Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 1:)

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, insbesondere dessen §§ 6 und 21b,

2.

des § 31a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, sowie

3.

hinsichtlich der Anlage 5 auch des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012,

wird verordnet:

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 2:)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 1:)

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, insbesondere dessen §§ 6 und 21b,

2.

des § 31a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, sowie

3.

hinsichtlich der Anlage 5 auch des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012,

wird verordnet:

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 2:)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen

§ 1. Für die einzelnen Formen der Neuen Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan der Neuen Mittelschule (Anlage 1),

2.

Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Neue Musikmittelschule) (Anlage 2),

3.

Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Neue Sportmittelschule) (Anlage 3),

4.

Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Neue Skimittelschule) (Anlage 4),

5.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen

§ 1. Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),

2.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikmittelschule) (Anlage 2),

3.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sportmittelschule) (Anlage 3),

4.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skimittelschule) (Anlage 4),

5.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).

zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 2 Abs. 9

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen

§ 1. Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),

2.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) (Anlage 2),

3.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule) (Anlage 3),

4.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Sonderform Skimittelschule) (Anlage 4),

5.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5),

6.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind sowie für die zweisprachige Mittelschule Großwarasdorf (Anlage 6),

7.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 7).

zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 2 Abs. 10

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen

§ 1. Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),

2.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) (Anlage 2),

3.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule) (Anlage 3),

4.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Sonderform Skimittelschule) (Anlage 4),

5.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5),

5a. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5a),

5b. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5b),

6.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind sowie für die zweisprachige Mittelschule Großwarasdorf (Anlage 6),

7.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 7).

zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten Art. 1 § 2 Abs. 11

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen

§ 1. Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),

2.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) (Anlage 2),

3.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule) (Anlage 3),

4.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Sonderform Skimittelschule) (Anlage 4),

5.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5),

5a. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5a),

5b. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5b),

6.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind sowie für die zweisprachige Mittelschule Großwarasdorf (Anlage 6),

6a. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 6a),

7.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 7),

8.

Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung (Sonderform Bilinguale Mittelschule) (Anlage 8).

§ 2. Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

§ 2. Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2.

Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;

3.

Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2.

Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;

3.

Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(6) Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2.

Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;

3.

Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(6) Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, § 1, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Z 2, Zweiter Teil Z 4 bis 6, Dritter Teil Z 2, Vierter Teil Z 2 und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Z 1 bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2.

Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;

3.

Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(6) Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, § 1, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Z 2, Zweiter Teil Z 4 bis 6, Dritter Teil Z 2, Vierter Teil Z 2 und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Z 1 bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(8) Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

2.

Anlage 1 Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Z 1 und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Z 1 und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2.

Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;

3.

Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(6) Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, § 1, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Z 2, Zweiter Teil Z 4 bis 6, Dritter Teil Z 2, Vierter Teil Z 2 und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Z 1 bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(8) Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

2.

Anlage 1 Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Z 1 und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Z 1 und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.

(9) Art. 1 § 1 Z 2 bis 7 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2.

Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;

3.

Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(6) Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, § 1, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Z 2, Zweiter Teil Z 4 bis 6, Dritter Teil Z 2, Vierter Teil Z 2 und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Z 1 bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(8) Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

2.

Anlage 1 Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Z 1 und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Z 1 und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.

(9) Art. 1 § 1 Z 2 bis 7 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 tritt mit 1. September 2023 in Kraft und mit 1. September 2026 außer Kraft;

2.

§ 1 Z 5a und 5b sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6 und 7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2.

Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;

3.

Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(6) Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, § 1, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Z 2, Zweiter Teil Z 4 bis 6, Dritter Teil Z 2, Vierter Teil Z 2 und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Z 1 bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(8) Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

2.

Anlage 1 Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Z 1 und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Z 1 und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.

(9) Art. 1 § 1 Z 2 bis 7 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 tritt mit 1. September 2023 in Kraft und mit 1. September 2026 außer Kraft;

2.

§ 1 Z 5a und 5b sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6 und 7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Z 6a, 7 und 8, Anlage 1 Fünfter und Achter Teil, Anlage 2 Sechster und Achter Teil, Anlage 3 Sechster und Achter Teil sowie Anlage 4 Sechster und Achter Teil treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2026 in Kraft;

2.

die Anlagen 6a und 8 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2.

Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;

3.

Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(6) Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, § 1, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Z 2, Zweiter Teil Z 4 bis 6, Dritter Teil Z 2, Vierter Teil Z 2 und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Z 1 bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(8) Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

2.

