Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-01
Letzte Aktualisierung 2024-11-01
Status Aufgehoben · 2015-06-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365
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(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Zweite lebende Fremdsprache“ oder

2.

„Dritte lebende Fremdsprache“.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 und 2 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 51b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“ oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 51b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände

1.

„Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

2.

„Englisch“ und „Dritte lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 52. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Im Fall des § 51 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

nach Maßgabe des Abs. 10 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

b)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder

c)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, oder

d)

„Didaktik“ oder

e)

„Didaktik und Organisation, Management und Recht“ oder

f)

„Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, und

3.

nach Maßgabe der Abs. 11 und 13 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im

a)

geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Religion“ oder

bb) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder

cc) „Lebende Fremdsprache“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

dd) „Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder

b)

naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

ee) „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder

ff) „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

gg) „Physik“ oder

hh) „Chemie“ oder

ii) „Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“ oder

c)

Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und

4.

nach Maßgabe der Abs. 12 und 13 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im

a)

musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ oder

bb) „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder

cc) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

dd) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

ee) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ oder

ff) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder

b)

künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern

gg) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ oder

hh) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder

c)

bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern

ii) „Bewegungserziehung“ oder

jj) „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

kk) „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Teilbereich „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Teilbereich „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.

(4) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.

(5) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. gg umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. hh umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. lit. b sublit. ii umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c sublit. jj, umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c sublit. kk umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.

(10) Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppen von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a, b und c bzw. Abs. 1 Z 2 lit. d, e und f. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits

1.

das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oder

2.

der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(11) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.

(12) Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.

(13) Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

10.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 52. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

1.

„Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

2.

„Service“ (210 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

1.

den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und

2.

den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6

10.

UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 52. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

1.

„Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

2.

„Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

1.

den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und

2.

den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und

2.

den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(4) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte entfällt die Vorprüfung.

10.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)

Vorprüfung

§ 52. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

1.

„Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

2.

„Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

1.

den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und

2.

den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und

2.

den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(4) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte entfällt die Vorprüfung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

10.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

§ 53. § 50 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ nicht gewählt werden kann.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Diplomarbeit

§ 53. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

3.

den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

Z 1 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6

Diplomarbeit

§ 53. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder

5.

den Pflichtgegenstand „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ oder

6.

einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, bei Fremdsprachen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

7.

einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 54. § 51 findet Anwendung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 54. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6

Klausurprüfung

§ 54. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Am Aufbaulehrgang umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch),

wobei für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Z 2 entfällt.

(3) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1 eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch).

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ bzw. den Pflichtgegenstand „Englisch“ am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte.

(5) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ und „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 12 Z 2

Klausurprüfung

§ 54. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

An zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten umfasst die Klausurprüfung abweichend von Z 1 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Z 1 oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).

(2) Am Aufbaulehrgang umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch),

wobei für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Z 2 entfällt.

(3) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1 eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch).

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ bzw. den Pflichtgegenstand „Englisch“ am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte.

(5) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ und „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 55. § 52 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass

1.

die Prüfungsgebiete gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c und f nicht gewählt werden können und

2.

zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:

a)

„Didaktik der Horterziehung“ und

b)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

aa) „Deutsch (Lernhilfe)“ oder

bb) „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder

cc) „Mathematik (Lernhilfe)“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 55. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

Lit. b findet nicht Anwendung für jene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“, die das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Z 2 lit. a gewählt haben.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

Z 2 und 3 finden nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Zweite lebende Fremdsprache“,

wobei die gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 6

Mündliche Prüfung

§ 55. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder

4.

einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand, wobei dieser am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte nur gewählt werden kann, wenn er im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

5.

eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder

6.

einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und

a)

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

b)

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder

c)

den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder

d)

den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder

e)

einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“

1.

des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder

2.

des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

3.

einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die zur Klausurprüfung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ gemäß Abs. 2 Z 1 sowie „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 nicht wählbar.

(9) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 nicht wählbar.

(10) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 12 Z 2

Mündliche Prüfung

§ 55. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder

4.

einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand, wobei dieser am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte nur gewählt werden kann, wenn er im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

5.

eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder

6.

einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und

a)

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

b)

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder

c)

den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder

d)

den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder

e)

einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“

1.

des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder

2.

des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

3.

einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die zur Klausurprüfung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ gemäß Abs. 2 Z 1 sowie „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 nicht wählbar.

