Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV)
Abkürzung
LFNebLV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird hinsichtlich der Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlicher Dienst verordnet:
Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen
§ 1. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Verwendung an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten
§ 2. Die Verwendung der Lehrpersonen an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin
§ 3. Die Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin ist je Schule im Ausmaß von einer Werteinheit pro organisatorisch und tatsächlich vorgesehener Lehrwerkstätte in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin
§ 4. Die Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 200 Internatsschüler,
6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 250 Internatsschüler,
7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 300 Internatsschüler,
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 350 Internatsschüler,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 400 Internatsschüler,
10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 401 Internatsschülern
Betreuung von IT-Arbeitsplätzen
§ 5. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Clientbetrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegen ständen, die IT-Support brauchen,
die Betreuung der Lehrkräfte und der Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0- Anwendungen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
| bis zu 20 IT-Arbeitsplätzen | 3 Wochenstunden sowie |
|---|---|
| für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz | je 0,05 Wochenstunden |
| Gesamtzahl der Schüler je Schulstandort | Wochenstunden |
| --- | --- |
| bis 150 | 3 |
| 151 bis 300 | 4 |
| 301 bis 500 | 5 |
| 501 bis 800 | 6 |
| mehr als 800 | 8 |
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler. Die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler richtet sich nach der Anzahl der von den Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt eine Einrechnung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung, wenn
mindestens die Hälfte der Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet wird und
keine Einrechnung gemäß Abs. 1 gebührt.
(5) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
Betreuung von IT-Arbeitsplätzen
§ 5. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Clientbetrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegen ständen, die IT-Support brauchen,
die Betreuung der Lehrkräfte und der Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0- Anwendungen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
| bis zu 20 IT-Arbeitsplätzen | 3 Wochenstunden sowie |
|---|---|
| für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz | je 0,05 Wochenstunden |
| Gesamtzahl der Schüler je Schulstandort | Wochenstunden |
| --- | --- |
| bis 150 | 3 |
| 151 bis 300 | 4 |
| 301 bis 500 | 5 |
| 501 bis 800 | 6 |
| mehr als 800 | 8 |
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler. Die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler richtet sich nach der Anzahl der von den Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt eine Einrechnung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung, wenn
mindestens die Hälfte der Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet wird und
keine Einrechnung gemäß Abs. 1 gebührt.
(5) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
(6) Für die entsprechenden Einrechnungen sind die im Schuljahr 2013/2014 erbrachten Leistungen zur pädagogisch-fachlichen Betreuung im Sinne von Abs. 1 bis 5 zu berücksichtigen.
Betreuung von IT-Arbeitsplätzen
§ 5. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Client-Betrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0- Anwendungen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
| bis zu 20 IT-Arbeitsplätzen | 3 Wochenstunden sowie |
|---|---|
| für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz | je 0,05 Wochenstunden |
| Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort | Wochenstunden |
| --- | --- |
| bis 150 | 3 |
| 151 bis 300 | 4 |
| 301 bis 500 | 5 |
| 501 bis 800 | 6 |
| mehr als 800 | 8 |
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Anzahl der von den Schülerinnen und Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt eine Einrechnung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung, wenn
mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet wird und
keine Einrechnung gemäß Abs. 1 gebührt.
(5) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
Abkürzung
LFNebLV
Betreuung von IT-Arbeitsplätzen
§ 5. (1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit
| Schülerinnen und Schülern | Werteinheiten |
|---|---|
| bis 200 | 2,5 |
| 201 bis 400 | 3,3 |
| 401 bis 500 | 3,75 |
| 501 bis 600 | 4,2 |
| 601 bis 700 | 4,65 |
| 701 bis 800 | 5,1 |
| 801 bis 900 | 5,55 |
| 901 bis 1000 | 6 |
| 1001 bis 1100 | 6,45 |
| 1101 bis 1200 | 6,9 |
| 1201 bis 1300 | 7,35 |
| 1301 bis 1400 | 7,8 |
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Werteinheiten gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrpersonen als berücksichtigt.
(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(5) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 3 und 4 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 ergebenden Einrechnungen.
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