Anlage 1 Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Z 1 und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Z 1 und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.

(9) Art. 1 § 1 Z 2 bis 7 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 tritt mit 1. September 2023 in Kraft und mit 1. September 2026 außer Kraft;

2.

§ 1 Z 5a und 5b sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6 und 7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Z 6a, 7 und 8, Anlage 1 Fünfter und Achter Teil, Anlage 2 Sechster und Achter Teil, Anlage 3 Sechster und Achter Teil sowie Anlage 4 Sechster und Achter Teil treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2026 in Kraft;

2.

die Anlagen 6a und 8 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(12) Anlage 1 Sechster und Achter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2024 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2.

Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote 9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;

3.

Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote 10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(6) Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, § 1, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Z 2, Zweiter Teil Z 4 bis 6, Dritter Teil Z 2, Vierter Teil Z 2 und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Z 1 bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(8) Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

2.

Anlage 1 Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Z 1 und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Z 1 und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.

(9) Art. 1 § 1 Z 2 bis 7 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 tritt mit 1. September 2023 in Kraft und mit 1. September 2026 außer Kraft;

2.

§ 1 Z 5a und 5b sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6 und 7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Z 6a, 7 und 8, Anlage 1 Fünfter und Achter Teil, Anlage 2 Sechster und Achter Teil, Anlage 3 Sechster und Achter Teil sowie Anlage 4 Sechster und Achter Teil treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2026 in Kraft;

2.

die Anlagen 6a und 8 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(12) Anlage 1 Sechster und Achter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2024 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(13) Anlage 1 Sechster Teil Unterabschnitt 3 und Achter Teil Abschnitt F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

§ 3. Bis zum Inkrafttreten gemäß § 2 Abs. 9 werden in den Anlagen 1 bis 5 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 die Gegenstandsbezeichnung „Geschichte und Sozialkunde/Geschichte und Politische Bildung“ durch „Geschichte und Politische Bildung“, die Gegenstandsbezeichnungen „Geographie und Wirtschaftskunde“ und „Geografie und Wirtschaftskunde“ jeweils durch „Geografie und wirtschaftliche Bildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Biologie und Umweltkunde“ durch „Biologie und Umweltbildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Musikerziehung“ durch „Musik“, die Gegenstandsbezeichnung „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, die Gegenstandsbezeichnung „Technisches und textiles Werken“ durch „Technik und Design“ und die Gegenstandsbezeichnung „Berufsorientierung“ durch „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Die im Fünften Teil der Anlage 1 enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.

Schulstufenweise aufsteigende Anwendung

Anlage 1

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

1.

Funktion und Gliederung des Lehrplans

Der vorliegende Lehrplan stellt einerseits die für die Einheitlichkeit und Durchlässigkeit des Schulwesens notwendigen Vorgaben dar und eröffnet andererseits Freiräume, die der Konkretisierung am Standort vorbehalten sind. Der Lehrplan dient als Grundlage für

Der Lehrplan gliedert sich in das Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze, den Teil Schul- und Unterrichtsplanung, die Stundentafeln und die Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände.

Das Allgemeine Bildungsziel definiert gemeinsam mit den Allgemeinen Didaktischen Grundsätzen und dem Teil Schul- und Unterrichtsplanung Verbindlichkeiten, Verantwortlichkeiten und Freiräume bei der Umsetzung des Lehrplans.

Die Stundentafeln nennen Unterrichtsgegenstände und geben das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände an, definieren die Freiräume für schulautonome Maßnahmen und sind maßgebend für den zeitlichen Umfang des Kernbereiches (siehe dazu Z 2 des dritten Teiles).

In den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände wird die “Bildungs- und Lehraufgabe” festgelegt, welche sich sowohl auf den Kern- als auch auf den Erweiterungsbereich bezieht. Außerdem werden Bezüge zum Allgemeinen Bildungsziel und insbesondere Beiträge zu den Bildungsbereichen angeführt. Im Abschnitt “Didaktische Grundsätze” werden Anleitungen zur Gestaltung des Unterrichts gegeben und im Abschnitt “Lehrstoff” werden die zu erreichenden Ziele bzw. Inhalte für den Kernbereich festgelegt.

2.

Gesetzlicher Auftrag

Die Neue Mittelschule hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen und auf das Berufsleben vorzubereiten (§ 21a des Schulorganisationsgesetzes).

