57. | ||
| § 58. | ||
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| § 60. | ||
| § 61. | ||
| § 61a. | ||
| § 61b. | ||
| § 61c. | ||
| § 62. | ||
| § 63. | ||
| § 64. | ||
| § 65. | ||
| § 66. | ||
| § 67. | ||
| § 68. | ||
| § 69. | ||
| § 70. | ||
| § 70a. | ||
| § 70b. | ||
| § 70c. | ||
| § 70d. | Diplomarbeit | |
| § 70e. | Klausurprüfung | |
| § 70f. | Mündliche Prüfung | |
| § 70g. | Diplomarbeit | |
| § 70h. | Klausurprüfung | |
| § 70i. | Mündliche Prüfung | |
| § 70j. | Diplomarbeit | |
| § 70k. | Klausurprüfung | |
| § 70l. | Mündliche Prüfung | |
| § 70m. | Diplomarbeit | |
| § 70n. | Klausurprüfung | |
| § 70o. | Mündliche Prüfung | |
| § 71. | ||
| § 72. | ||
| § 73. | ||
| § 74. | ||
| § 75. | ||
| § 76. | ||
| § 77. | ||
| § 78. | ||
| § 79. | ||
| § 80. | ||
| § 81. | ||
| § 82. | ||
| § 83. | ||
| § 84. | ||
| § 85. | ||
| § 86. | ||
| § 87. | ||
| § 88. | ||
| § 88a. | Abschlussarbeit | |
| § 88b. | Klausurprüfung | |
| § 88c. | Mündliche Prüfung | |
| § 89. | ||
| § 90. | ||
| § 91. | ||
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
| § 24. | ||
| § 25. | ||
| § 26. | ||
| § 27. | ||
| § 28. | ||
| § 29. | ||
| § 30. | ||
| § 31. | ||
| § 32. | ||
| § 32a. | ||
| § 32b. | ||
| § 32c. | ||
| § 33. | ||
| § 34. | ||
| § 35. | ||
| § 35a. | ||
| § 35b. | ||
| § 35c. | ||
| § 35d. | ||
| § 35e. | ||
| § 35f. | ||
| § 36. | ||
| § 37. | ||
| § 38. | ||
| § 39. | ||
| § 40. | ||
| § 41. | ||
| § 42. | ||
| § 43. | ||
| § 44. | ||
| § 45. | ||
| § 46. | ||
| § 47. | ||
| § 48. | ||
| § 49. | ||
| § 50. | ||
| § 51. | ||
| § 51a. | ||
| § 51b. | ||
| § 51c. | ||
| § 52. | ||
| § 53. | ||
| § 54. | ||
| § 55. | ||
| § 55a. | ||
| § 55b. | ||
| § 55c. | ||
| § 55d. | ||
| § 55e. | ||
| § 55f. | ||
| § 56. | ||
| § 57. | ||
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| § 59. | ||
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| § 61a. | ||
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| § 61c. | ||
| § 62. | ||
| § 63. | ||
| § 64. | ||
| § 65. | ||
| § 66. | ||
| § 67. | ||
| § 68. | ||
| § 69. | ||
| § 70. | ||
| § 70a. | ||
| § 70b. | ||
| § 70c. | ||
| § 70d. | Diplomarbeit | |
| § 70e. | Klausurprüfung | |
| § 70f. | Mündliche Prüfung | |
| § 70g. | Diplomarbeit | |
| § 70h. | Klausurprüfung | |
| § 70i. | Mündliche Prüfung | |
| § 70j. | Diplomarbeit | |
| § 70k. | Klausurprüfung | |
| § 70l. | Mündliche Prüfung | |
| § 70m. | Diplomarbeit | |
| § 70n. | Klausurprüfung | |
| § 70o. | Mündliche Prüfung | |
| § 71. | ||
| § 72. | ||
| § 73. | ||
| § 74. | ||
| § 75. | ||
| § 76. | ||
| § 77. | ||
| § 78. | ||
| § 79. | ||
| § 80. | ||
| § 81. | ||
| § 82. | ||
| § 83. | ||
| § 84. | ||
| § 85. | ||
| § 85a. | ||
| § 85b. | ||
| § 85c. | ||
| § 86. | ||
| § 87. | ||
| § 88. | ||
| § 88a. | Abschlussarbeit | |
| § 88b. | Klausurprüfung | |
