Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. Jänner 2011 bzw. 26. April 2012 (eingelangt am 4. Mai 2012) abgegeben; das Abkommen ist - mit Ausnahme der Art. 7 bis 9 - gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 4. Mai 2012 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „die Vertragsparteien“),
geleitet von dem Wunsch, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit schwere Straftaten, insbesondere den Terrorismus, wirksamer zu bekämpfen,
in dem Bewusstsein, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere des Terrorismus ist,
in Anerkennung der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere des Terrorismus, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten,
in Anerkennung des Interesses der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu verhandeln, das zu Konsultationen betreffend die möglichen Auswirkungen eines solchen Abkommens auf die im folgenden vereinbarten Bestimmungen führen kann,
geleitet durch den Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, unterzeichnet in Prüm am 27. Mai 20051 und dem damit zusammenhängenden Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 20082,
unter Beachtung der von der EU-US Hochrangigen Kontaktgruppe ausgearbeiteten Prinzipien des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten zu Strafverfolgungszwecken und
in Anerkennung der Wichtigkeit, Verfahren zwischen den Vertragsparteien zur Gewährleistung der Berichtigung, Sperrung und Löschung fehlerhafter personenbezogener Daten zu schaffen, und unter Berücksichtigung, dass die zuständigen Behörden der übermittelnden Vertragspartei in diese Verfahren eingebunden werden sollen,
im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geist der Partnerschaft zu verstärken und zu unterstützen,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006.
2 Siehe ABl. Nr. L 210 vom 06.08 2008, S. 1.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. Jänner 2011 bzw. 26. April 2012 (eingelangt am 4. Mai 2012) abgegeben; das Abkommen ist - mit Ausnahme der Art. 7 bis 9 - gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 4. Mai 2012 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „die Vertragsparteien“),
geleitet von dem Wunsch, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit schwere Straftaten, insbesondere den Terrorismus, wirksamer zu bekämpfen,
in dem Bewusstsein, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere des Terrorismus ist,
in Anerkennung der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere des Terrorismus, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten,
in Anerkennung des Interesses der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu verhandeln, das zu Konsultationen betreffend die möglichen Auswirkungen eines solchen Abkommens auf die im folgenden vereinbarten Bestimmungen führen kann,
geleitet durch den Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, unterzeichnet in Prüm am 27. Mai 20051 und den damit zusammenhängenden Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 20082,
unter Beachtung der von der EU-US Hochrangigen Kontaktgruppe ausgearbeiteten Prinzipien des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten zu Strafverfolgungszwecken und
in Anerkennung der Wichtigkeit, Verfahren zwischen den Vertragsparteien zur Gewährleistung der Berichtigung, Sperrung und Löschung fehlerhafter personenbezogener Daten zu schaffen, und unter Berücksichtigung, dass die zuständigen Behörden der übermittelnden Vertragspartei in diese Verfahren eingebunden werden sollen,
im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geist der Partnerschaft zu verstärken und zu unterstützen,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006.
2 Siehe ABl. Nr. L 210 vom 06.08 2008, S. 1.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
DNA-Profile, einen Buchstaben- oder Zahlencode, der eine Reihe von Identifizierungsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, das heißt der speziellen chemischen Form an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet;
Fundstellendatensätze, ein DNA-Profil und die damit verbundene Kennung (DNA-Fundstellendatensatz) oder daktyloskopische Daten und die damit verbundene Kennung (daktyloskopischer Fundstellendatensatz). Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein;
Personenbezogene Daten, Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („Betroffener“);
Verarbeitung personenbezogener Daten, jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren oder Löschen durch Unkenntlichmachen oder Vernichten von personenbezogenen Daten.
Sperren, die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
Terroristische Straftat, ein strafbares Verhalten im Sinne eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, das für beide Vertragsparteien in Kraft ist.
Schwere Straftaten, ein strafbares Verhalten, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht ist. Um die Einhaltung ihres innerstaatlichen Rechts sicherzustellen, können die Vertragsparteien besondere schwere Straftaten festlegen, für die eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 6 und 9 dieses Abkommens zu übermitteln.
Artikel 2
Zweck und Anwendungsbereich dieses Abkommens
Zweck dieses Abkommens ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten.
Die unter diesem Abkommen eingeräumten Befugnisse zum Abruf (Artikel 4 und 7) dürfen nur zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung einer schweren Straftat gemäß Artikel 1 Ziffer 7 genutzt werden und nur wenn besondere und rechtsgültige Umstände in Bezug auf eine bestimmte Person Anlass zur Nachforschung geben, ob diese Person eine solche schwere Straftat begehen wird oder begangen hat.