Die Neue Mittelschule hat im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes an der Heranbildung der jungen Menschen mitzuwirken, nämlich beim Erwerb von Wissen, bei der Entwicklung von Kompetenzen und bei der Vermittlung von Werten. Dabei ist die Bereitschaft zum selbstständigen Denken und zur kritischen Reflexion besonders zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sind in ihrem Entwicklungsprozess zu einer sozial orientierten und positiven Lebensgestaltung zu unterstützen.

3.

Leitvorstellungen

Der Bildungs- und Erziehungsprozess erfolgt vor dem Hintergrund rascher gesellschaftlicher Veränderungen insbesondere in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Umwelt und Recht. Der partizipative Prozess in einem gemeinsamen Europa, in einer global vernetzten Gesellschaft mit internationalen Märkten führt zu Fragen der interkulturellen Begegnung und Herausforderungen im Bereich Chancengleichheit und Gleichstellung der Geschlechter. In diesem Zusammenhang kommt der Auseinandersetzung mit der regionalen, österreichischen und europäischen Identität unter dem Aspekt der Weltoffenheit besondere Bedeutung zu. Gegenseitige Achtung, Respekt und Anerkennung sind wichtige Erziehungsziele insbesondere im Kontext des gesellschaftlichen Umgangs mit Vielfalt, Differenz und Identität. In Klassengemeinschaften von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Erstsprachen und unterschiedlichen kulturellen Hintergründen ist neben der sicheren Verwendung der Unterrichtssprache dem respektvollen Umgang mit Sprachenvielfalt und der Begegnung der Kulturen im Alltagsleben besonderes Augenmerk zu widmen. Schulen sind im Zuge von “Gender Mainstreaming” und Gleichstellung der Geschlechter angehalten sich mit der Relevanz der Kategorie Geschlecht auf allen Ebenen des Lehrens und Lernens auseinanderzusetzen.

Die Wahrnehmung von demokratischen Mitsprache- und Mitgestaltungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Lebens- und Gesellschaftsbereichen erfordert die Befähigung zur sach- und wertbezogenen Urteilsbildung und zur Übernahme sozialer Verantwortung. Zur Entwicklung dieser Fähigkeiten sind in hohem Maße Selbstwirksamkeit sowie selbstbestimmtes und selbst organisiertes Lernen und eigenständiges Handeln zu fördern.

Die Schülerinnen und Schüler sollen eigene weltanschauliche Konzepte entwerfen und ihre eigenen Lebenspläne und eigenen Vorstellungen von beruflichen Möglichkeiten entwickeln. Die Schülerinnen und Schüler sind sowohl zum selbstständigen Handeln als auch zur Teilnahme am sozialen Geschehen anzuhalten. Im überschaubaren Rahmen der Schulgemeinschaft sollen Schülerinnen und Schüler Fähigkeiten erwerben, die später in Ausbildung und Beruf dringend gebraucht werden, etwa für die Bewältigung kommunikativer und kooperativer Aufgaben.

Den Fragen und dem Verlangen nach einem sinnerfüllten Leben in einer menschenwürdigen Zukunft hat der Unterricht mit einer auf ausreichende Information und Wissen aufbauenden Auseinandersetzung mit ethischen und moralischen Werten und der religiösen Dimension des Lebens zu begegnen. Die jungen Menschen sind bei der Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sowie in ihrer Sozialität zu fördern und in der Herausforderung, in ihrem Dasein einen Sinn zu finden, zu stützen.

Die Würde jedes Menschen, seine Freiheit und Integrität, die Gleichheit und Einzigartigkeit aller Menschen sowie die Solidarität insbesondere mit den Schwachen und am Rande Stehenden sind wichtige Werte und Erziehungsziele der Schule.

Innovative Technologien der Information und Kommunikation sowie die Massenmedien dringen immer stärker in alle Lebensbereiche vor. Besonders Multimedia und Telekommunikation sind zu Bestimmungsfaktoren für die sich fortentwickelnde Informationsgesellschaft geworden. Zur Förderung der „digitalen Kompetenz“ ist im Rahmen des Unterrichts diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und das didaktische Potenzial der Informationstechnologien bei gleichzeitiger kritischer rationaler Auseinandersetzung mit deren Wirkungsmechanismen in Wirtschaft und Gesellschaft nutzbar zu machen.