(9) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 nicht wählbar.

(10) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

(11) An zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten ist abweichend von § 3 Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung

1) in der Unterrichtssprache Slowenisch, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 54 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder

2) in der Unterrichtssprache Deutsch, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 54 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde,

abzulegen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

10a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“

Diplomarbeit

§ 55a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder

3.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und einen zweiten Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

§ 55b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Kommunikations- und Mediendesign“ (300 Minuten; schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die für die Diplomarbeit nicht den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ gemäß § 55a Z 1 oder 3 gewählt haben, ist das Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ im Rahmen der Klausurprüfung verpflichtend.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 55c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 55b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 55b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und „Rechnungswesen und Controlling“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 55b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 55b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

10b. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“

Diplomarbeit

§ 55d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung“ oder

4.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 55e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 55f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 55e Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 55e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung“ oder

4.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ sowie „Bewegung und Sport“.

(3) Für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ist die Wahl des Pflichtgegenstandes „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 oder gemäß Abs. 2 Z 4 verpflichtend, wenn dieser Pflichtgegenstand nicht für die Diplomarbeit gemäß § 55d Z 1 oder 4 gewählt wurde.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 55e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 55e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

11.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 56. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

(2) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

11.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)

Diplomarbeit

§ 56. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder Z 2 und den Pflichtgegenstand

a)

„Religion“ oder

b)

„Deutsch“ oder

c)

„Geschichte und Kultur“ oder

d)

„Musikerziehung“ oder

e)

„Bildnerische Erziehung“ oder

f)

„Wirtschaftsgeographie“ oder

g)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

h)

„Politische Bildung und Recht“ oder

i)

„Food Beverage Cateringmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

11.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“)

Diplomarbeit

§ 56. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

4.

einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

5.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und

a)

den Pflichtgegenstand „Religion“ oder

b)

den Pflichtgegenstand „Deutsch“ oder

c)

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

d)

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

e)

den Pflichtgegenstand „Recht“ oder

f)

den Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ oder

g)

den Pflichtgegenstand „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ oder

h)

den Pflichtgegenstand „Food, Beverage und Cateringmanagement“ oder

i)

einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

11.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“)

Diplomarbeit

§ 56. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

4.

einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

5.

den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und

a)

den Pflichtgegenstand „Religion“ oder „Ethik“ oder

b)

den Pflichtgegenstand „Deutsch“ oder

c)

den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

d)

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

e)

den Pflichtgegenstand „Recht“ oder

f)

den Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ oder

g)

den Pflichtgegenstand „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ oder

h)

den Pflichtgegenstand „Food, Beverage und Cateringmanagement“ oder

i)

einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 57. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

a)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

b)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

c)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 57. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

a)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

b)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder

c)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 57. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 57. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 58. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Im Fall des § 57 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

b)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ und

3.

nach Maßgabe der Abs. 5 und 7 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im

a)

geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Religion“ oder

bb) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder

cc) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder

dd) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

ee) „Geschichte und Sozialkunde“ oder

b)

naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern

ff) „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder

gg) „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder

hh) „Physik“ oder

ii) „Chemie“ oder

jj) „Biologie und Umweltkunde“ oder

c)

Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und

4.

nach Maßgabe der Abs. 6 und 7 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im

a)

musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern

aa) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ oder

bb) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

b)

künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern

cc) „Bildnerische Erziehung“ oder

dd) „Werkerziehung“ oder

c)

bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern

ee) „Leibeserziehung“ oder

ff) „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

gg) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. cc umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.

(3) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.

(4) Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereits

1.

das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oder

2.

der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.

(6) Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.

(7) Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 58. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“, sofern dieser nicht gemäß § 56 Z 1 oder Z 3 zur Diplomarbeit gewählt wurde, oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“, sofern dieser nicht gemäß § 56 Z 2 oder Z 3 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Zweite lebende Fremdsprache“ oder

3.

„Dritte lebende Fremdsprache“,

wobei die zur Klausurarbeit gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food Beverage Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food Beverage Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 58. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

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