Verordnung der E-Control über den Lieferantenwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Strom 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-02
Status Aufgehoben · 2015-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netznutzungsvertrages;

2.

„automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;

3.

„Lieferantenwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den eigentlichen Wechsel;

4.

„Neuanmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag, wobei Voraussetzung für die Netznutzung ein bereits zwischen Lieferanten und Endverbraucher abgeschlossener Energieliefervertrag ist;

5.

„Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung;

6.

„Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden, einzelnen Prozessschritte;

7.

„Wechselfrist“ die Dauer des eigentlichen Wechsels;

8.

„Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;

9.

„Wechseltermin“ ein bestimmtes Datum für den Beginn der Belieferung durch den neuen Lieferanten im Zuge des Lieferantenwechsels, unbeschadet zivilrechtlicher Verpflichtungen.

Einleitung und Durchführung der Verfahren

§ 3. (1) Der Endverbraucher, welcher durch den neuen Lieferanten vertreten wird, muss die Einleitung und Durchführung der Verfahren beim Netzbetreiber an jedem Arbeitstag beantragen können.

(2) Die Wechselfrist darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Fristen im Anhang, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des eigentlichen Wechsels durch den Netzbetreiber in Anspruch nehmen.

(3) Die Einleitung und die Durchführung sämtlicher Verfahren haben über die Wechselplattform und automatisiert zu erfolgen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

(4) Der Wechseltermin kann, unter Einhaltung der zivilrechtlichen Verpflichtungen, auf jeden Tag fallen.

Willenserklärung und Vertretung

§ 4. (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.

(2) Die Bevollmächtigung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist durch den neuen Lieferanten dem Netzbetreiber und dem aktuellen Lieferanten gemäß Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung glaubhaft zu machen. Eine stichprobenartige oder bei begründetem Verdacht erfolgende Prüfung der Bevollmächtigung ist ausreichend. Vor der Übermittlung von Verbrauchsdaten kann eine Bevollmächtigung jederzeit überprüft werden. Gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung werden nur für die Verfahrensdurchführung notwendige Verbrauchsdaten übermittelt. Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der betroffenen Lieferanten und Netzbetreiber haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

(3) Willenserklärungen können gegenüber Lieferanten und Netzbetreibern über die Wechselplattform zu jeder Zeit abgegeben werden.

Verweigerung der Durchführung der Verfahren

§ 5. (1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:

1.

bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktsbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;

2.

bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;

3.

bei einem Wechseltermin, der außerhalb der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des eigentlichen Wechsels liegt.

(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

1.

bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;

2.

innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.

Aufgaben der Verrechnungsstelle

§ 6. (1) Die Verrechnungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, die vor Einleitung und Durchführung der Verfahren die Authentizität von Lieferanten und Netzbetreibern sicherstellen.

(2) Eine Protokollierung der Verfahrensschritte gemäß Punkt 5.8 des Anhangs zu dieser Verordnung ist zum Zwecke der Einsicht durch die Regulierungsbehörde durch die Verrechnungsstelle sicherzustellen.

(3) Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der Verrechnungsstelle haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2013 in Kraft. Die nach dem 1. Jänner 2013 beantragten Verfahren sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Die Verfahren die für den Stichtag 1. Jänner 2013 gemäß Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln Strom beantragt werden, sind durch Lieferanten und Netzbetreiber noch gemäß Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln Strom durchzuführen.