| § 88c. | Mündliche Prüfung | |
| § 89. | ||
| § 90. | ||
| § 91. | ||
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
| § 24. | ||
| § 25. | ||
| § 26. | ||
| § 27. | ||
| § 28. | ||
| § 29. | ||
| § 30. | ||
| § 31. | ||
| § 32. | ||
| § 32a. | ||
| § 32b. | ||
| § 32c. | ||
| § 33. | ||
| § 34. | ||
| § 35. | ||
| § 35a. | ||
| § 35b. | ||
| § 35c. | ||
| § 35d. | ||
| § 35e. | ||
| § 35f. | ||
| § 36. | ||
| § 37. | ||
| § 38. | ||
| § 39. | ||
| § 40. | ||
| § 41. | ||
| § 42. | ||
| § 43. | ||
| § 44. | ||
| § 45. | ||
| § 46. | ||
| § 47. | ||
| § 48. | ||
| § 49. | ||
| § 50. | ||
| § 51. | ||
| § 51a. | ||
| § 51b. | ||
| § 51c. | ||
| § 52. | ||
| § 53. | ||
| § 54. | ||
| § 55. | ||
| § 55a. | ||
| § 55b. | ||
| § 55c. | ||
| § 55d. | ||
| § 55e. | ||
| § 55f. | ||
| § 56. | ||
| § 57. | ||
| § 58. | ||
| § 59. | ||
| § 60. | ||
| § 61. | ||
| § 61a. | ||
| § 61b. | ||
| § 61c. | ||
| § 62. | ||
| § 63. | ||
| § 64. | ||
| § 65. | ||
| § 66. | ||
| § 67. | ||
| § 68. | ||
| § 69. | ||
| § 70. | ||
| § 70a. | ||
| § 70b. | ||
| § 70c. | ||
| § 70d. | Diplomarbeit | |
| § 70e. | Klausurprüfung | |
| § 70f. | Mündliche Prüfung | |
| § 70g. | Diplomarbeit | |
| § 70h. | Klausurprüfung | |
| § 70i. | Mündliche Prüfung | |
| § 70j. | Diplomarbeit | |
| § 70k. | Klausurprüfung | |
| § 70l. | Mündliche Prüfung | |
| § 70m. | Diplomarbeit | |
| § 70n. | Klausurprüfung | |
| § 70o. | Mündliche Prüfung | |
| § 71. | ||
| § 72. | ||
| § 73. | ||
| § 74. | ||
| § 75. | ||
| § 76. | ||
| § 77. | ||
| § 78. | ||
| § 79. | ||
| § 80. | ||
| § 81. | ||
| § 82. | ||
| § 83. | ||
| § 84. | ||
| § 85. | ||
| § 85a. | ||
| § 85b. | ||
| § 85c. | ||
| § 86. | ||
| § 87. | ||
| § 88. | ||
| § 88a. | Abschlussarbeit | |
| § 88b. | Klausurprüfung | |
| § 88c. | Mündliche Prüfung | |
| § 89. | ||
| § 90. | ||
| § 91. | ||
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
| § 24. | ||
| § 25. | ||
| § 26. | ||
| § 27. | ||
| § 28. | ||
| § 29. | ||
| § 30. | ||
| § 31. | ||
| § 32. | ||
| § 32a. | ||
| § 32b. | ||
| § 32c. | ||
| § 33. | ||
| § 34. | ||
| § 35. | ||
| § 35a. | ||
| § 35b. | ||
| § 35c. | ||
| § 35d. | ||
| § 35e. | ||
| § 35f. | ||
| § 36. | ||
| § 37. | ||
| § 38. | ||
| § 39. | ||
| § 40. | ||
| § 41. | ||
| § 42. | ||
| § 43. | ||
| § 44. | ||
| § 45. | ||
| § 46. | ||
| § 47. | ||
| § 48. | ||
| § 49. | ||
| § 50. | ||
| § 51. | ||
| § 51a. | ||
| § 51b. | ||
| § 51c. | ||
| § 52. | ||
| § 53. | ||
| § 54. | ||
| § 55. | ||
| § 55a. | ||
| § 55b. | ||
| § 55c. | ||
| § 55d. | ||
| § 55e. | ||
| § 55f. | ||
| § 56. | ||
| § 57. | ||
| § 58. | ||
| § 59. | ||
| § 60. | ||
| § 61. | ||
| § 61a. | ||
| § 61b. | ||
| § 61c. | ||
| § 62. | ||
| § 63. | ||
| § 64. | ||
| § 65. | ||
| § 66. | ||
| § 67. | ||
| § 68. | ||
| § 69. | ||
| § 70. | ||
| § 70a. | ||