Artikel 3
Daktyloskopische Daten
Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zu dem Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Diese Systeme und der Umfang ihrer Anwendung für das Abkommen sind im Anhang angeführt, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennung.
Artikel 4
Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten
Zur Verhinderung und Verfolgung von schweren Straftaten gestatten die Vertragsparteien den in Artikel 6 bezeichneten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei, auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesem Zweck eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht zuzugreifen, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Anfragen dürfen nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.
Artikel 5
Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren gemäß Artikel 4 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Artikel 6 übermittelt.
Artikel 6
Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen
Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 4 und für die anschließende Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere nationale Kontaktstellen. Die nationale Kontaktstelle übermittelt diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jener Vertragspartei, die die Kontaktstelle eingerichtet hat. Andere verfügbare Rechtshilfekanäle müssen solange nicht verwendet werden, als dies notwendig ist, um zum Beispiel solche Daten zum Zweck der Zulassung in Strafverfahren der ersuchenden Vertragspartei zu authentifizieren.
Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäß Artikel 4 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.
Zum Inkrafttreten vgl. Art. 27 Abs. 2.
Artikel 7
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
Soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können die Vertragsparteien der gemäß Artikel 9 benannten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht gestatten, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs die Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der empfangenden Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Fundstellendatensätze hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.
Zum Inkrafttreten vgl. Art. 27 Abs. 2.
Artikel 8
Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren gemäß Artikel 7 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 übermittelt.
Zum Inkrafttreten vgl. Art. 27 Abs. 2.
Artikel 9
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen
Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 7 und die anschließende Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die nationale Kontaktstelle übermittelt diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jener Vertragspartei, die die Kontaktstelle benannt hat. Andere verfügbare Rechtshilfekanäle müssen solange nicht verwendet werden, als dies notwendig ist, um zum Beispiel solche Daten zum Zweck der Zulassung in Strafverfahren der ersuchenden Vertragspartei zu authentifizieren.
Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäß Artikel 7 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.
Zum Inkrafttreten vgl. Art. 27 Abs. 2.
Artikel 9
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen
Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 7 und der anschließenden Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die nationale Kontaktstelle übermittelt diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jener Vertragspartei, die die Kontaktstelle benannt hat. Andere verfügbare Rechtshilfekanäle müssen solange nicht verwendet werden, als dies notwendig ist, um zum Beispiel solche Daten zum Zweck der Zulassung in Strafverfahren der ersuchenden Vertragspartei zu authentifizieren.
Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäß Artikel 7 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.
Artikel 10
Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristischer Straftaten
Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristischer Straftaten der gemäß Absatz 6 benannten relevanten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei im Einklang mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Rechts in Einzelfällen, die die Interessen einer der Vertragsparteien betreffen, auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Betroffenen:
a. terroristische Straftaten oder Straftaten, die mit Terrorismus oder einer terroristischen Gruppe oder Vereinigung in Zusammenhang stehen, begehen werden oder begangen haben, soweit solche Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei definiert sind, oder
b. eine Ausbildung zur Begehung der unter Buchstabe a genannten Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben oder
c. schweren Straftaten mit einer transnationalen Dimension begehen werden oder begangen haben oder an einer organisierten kriminellen Gruppe oder Vereinigung beteiligt sind.
Die zu übermittelnden personenbezogenen Daten können, soweit vorhanden, Familienname, Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliasnamen, abweichende Namensschreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Reisepassnummer, Nummern anderer Ausweispapiere und Fingerabdruckdaten sowie die Darstellung jeder Verurteilung oder jeglicher Umstände, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt, umfassen.
Die übermittelnde Vertragspartei kann im Einklang mit ihren Verpflichtungen, die sich aus dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht ergeben, Bedingungen für die Verwendung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei festlegen. Wenn die empfangende Vertragspartei die Daten annimmt, ist sie an diese Bedingungen gebunden.
Allgemeine Einschränkungen in Bezug auf die rechtlichen Standards der empfangenden Vertragspartei für die Verarbeitung personenbezogener Daten können von der übermittelnden Vertragspartei nicht als Bedingung im Sinne des Absatzes 3 für die Übermittlung von Daten auferlegt werden.
Zusätzlich zu den in Absatz 2 bezeichneten personenbezogenen Daten können die Vertragsparteien auch nicht personenbezogene Daten, die zu den in Absatz 1 angeführten Straftaten in Bezug stehen, übermitteln.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.