Anhang

Ablauf der Verfahren

1. GRUNDSÄTZE 3
1.1 Bearbeitungsdauer 3
1.2 Vollmacht 3
1.3 Stornierung 4
2. LIEFERANTENWECHSEL 5
2.1 Vorgelagerter Datenabgleich 5
2.1.1 Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber 5
2.1.2 Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Lieferanten 7
2.2 Eigentlicher Wechsel 8
2.2.1 Einleitung 8
2.2.2 Prüfung durch den Netzbetreiber 8
2.2.3 Übermittlung der Wechselinformation 9
2.2.4 Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen 9
2.2.5 Abschluss des eigentlichen Wechsels 10
2.2.6 Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels 10
3. NEUANMELDUNG 12
3.1 Einleitung 12
3.2 Anlage ist in Betrieb 12
3.2.1 Durchführung der Neuanmeldung 12
3.3 Anlage ist außer Betrieb 14
3.3.1 Durchführung der Neuanmeldung 14
3.3.2 Inbetriebnahme der Anlage 16
4. ABMELDUNG 18
4.1 Einleitung 18
4.2 Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers 18
4.3 Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netznutzungsvertrages aus anderen Gründen 19
5. ANFORDERUNGEN AN DIE WECHSELPLATTFORM UND DIE DARAN ANGEBUNDENEN SYSTEME 22
5.1 Anbindung an die Wechselplattform 22
5.2 Normierte Schreibweise 22
5.3 Technische Antwortzeit 22
5.4 Datensätze 22
5.5 Sicherheit 23
5.6 Vollmacht 23
5.7 Technische Verfügbarkeit 23
5.8 Prozessüberwachung 23
1.

Grundsätze

1.1 Bearbeitungsdauer

Unter der Berücksichtigung von Wochenenden und regulären staatlichen Feiertagen ist der eigentliche Wechsel binnen höchstens 12 Arbeitstagen vorzunehmen und abzuschließen, um die Einhaltung der gem. § 76 Abs. 1 ElWOG 2010 vorgesehenen Frist von 3 Wochen sicherzustellen. Droht aufgrund von zusätzlich staatlich oder kollektivvertraglich vorgesehenen Feiertagen eine Überschreitung der dreiwöchigen Frist, ist der eigentliche Wechsel in einer entsprechend kürzeren als der vorgesehenen Frist von höchstens 12 Arbeitstagen durchzuführen.

Sämtliche in diesem Anhang genannten Verfahrensschritte sind, sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, unverzüglich und automatisiert über die Wechselplattform durchzuführen.

Sollte eine automatisierte abschließende Bearbeitung im Ausnahmefall nicht möglich sein, kann der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endverbrauchers einschließen kann, ehestmöglich, jedoch spätestens innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchgeführt und abgeschlossen werden.

Die beim Lieferantenwechsel, bei der Neuanmeldung sowie der Abmeldung vorgesehenen Höchstfristen gelten für die Bearbeitungsdauer je Einzeldatensatz eines Endverbrauchers gemäß Punkt 5.4. Langt ein Datensatz beim Empfänger an Arbeitstagen zwischen einer Zeit von 9 bis 17 Uhr ein, beginnt der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt des Einlangen des Datensatzes und endet am entsprechenden Arbeitstag nach Ablauf der Frist. Sollte dieser Datensatz außerhalb dieser Zeit einlangen, beginnt der Fristenlauf um 9 Uhr des entsprechenden Arbeitstages. Der Fristenlauf selbst erfolgt, unbeschadet der vorgesehenen Regelung für seinen Beginn, an Arbeitstagen von 0:00 Uhr bis 24 Uhr. An Wochenenden und Feiertagen wird der Fristenlauf unterbrochen.

Eine nicht automatisierte Bearbeitung ist jedenfalls in den Verfahrenschritten Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation gemäß Variante 2 (Punkt 2.1.1) bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage (Punkt 2.1.2) sowie bei den Verfahrensschritten Prüfung auf Verfahrensüberschneidungen durch den Netzbetreiber (Punkt 2.2.2) und Prüfung auf Erhebung des Einwands aus zivilrechtlichen Gründen durch den aktuellen Lieferanten (Punkt 2.2.4) im eigentlichen Wechsel jeweils nur im Ausnahmefall zulässig. Sollte in diesen Ausnahmefällen in den genannten Verfahrensschritten trotz nicht automatisierter Bearbeitung kein Abschluss des Verfahrensschrittes möglich sein, ist ein Abbruch des Verfahrens spätestens innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchzuführen.

