Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2012 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-06-16
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13 und 34 Abs. 39 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2012 gestellt werden (vgl. § 3).

§ 1. Im Jahr 2012 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.

Fräser/innen

2.

Dreher/innen

3.

Dachdecker/innen

4.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

5.

Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

6.

Bautischler/innen

7.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Feuerungs- und Gastechnik

8.

Bauspengler/innen

9.

Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

10.

Landmaschinenbauer/innen

11.

Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

12.

Zimmer(er)innen

13.

Schlosser/innen

14.

Spengler/innen

15.

Techniker/innen für Maschinenbau

16.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

17.

Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

18.

Bau- und Möbeltischler/innen

19.

Bodenleger/innen

20.

Platten-, Fliesenleger/innen

21.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

22.

Holzmaschinenarbeiter/innen

23.

Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)

24.

Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen

25.

Diplomingenieur(e)innen (Hochschulabschluss)

26.

Dipl. Krankenpfleger, -schwestern

Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2012 gestellt werden (vgl. § 3).

§ 2. Die im § 1 genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2012 gestellt werden.

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