Den Schülerinnen und Schülern sind relevante Erfahrungsräume zu eröffnen und geeignete Methoden für eine gezielte Auswahl aus computergestützten Informations- und Wissensquellen zur Verfügung zu stellen.

Der Unterricht hat sich entsprechend § 17 des Schulunterrichtsgesetzes sowohl an wissenschaftlichen Erkenntnissen als auch an den Erfahrungen und Möglichkeiten, die die Schülerinnen und Schüler aus ihrer Lebenswelt mitbringen, zu orientieren.

Im Sinne der gemeinsamen Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände hat der Unterricht die fachspezifischen Aspekte der einzelnen Unterrichtsgegenstände und damit vernetzt fächerübergreifende und fächerverbindende Aspekte zu berücksichtigen. Dies entspricht der Vernetzung und gegenseitigen Ergänzung der einzelnen Disziplinen und soll den Schülerinnen und Schülern bei der Bewältigung von Herausforderungen des täglichen Lebens helfen.

4.

Aufgabenbereiche der Schule

Wissensaneignung, Kompetenzerwerb

Kompetenz besteht aus dem Zusammenspiel von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Haltungen, welche in Handlungssituationen durch die Disposition der Einzelnen zur Geltung kommen. Zur fachbezogenen Kompetenzentwicklung gehört die Aneignung fundierten Wissens, eine zentrale Aufgabe der Schule. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler im Sinne eines lebensbegleitenden Lernens zur selbstständigen, aktiven Aneignung, aber auch zu einer kritisch-prüfenden Auseinandersetzung mit dem verfügbaren Wissen befähigt und ermutigt werden.

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich in altersadäquater Form mit Problemstellungen auseinander setzen, Gegebenheiten kritisch hinterfragen, Probleme erkennen und definieren, Lösungswege eigenständig suchen und ihr eigenes Handeln kritisch betrachten.

Eine so erworbene Sachkompetenz bedarf allerdings der Erweiterung und Ergänzung durch Selbst- und Sozialkompetenz. Die Entwicklung der eigenen Begabungen und Möglichkeiten, aber auch das Wissen um die eigenen Stärken und Schwächen sowie die Bereitschaft, sich selbst in neuen Situationen immer wieder kennen zu lernen und zu erproben, ist ebenso Ziel und Aufgabe des Lernens in der Schule wie die Fähigkeit und Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, mit anderen zu kooperieren, Initiative zu entwickeln und an der Gestaltung des sozialen Lebens innerhalb und außerhalb der Schule mitzuwirken (“dynamische Fähigkeiten”).

Die Förderung solcher dynamischer Fähigkeiten soll die Schülerinnen und Schüler auf Situationen vorbereiten, zu deren Bewältigung abrufbares Wissen und erworbene Erfahrungen allein nicht ausreichen, sondern in denen Lösungswege aktuell entwickelt werden müssen.

Es ist wichtig, dass Schülerinnen und Schüler lernen, mit Sachthemen, mit sich selbst und mit anderen auf eine für alle Beteiligten konstruktive Weise umzugehen. Sie sollen Sachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz in einem ausgewogenen Verhältnis entwickeln, wobei zu beachten ist, dass für den Erwerb von Sachkompetenz Selbst- und Sozialkompetenz eine notwendige Voraussetzung darstellen.

Religiös-ethisch-philosophische Bildungsdimension

Die Schülerinnen und Schüler stehen vor den Fragen nach Sinn und Ziel und ihrem Verlangen nach einem sinnerfüllten Leben in einer menschenwürdigen Zukunft. Bei der Suche nach Orientierung bieten Religionen und Weltanschauungen ihre Antworten und Erklärungsmuster für eine eigenständige Auseinandersetzung an. In den Unterrichtsgegenständen ist auf philosophische und religiöse Erklärungs- und Begründungsversuche über Ursprung und Sinn der eigenen Existenz und der Welt einzugehen. Junge Menschen sollen Angebote zum Erwerb von Urteils- und Entscheidungskompetenz erhalten, um ihr Leben sinnerfüllt zu gestalten. Orientierungen zur Lebensgestaltung und Hilfen zur Bewältigung von Alltags- und Grenzsituationen sollen die Schülerinnen und Schüler zu einem eigenständigen und sozial verantwortlichen Leben ermutigen. Die Achtung vor Menschen, die dabei unterschiedliche Wege gehen, soll gefördert werden. Diese Zielsetzungen bilden die Grundlage für eine fächerübergreifende und vernetzte Zusammenarbeit und vervollständigen damit die Beiträge der Unterrichtsgegenstände und Bildungsbereiche zur umfassenden Bildung der jungen Menschen.