1.2 Vollmacht

Der neue Lieferant hat jedenfalls elektronisch zu bestätigen, dass er über die notwendige Bevollmächtigung des Endverbrauchers zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte verfügt.

Liegt eine schriftliche Bevollmächtigung des Endverbrauchers zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte vor, ist sie zur Glaubhaftmachung gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz durch den neuen Lieferanten zeitgleich mit der Übermittlung von Daten über die Wechselplattform an den Netzbetreiber oder an den aktuellen Lieferanten zu senden. Die Überprüfung der mitgeschickten Bevollmächtigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 2. und 3. Satz. Dabei kann die vorgesehene Höchstfrist auch für außerhalb der Wechselplattform liegende Nachforschungen, ob tatsächlich eine Bevollmächtigung vorliegt, genützt werden. Die Überprüfung ist dem neuen Lieferanten mit standardisierter Meldung „vorgelegte Bevollmächtigung wird geprüft“ durch den aktuellen Lieferanten bzw. den Netzbetreiber mitzuteilen. Ein Abbruch des Verfahrens ist mit einer standardisierten Meldung „Bevollmächtigung nicht rechtsgültig“ durchzuführen wenn die übermittelte schriftliche Bevollmächtigung gemäß § 4 Abs. 2 2. und 3. Satz und den obigen Ausführungen überprüft und festgestellt wurde, dass die Bevollmächtigung nicht rechtsgültig ist.

Wurde keine schriftliche Bevollmächtigung übermittelt, ist eine standardisierte Meldung „Schriftliche Bevollmächtigung wurde nicht mitgeschickt“ an den neuen Lieferanten durch den aktuellen Lieferanten bzw. den Netzbetreiber zu übermitteln und das Verfahren abzubrechen.

Liegt beim neuen Lieferanten aufgrund mit dem Endverbraucher getroffener zivilrechtlicher Formvereinbarungen keine schriftliche Bevollmächtigung vor und ist daher eine Mitsendung im vorgesehenen Format gemäß Punkt 5.6 für eine Glaubhaftmachung gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz nicht möglich, hat der neue Lieferant eine standardisierte Meldung „keine schriftliche Bevollmächtigung vorhanden“ zu übermitteln. In diesem Fall darf ungeachtet des § 4 Abs. 2 2. Satz jedenfalls die vorgesehene Höchstfrist für außerhalb der Wechselplattform liegende Nachforschungen vor einer etwaigen Datenübermittlung genutzt werden, ob eine Bevollmächtigung vorliegt. Ein Abbruch des Verfahrens ist vorzunehmen, wenn nach solchen Nachforschungen festgestellt wurde, dass eine rechtsgültige Bevollmächtigung nicht vorliegt.

Wurde eine Bevollmächtigung bereits einmal durch den Netzbetreiber überprüft, ist keine erneute Überprüfung durch den Netzbetreiber zulässig. Hat der aktuelle Lieferant eine Bevollmächtigung überprüft, ist keine erneue Überprüfung durch den aktuellen Lieferanten zulässig.

Für das Verfahren der Abmeldung ist die Übermittlung einer Bevollmächtigung nicht erforderlich.

1.3 Stornierung

Eine Stornierung über die Wechselplattform ist in den Verfahren jederzeit möglich. In diesem Fall ist der Grund der Stornierung anzugeben. Im eigentlichen Wechsel ist die Stornierung bis spätestens einen Arbeitstag vor dem Wechseltermin vorzunehmen.

2.

Lieferantenwechsel

2.1 Vorgelagerter Datenabgleich

Die dem eigentlichen Wechsel vorgelagerte Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage sind optional und unabhängig voneinander durchführbar.

