Verordnung der E-Control über den Versorgerwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Gas 2012)
Je Einzeldatensatz sind zumindest zwei durch die Wechselplattform zu definierende Identifikationsnummern vorzusehen. Je Datenübermittlung von einem Absender an einen Empfänger ist eine Transaktions-Identifikationsnummer und eine Anlagen-Identifikationsnummer je Anlagenadresse vorzusehen. Die Anlagen-Identifikationsnummer hat für sämtliche Zählpunktsbezeichnungen dieser Anlagenadresse unverändert zu bleiben. Zusätzlich ist eine Fall-Identifikationsnummer je Zählpunktsbezeichnung anzugeben, sofern eine Zählpunktsbezeichnung bekannt ist. Die Anlagen- Identifikationsnummer sowie die Fall-Identifikationsnummer haben für sämtliche Verfahrensschritte und Transaktionen eines Verfahrens unverändert zu bleiben.
Zusätzlich zu den zwingend erforderlichen Identifikationsnummern ist vorzusehen, dass weitere Identifikationsnummern durch Versorger und Netzbetreiber angegeben werden können. Werden zusätzliche Identifikationsnummern angegeben, sind diese bei sämtlichen Verfahrensschritten eines Verfahrens mitanzuführen.
5.5Sicherheit
Bei sämtlichen außerhalb oder über die Wechselplattform erfolgenden Datenübermittlungen ist sicherzustellen, dass die Übermittlung nach dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt erfolgt.
5.6Vollmacht
Schriftliche Willenserklärungen sind in PDF/A-2 gemäß ISO-Norm 19005-2:2011 zur Verfügung zu stellen.
5.7Technische Verfügbarkeit
Die technische Verfügbarkeit der Wechselplattform und der über die standardisierte Schnittstelle an die Wechselplattform angebundenen Systeme der Versorger und Netzbetreiber umfasst die Zeit innerhalb der die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme verfügbar sein müssen, um die in diesem Anhang beschriebenen Verfahrensschritte durchführen zu können.
Die Wechselplattform hat an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 99% aufzuweisen. Alle an die Wechselplattform über die standardisierte Schnittstelle angebundenen Systeme haben an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 90% aufzuweisen. Außerhalb dieser Zeit haben die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme die Verfügbarkeit von mindestens 50 % aufzuweisen.
5.8Prozessüberwachung
Die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen aufgrund einer Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Marktteilnehmer mit der Wechselplattform ist durch die Verrechnungsstelle zu protokollieren, um nicht zuletzt die Vorgaben des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 sowie des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen und den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.