5.

Bildungsbereiche

Bildung ist mehr als die Summe des Wissens, das in den einzelnen Unterrichtsgegenständen erworben werden kann. Im Folgenden werden daher weitere Ziele der Allgemeinbildung in fünf Bildungsbereichen näher erläutert. Sie sind als Benennung wichtiger Segmente im Bildungsprozess zu verstehen und bilden ebenso wie die religiös-ethisch-philosophische Bildungsdimension eine Grundlage für die fächerverbindende und fächerübergreifende Zusammenarbeit. Die Bildungsbereiche bieten gemeinsam mit den Zielen in den Abschnitten “Aufgabenbereiche der Schule” und “Leitvorstellungen” den Bezugsrahmen für die Einordnung jener Beiträge, die die einzelnen Unterrichtsgegenstände für den gesamten schulischen Bildungsprozess zu leisten haben.

In den Bildungsbereichen sind auch jene Zielsetzungen enthalten, die von folgenden Unterrichtsprinzipien vertreten werden:

Gesundheitserziehung, Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, (digitale) Medienerziehung, Musische Erziehung, Politische Bildung, Interkulturelles Lernen, Sexualerziehung, Lese- und Sprecherziehung, Umwelterziehung, Verkehrserziehung, Wirtschafts- und Konsumentenerziehung, Erziehung zur Anwendung neuer Technologien, Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt.

Bildungsbereich Sprache und Kommunikation

Ausdrucks-, Denk-, Kommunikations- und Handlungsfähigkeit sind in hohem Maße von der Sprachkompetenz abhängig. In jedem Unterrichtsgegenstand sind die Schülerinnen und Schüler mit und über Sprache - zB auch in Form von Bildsprache - zu befähigen, ihre kognitiven, emotionalen, sozialen und kreativen Kapazitäten zu nutzen und zu erweitern. Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Sozialisationsbedingungen ermöglicht die Einsicht, dass Weltsicht und Denkstrukturen in besonderer Weise sprachlich und kulturell geprägt sind.

Wenn die Begegnung mit anderen Kulturen und Generationen sowie die sprachliche und kulturelle Vielfalt in unserer eigenen Gesellschaft als bereichernd erfahren wird, ist auch ein Grundstein für Offenheit und gegenseitige Achtung gelegt.

Ein kritischer Umgang mit und eine konstruktive Nutzung von (digitalen) Medien sind zu fördern.

Bildungsbereich Mensch und Gesellschaft

Das Verständnis für gesellschaftliche (insbesondere politische, wirtschaftliche, rechtliche, soziale, ökologische, kulturelle) Zusammenhänge ist eine wichtige Voraussetzung für ein befriedigendes Leben und für eine konstruktive Mitarbeit an gesellschaftlichen Aufgaben.

Die Schülerinnen und Schüler sind zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit sich selbst und mit anderen anzuleiten, insbesondere in den Bereichen Geschlecht, Sexualität und Partnerschaft. Sie sollen lernen, Ursachen und Auswirkungen von Rollenbildern, die den Geschlechtern zugeordnet werden, zu erkennen und kritisch zu prüfen.

Die Verflochtenheit des Einzelnen in vielfältige Formen von Gemeinschaft ist bewusst zu machen; Wertschätzung sich selbst und anderen gegenüber sowie Achtung vor den unterschiedlichen menschlichen Wegen der Sinnfindung sind zu fördern.

Es ist bewusst zu machen, dass gesellschaftliche Phänomene historisch bedingt und von Menschen geschaffen sind und dass es möglich und sinnvoll ist, auf gesellschaftliche Entwicklungen konstruktiv Einfluss zu nehmen. Aufgaben und Arbeitsweisen von gesellschaftlichen Institutionen und Interessengruppen sind zu vermitteln und mögliche Lösungen für Interessenskonflikte zu erarbeiten und abzuwägen.

Der Unterricht hat aktiv zu einer den Menschenrechten verpflichteten Demokratie beizutragen. Urteils- und Kritikfähigkeit sowie Entscheidungs- und Handlungskompetenzen sind zu fördern, sie sind für die Stabilität pluralistischer und demokratischer Gesellschaften entscheidend. Den Schülerinnen und Schülern ist in einer zunehmend internationalen Gesellschaft jene Weltoffenheit zu vermitteln, die vom Verständnis für die existenziellen Probleme der Menschheit und von Mitverantwortung getragen ist. Dabei sind Humanität, Solidarität, Toleranz, Frieden, Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und Umweltbewusstsein handlungsleitende Werte.