2.1.1 Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber

Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er folgende durch den neuen Lieferanten zu übermittelnde Daten für eine Suchabfrage verarbeiten kann:

o Zählpunktsbezeichnung

o Nachname bzw. Firmenname

o Vorname

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

o Stiege

o Stock

o Türnummer

o Zählernummer

o Kundennummer beim Netzbetreiber

Für die Durchführung einer Suchabfrage durch den Netzbetreiber sind folgende Mindestangaben durch den neuen Lieferanten erforderlich:

o Variante 1:

o Zählpunktsbezeichnung

o Nachname bzw. Firmenname oder Postleitzahl

oder

o Variante 2:

o Nachname bzw. Firmenname

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

Der neue Lieferant kann zusätzlich zu den Mindestangaben weitere Daten des Endverbrauchers (Zählpunktsbezeichnung, Zählernummer, Kundennummer beim Netzbetreiber, Nachname bzw. Firmenname, Vorname, Postleitzahl, Ort, Straßenbezeichnung, Hausnummer, Stiege, Stock, Türnummer) angeben.

Mit Angabe von Mindestdaten gemäß der Variante 1 kann der neue Lieferant zusätzlich bekanntgeben, ob durch den Netzbetreiber allenfalls vorhandene, weitere Zählpunktsbezeichnungen zur Anlagenadresse an den neuen Lieferanten übermittelt werden.

Nach Übermittlung der obenstehenden Daten durch den neuen Lieferanten hat der Netzbetreiber für die Durchführung der Suchabfrage eine standardisierte Prüflogik vorzusehen.

Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Lieferanten übermittelten Mindestdaten gemäß Variante 1 mit den bei ihm vorliegenden Daten des Endverbrauchers übereinstimmen. Ergibt die Prüfung der Mindestdaten gemäß Variante 1 keine Übereinstimmung oder wurden diese Mindestdaten nicht übermittelt, ist zu prüfen ob die Mindestdaten gemäß Variante 2 übermittelt wurden. Bei Überprüfung der Mindestdaten gemäß Variante 2 müssen jedenfalls Nachname bzw. Firmenname, Straßenbezeichnung, Hausnummer sowie die Postleitzahl oder der Ort mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung von Mindestdaten gemäß Variante 1 oder gemäß Variante 2 mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten das Standardlastprofil gemäß Kapitel 6 der Sonstigen Marktregeln Strom, den aktuellen Lieferanten sowie sämtliche, zur Zählpunktsbezeichnung des Endverbrauchers gehörige Daten, die auch bei der Suchabfrage durch den neuen Lieferanten angegeben werden konnten, mit Ausnahme von Kundennummer und Zählernummer, zu übermitteln. Allfällige zusätzlich gemeinsam mit den Mindestdaten gesendete Daten sind in diesem Fall nicht zu prüfen. Wurde durch den neuen Lieferanten bei Variante 1 bekanntgegeben, dass zur angegebenen Zählpunktsbezeichnung allfällig vorhandene weitere Zählpunktsbezeichnungen rückübermittelt werden sollen, sind diese auch zu übermitteln. Ist keine Bekanntgabe erfolgt, wird immer nur die jeweilige Zählpunktsbezeichnung identifiziert und der Netzbetreiber darf keine weiteren Zählpunktsbezeichnungen übermitteln. Mit Angabe von Mindestdaten gemäß Variante 2 hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten sämtliche allenfalls vorhandene, weitere zur Anlagenadresse gehörende Zählpunktsbezeichnungen zu übermitteln.

Ergibt die Prüfung der Mindestdaten keine eindeutige Übereinstimmung mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, ist durch den Netzbetreiber sicherzustellen, dass anhand der durch den neuen Lieferanten zusätzlich angegebenen Daten eine Identifizierung versucht wird. Einzelne zusätzlich angegebene, jedoch nicht übereinstimmende Daten dürfen nicht zu einem Abbruch führen, wenn eine eindeutige Identifizierung anhand einer oder mehrerer zusätzlich angegebener Daten möglich ist.

Ist eine Identifikation dennoch nicht oder nicht eindeutig möglich oder wurden keine zusätzlichen Daten durch den neuen Lieferanten übermittelt, hat der Netzbetreiber an den neuen Lieferanten eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ oder „Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert“ zu übermitteln.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.