Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz (Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung) erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-05-31
Status Aufgehoben · 2020-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent oder Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbstständig auszuführen:

1.

laufende Buchführungsarbeiten im Rahmen verschiedener Buchführungssysteme (Doppelte Buchhaltung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Pauschalierung) durchführen,

2.

Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchführen,

3.

Durchführen von Lohn- und Gehaltsverrechnungen,

4.

Bearbeiten kostenrechnerischer Aufgabenstellungen,

5.

Abrechnungen mit Sozialversicherungsanstalten und Steuerbehörden (Erstellen der UVA etc.) durchführen,

6.

mit branchentypischen IT-Verfahren (zB FinanzOnline, ELDA) arbeiten,

7.

administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,

8.

Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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