Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-01
Letzte Aktualisierung 2024-11-01
Status Aufgehoben · 2015-06-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365
Änderungshistorie JSON API
1.

wenn gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder

d)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

f)

„Naturwissenschaften“ oder

g)

„Recht“ oder

h)

„Volkswirtschaft“ oder

i)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

j)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

m)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und

4.

an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a)

„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder

b)

„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Mündliche Prüfung

§ 70. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder

d)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ (ausgenommen Aufbaulehrgang) oder

f)

„Naturwissenschaften“ oder

g)

„Recht“ oder

h)

„Volkswirtschaft“ oder

i)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

j)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

m)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und

4.

an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a)

„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder

b)

„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Mündliche Prüfung

§ 70. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder „Ethik“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder

d)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ (ausgenommen Aufbaulehrgang) oder

f)

„Naturwissenschaften“ oder

g)

„Recht“ oder

h)

„Volkswirtschaft“ oder

i)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

j)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

m)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und

4.

an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

a)

„Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder

b)

„Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8

15a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business

Diplomarbeit

§ 70a. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des „Erweiterungsbereichs – Digital Business“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8

Klausurprüfung

§ 70b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a. umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b. umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und

3.

die Teilbereiche „E-Business-Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8

Mündliche Prüfung

§ 70c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business, ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafs- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ oder

g)

„Volkswirtschaft“ oder

h)

jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business (ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind oder

i)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

j)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

k)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business nach Wahl der Schule: „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“ oder den Teilbereich „Softwareentwicklung“ des Pflichtgegenstandes „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Pflichtgegenstand „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 8

Mündliche Prüfung

§ 70c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business, ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder „Ethik“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafs- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ oder

g)

„Volkswirtschaft“ oder

h)

jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business (ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind oder

i)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

j)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

k)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business nach Wahl der Schule: „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“ oder den Teilbereich „Softwareentwicklung“ des Pflichtgegenstandes „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Pflichtgegenstand „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand.

15b. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – European and International Business

Diplomarbeit

§ 70d. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „European and International Business“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

Klausurprüfung

§ 70e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,

2.

den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und

3.

die Teilbereiche „Business Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Business Center (Übungsfirma) und Case Studies“.

Mündliche Prüfung

§ 70f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

wenn gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Volkswirtschaft“ oder

g)

„Recht“ oder

h)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

i)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

j)

„Creative Business Solutions“ oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder

m)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „International Business“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

(10) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, im Seminar „Lebende Fremdsprache“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

Mündliche Prüfung

§ 70f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

wenn gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder „Ethik“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Volkswirtschaft“ oder

g)

„Recht“ oder

h)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

i)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

j)

„Creative Business Solutions“ oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder

m)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „International Business“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

(10) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, im Seminar „Lebende Fremdsprache“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

15c. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik

Diplomarbeit

§ 70g. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

Klausurprüfung

§ 70h. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,

2.

den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und

3.

die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung

§ 70i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

wenn gemäß § 70h Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70h Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Recht“ oder

g)

„Volkswirtschaft“ oder

h)

jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik, die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ sind oder

i)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

j)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media und Kommunikation“, „Netzwerkmanagement“, „Wirtschafts- und Organisationsstrategie“ oder „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Mündliche Prüfung

§ 70i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

wenn gemäß § 70h Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70h Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder „Ethik“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Recht“ oder

g)

„Volkswirtschaft“ oder

h)

jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik, die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ sind oder

i)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

j)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media und Kommunikation“, „Netzwerkmanagement“, „Wirtschafts- und Organisationsstrategie“ oder „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

15d. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Industrial Business

Diplomarbeit

§ 70j. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport) umfassen.

Klausurprüfung

§ 70k. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,

2.

den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und

3.

die Teilbereiche „E-Business Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des entsprechenden Pflichtgegenstandes.

Mündliche Prüfung

§ 70l. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes bzw. der Pflichtgegenstände oder des Seminares des Erweiterungsbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände oder Seminare „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Lebende Fremdsprache“, „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Wirtschaftsethik“, „Industrial-Processing, „Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Industrial Law“, „Industrial English“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Volkswirtschaft“ oder

g)

„Recht“ oder

h)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

j)

jener Pflichtgegenstände bzw. Seminare des Erweiterungsbereiches (ausgenommen „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Industrial-Processing, Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Industrial English“, „Wirtschaftsethik“), die mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Teil des Prüfungsfaches „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind, oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

mindestens einen Pflichtgegenstand oder mindestens ein Seminar des Erweiterungsbereiches (ausgenommen „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Wirtschaftsethik“, „Industrial-Processing, Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Lebende Fremdsprache“, „Industrial English“, „Industrial Law“ und „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“) und

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Mündliche Prüfung

§ 70l. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes bzw. der Pflichtgegenstände oder des Seminares des Erweiterungsbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände oder Seminare „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Lebende Fremdsprache“, „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Wirtschaftsethik“, „Industrial-Processing, „Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Industrial Law“, „Industrial English“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder „Ethik“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Volkswirtschaft“ oder

g)

„Recht“ oder

h)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

j)

jener Pflichtgegenstände bzw. Seminare des Erweiterungsbereiches (ausgenommen „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Industrial-Processing, Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Industrial English“, „Wirtschaftsethik“), die mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Teil des Prüfungsfaches „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind, oder

k)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

l)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

mindestens einen Pflichtgegenstand oder mindestens ein Seminar des Erweiterungsbereiches (ausgenommen „Angewandte Mathematik – Industrie“, „Wirtschaftsethik“, „Industrial-Processing, Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Lebende Fremdsprache“, „Industrial English“, „Industrial Law“ und „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“) und

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

15e. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Wirtschaft und Recht

Diplomarbeit

§ 70m. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft, Management und Recht“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ sowie einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

Klausurprüfung

§ 70n. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und

3.

die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung

§ 70o. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

wenn gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Volkswirtschaft“ oder

g)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

h)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden Fremdsprachen)“ oder

i)

jener Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ sind oder

j)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

k)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Juristische Case Studies“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Angewandtes Recht“ und

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst den nicht gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Mündliche Prüfung

§ 70o. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

wenn gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder „Ethik“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Volkswirtschaft“ oder

g)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

h)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden Fremdsprachen)“ oder

i)

jener Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ sind oder

j)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

k)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Juristische Case Studies“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Angewandtes Recht“ und

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst den nicht gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

16.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule

Abschlussarbeit

§ 71. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Wirtschaftskompetenz“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 72. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

16.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule

Klausurprüfung

§ 72. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 73. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“, ausgenommen die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Projektarbeit“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

17.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikDiplomarbeit

§ 74. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstandsbereiches „Früherziehung“, wobei mindestens ein Unterrichtsgegenstand einem Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 zugeordnet sein muss.

(2) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

17.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 74. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstandsbereiches „Früherziehung“, wobei mindestens ein Unterrichtsgegenstand einem Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 zugeordnet sein muss.

(2) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Diplomarbeit

§ 74. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

17.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 74. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 75. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

a)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik“ oder

b)

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder

dd) „Didaktik“ oder

c)

zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 75. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) und

3.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.

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