Die Vorbereitung auf das private und die Teilhabe am öffentlichen Leben (insbesondere die Arbeits- und Berufswelt) hat sich an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialem Zusammenhalt, einer für beide Geschlechter gleichen Partizipation und ökologischer Nachhaltigkeit zu orientieren. Dabei soll die Entwicklung digitaler Kompetenzen die eigenverantwortliche, reflektierte Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglichen und individuelle Lernprozesse unterstützen.

Die Auseinandersetzung mit religiösen und philosophischen Erklärungs- und Begründungsversuchen über Ursprung und Sinn der eigenen Existenz und der Existenz der Welt ist eine wichtige Aufgabe der Schule.

Bildungsbereich Natur und Technik

Die Natur als Grundlage des menschlichen Lebens tritt in vielfältiger, auch technisch veränderter Gestalt in Erscheinung. Die Kenntnisse über die Wirkungszusammenhänge der Natur sind als Voraussetzung für einen bewussten Umgang und die Nutzung mit Hilfe der modernen Technik darzustellen.

Verständnis für Phänomene, Fragen und Problemstellungen aus den Bereichen Mathematik, Naturwissenschaft und Technik bilden die Grundlage für die Orientierung in der modernen, von Technologien geprägten Gesellschaft.

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich daher im Rahmen des Unterrichts grundlegendes Wissen, Entscheidungsfähigkeit und Handlungskompetenz aneignen. Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, sich mit Wertvorstellungen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit Natur und Technik sowie Mensch und Umwelt auseinander zu setzen. Als für die Analyse und Lösung von Problemen wesentliche Voraussetzungen sind Formalisierung, Modellbildung, Abstraktions- und Raumvorstellungsvermögen zu vermitteln.

Bildungsbereich Kreativität und Gestaltung

Neues zu schöpfen sowie Gedanken und Gefühle verbal und nonverbal zum Ausdruck zu bringen sind wesentliche Teile des menschlichen Lebens. Den Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zu geben, selbst Gestaltungserfahrungen zu machen und über Sinne führende Zugänge mit kognitiven Erkenntnissen zu verbinden. Dabei eröffnet sich für sie die Chance, individuelle Fähigkeiten zu entdecken und zu nutzen und sich mit den Ausdrucksformen ihrer Mitmenschen auseinander zu setzen. Daraus sollen sich Impulse für das Denken in Alternativen, für die Relativierung eigener Standpunkte, für die Entwicklung eines kritischen Kunstverständnisses und für die Anerkennung von Vielfalt als kultureller Qualität ergeben. Die kreativ-gestaltende Arbeit soll im Spannungsfeld von Selbstverwirklichung und sozialer Verantwortung als individuell bereichernd und gemeinschaftsstiftend erlebt werden.

Bildungsbereich Gesundheit und Bewegung

Körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden ist zu fördern, wobei Körperbewusstsein und Gesundheit unter Berücksichtigung der individuellen Disposition zu thematisieren sind. Die Schülerinnen und Schüler sind zu unterstützen, einen gesundheitsbewussten und gegenüber der Umwelt und Mitwelt verantwortlichen Lebensstil zu entwickeln. Im Sinne eines ganzheitlichen Gesundheitsbegriffs ist ein Beitrag zur gesundheits- und bewegungsfördernden Lebensgestaltung zu leisten.

Im Vordergrund stehen dabei die Förderung von motorischen und sensorischen Fähigkeiten, wobei sich die Schülerinnen und Schüler Kompetenz für eine bewegungsorientierte Gestaltung ihrer Freizeit auch im Hinblick auf einen späteren Ausgleich zur beruflichen Beanspruchung aneignen sollen. Durch die Auseinandersetzung mit Gesundheitsthemen wie Ernährung, Sexualität, Suchtprävention, Stress ist sowohl das körperliche als auch das psychosoziale Wohlbefinden zu fördern.

Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, sich am Straßenverkehr sicher und unfallverhütend zu beteiligen, technische Haushaltseinrichtungen risikobewusst zu nutzen und gefährliche Stoffe verantwortungsbewusst einzusetzen und zu entsorgen.

ZWEITER TEIL

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

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