| § 70b. | ||
| § 70c. | ||
| § 70d. | Diplomarbeit | |
| § 70e. | Klausurprüfung | |
| § 70f. | Mündliche Prüfung | |
| § 70g. | Diplomarbeit | |
| § 70h. | Klausurprüfung | |
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| § 70j. | Diplomarbeit | |
| § 70k. | Klausurprüfung | |
| § 70l. | Mündliche Prüfung | |
| § 70m. | Diplomarbeit | |
| § 70n. | Klausurprüfung | |
| § 70o. | Mündliche Prüfung | |
| § 71. | ||
| § 72. | ||
| § 73. | ||
| § 74. | ||
| § 75. | ||
| § 76. | ||
| § 77. | ||
| § 78. | ||
| § 79. | ||
| § 80. | ||
| § 81. | ||
| § 82. | ||
| § 83. | ||
| § 84. | ||
| § 85. | ||
| § 85a. | ||
| § 85b. | ||
| § 85c. | ||
| § 86. | ||
| § 87. | ||
| § 88. | ||
| § 88a. | Abschlussarbeit | |
| § 88b. | Klausurprüfung | |
| § 88c. | Mündliche Prüfung | |
| § 89. | ||
| § 90. | ||
| § 91. | ||
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
| § 24. | ||
| § 25. | ||
| § 26. | ||
| § 27. | ||
| § 28. | ||
| § 29. | ||
| § 30. | ||
| § 31. | ||
| § 32. | ||
| § 32a. | ||
| § 32b. | ||
| § 32c. | ||
| § 33. | ||
| § 34. | ||
| § 35. | ||
| § 35a. | ||
| § 35b. | ||
| § 35c. | ||
| § 35d. | ||
| § 35e. | ||
| § 35f. | ||
| § 36. | ||
| § 37. | ||
| § 38. | ||
| § 39. | ||
| § 40. | ||
| § 41. | ||
| § 42. | ||
| § 43. | ||
| § 44. | ||
| § 45. | ||
| § 46. | ||
| § 47. | ||
| § 48. | ||
| § 49. | ||
| § 50. | ||
| § 51. | ||
| § 51a. | ||
| § 51b. | ||
| § 51c. | ||
| § 52. | ||
| § 53. | ||
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| § 55. | ||
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| § 55b. | ||
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| § 55d. | ||
| § 55e. | ||
| § 55f. | ||
| § 56. | ||
| § 57. | ||
| § 58. | ||
| § 59. | ||
| § 60. | ||
| § 61. | ||
| § 61a. | ||
| § 61b. | ||
| § 61c. | ||
| § 62. | ||
| § 63. | ||
| § 64. | ||
| § 65. | ||
| § 66. | ||
| § 67. | ||
| § 68. | ||
| § 69. | ||
| § 70. | ||
| § 70a. | ||
| § 70b. | ||
| § 70c. | ||
| § 70d. | Diplomarbeit | |
| § 70e. | Klausurprüfung | |
| § 70f. | Mündliche Prüfung | |
| § 70g. | Diplomarbeit | |
| § 70h. | Klausurprüfung | |
| § 70i. | Mündliche Prüfung | |
| § 70j. | Diplomarbeit | |
| § 70k. | Klausurprüfung | |
| § 70l. | Mündliche Prüfung | |
| § 70m. | Diplomarbeit | |
| § 70n. | Klausurprüfung | |
| § 70o. | Mündliche Prüfung | |
| § 71. | ||
| § 72. | ||
| § 73. | ||
| § 74. | ||
| § 75. | ||
| § 76. | ||
| § 77. | ||
| § 78. | ||
| § 79. | ||
| § 80. | ||
| § 81. | ||
| § 82. | ||
| § 83. | ||
| § 84. | ||
| § 85. | ||
| § 85a. | ||
| § 85b. | ||
| § 85c. | ||
| § 85d. | ||
| § 85e. | ||
| § 85f. | ||
| § 85g. | ||
| § 85h. | ||
| § 85i. | ||
| § 86. | ||
| § 87. | ||
| § 88. | ||
| § 88a. | Abschlussarbeit | |
| § 88b. | Klausurprüfung | |
| § 88c. | Mündliche Prüfung | |
| § 89. | ||
| § 90. | ||
| § 91. | ||
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:
| § 24. | ||
| § 25. | ||
| § 26. | ||
| (Anm.: § 27 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024) | ||
| § 28. | ||
| § 29. | ||
| § 31. | ||
| § 32. | ||
| § 32b. | ||
| § 32c. | ||
| § 33. | ||
| § 34. | ||
| § 35. | ||
| § 35a. | ||
| § 35b. | ||
| § 35c. | ||
| § 35d. | ||
| § 35e. | ||
| § 35f. | ||
| § 37. | ||
| § 38. | ||
| § 39. | ||
| § 40. | ||
| § 41. | ||
| § 42. | ||
| § 43. | ||
| § 44. | ||
| § 45. | ||
| § 47. | ||
| § 48. | ||
| § 50. | ||
| § 51. | ||
| § 51a. | ||
| § 51b. | ||
| § 51c. | ||
| § 52. | ||
| § 53. | ||
| § 54. | ||
| § 55. | ||
| § 55a. | ||
| § 55b. | ||
| § 55c. | ||
| § 55d. | ||
| § 55e. | ||
| § 55f. | ||
| § 56. | ||
| § 57. | ||
| § 58. | ||
| § 59. | ||
| § 60. | ||
| § 61. | ||
| § 61a. | ||
| § 61b. | ||
| § 61c. | ||
| § 63. | ||
| § 64. | ||
| § 66. | ||
| § 67. | ||
| § 68. | ||
| § 69. | ||
| § 70. | ||
| § 70a. | ||
| § 70b. | ||
| § 70c. | ||
| § 70d. | Diplomarbeit | |
| § 70e. | Klausurprüfung | |
| § 70f. | Mündliche Prüfung | |
| § 70g. | Diplomarbeit | |
| § 70h. | Klausurprüfung | |
| § 70i. | Mündliche Prüfung | |
| § 70j. | Diplomarbeit | |
| § 70k. | Klausurprüfung | |
| § 70l. | Mündliche Prüfung | |
| § 70m. | Diplomarbeit | |
| § 70n. | Klausurprüfung | |
| § 70o. | Mündliche Prüfung | |
| § 72. | ||
| § 73. | ||
| § 74. | ||
| § 75. | ||
| § 76. | ||
| § 77. | ||
| § 78. | ||
| § 79. | ||
| § 80. | ||
| § 81. | ||
| § 82. | ||
| § 83. | ||
| § 84. | ||
| § 85. | ||
| § 85a. | ||
| § 85b. | ||
| § 85c. | ||
| § 85d. | ||
| § 85e. | ||
| § 85f. | ||
| § 85g. | ||
| § 85h. | ||
| § 85i. | ||
| § 86. | ||
| § 87. | ||
| § 88. | ||
| (Anm.: § 88a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024) | ||
| § 88b. | Klausurprüfung | |
| § 88c. | Mündliche Prüfung | |
| § 89. | ||
| § 90. | ||
| § 91. | ||
zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
die Aufbaulehrgänge der in Z 1 und 3 genannten Schulen und
die Lehrgänge der in Z 2 genannten Schulen
(2) Diese Verordnung gilt nicht für berufsbildende mittlere Schulen, Kollegs und die als Sonderformen für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
die Aufbaulehrgänge der in Z 1 und 4 genannten Schulen und
die Lehrgänge der in Z 3 genannten Schulen
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
die Aufbaulehrgänge der in Z 3 und 4 genannten Schulen und
die Lehrgänge der in Z 1 genannten Schulen
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.
zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt
an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 1 und 3), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Z 2) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 4) in Form einer Reife- und Diplomprüfung und
an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Z 5) in Form einer Diplomprüfung.
(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(3) Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.
(4) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Diplomarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
(5) Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl im Rahmen der Klausurprüfung (als schriftliche Klausurarbeit) als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Unterrichtsgegenständen nur im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt
an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.
(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(3) Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.
(4) Die Hauptprüfung besteht aus
einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 genannten höheren Schulen oder
einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,
einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
(5) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl im Rahmen der Klausurprüfung (als schriftliche Klausurarbeit) als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Unterrichtsgegenständen nur im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt
an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.
(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(3) Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.
(4) Die Hauptprüfung besteht aus
einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6 genannten höheren Schulen oder
einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,
einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
(5) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt
an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.
(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(3) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen und bzw. oder praktischen Teilprüfungen.
(4) Die Hauptprüfung besteht aus
einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6 genannten höheren Schulen oder
einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,
einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung (14a. Unterabschnitt) sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
(5) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt
an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.
(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(3) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen und bzw. oder praktischen Teilprüfungen.
(4) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen und
an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6 genannten höheren Schulen zusätzlich aus einer abschließenden Arbeit in Form einer Diplomarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
(5) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Prüfungsgebiete
§ 3. (1) Die Diplomarbeit umfasst die Bearbeitung einer Themenstellung, die nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
(2) Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die Reife- und Diplomprüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. An der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt sind im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Prüfungsgebiete
§ 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung einer Themenstellung, die nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
(2) Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. An der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt sind im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
Prüfungsgebiete
§ 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
(2) Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. An der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt sind im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 12 Z 2
Prüfungsgebiete
§ 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
(2) Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. An der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt und an zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten sind im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Abschnitt
Vorprüfung
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters und innerhalb der letzten 11 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
(2) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Abschnitt
Vorprüfung
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters und innerhalb der letzten 11 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die zuständige Schulbehörde festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
(2) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
§ 5. Die Vorprüfung umfasst die im 4. Abschnitt für die jeweilige Schulart (Form, Fachrichtung) genannten Prüfungsgebiete.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Durchführung der Vorprüfung
§ 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Abschnitt
Hauptprüfung
Unterabschnitt
Diplomarbeit
Prüfungsgebiet
§ 7. Die Diplomarbeit besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Abschnitt
Hauptprüfung
Unterabschnitt
Abschließende Arbeit
Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)
§ 7. (1) Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. a) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.
(2) Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. b) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.
Abschnitt
Hauptprüfung
Unterabschnitt
Abschließende Arbeit
Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)
§ 7. Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 3) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.
zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der Diplomarbeit
§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der Diplomarbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Das festgelegte Thema ist der Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3) Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung eine neue Themenstellung im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit
§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Das festgelegte Thema ist der zuständigen Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Themenstellung im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.
Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit
§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Das festgelegte Thema ist der zuständigen Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 5 Z 1
Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit
§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Das festgelegte Thema ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.
Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit
§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Das festgelegte Thema ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Durchführung der Diplomarbeit
§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.
(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Durchführung der abschließenden Arbeit
§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.
(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
Durchführung der abschließenden Arbeit
§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen. Sofern eine KI-Anwendung genutzt wird, muss diese kenntlich gemacht werden.
(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen, wobei der überwiegende Teil für die Diskussion verwendet werden muss.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Prüfungstermine der Diplomarbeit
§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Diplomarbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der Diplomarbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters.
zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Prüfungstermine der Diplomarbeit
§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Diplomarbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der Diplomarbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
§ 10. (1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.
Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
§ 10. (1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.
Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
§ 10. Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Unterabschnitt
Klausurprüfung
Prüfungstermine der Klausurprüfung
§ 11. Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Unterabschnitt
Klausurprüfung
Prüfungstermine der Klausurprüfung
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