Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Diese unvollständige Kundmachung wird durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 258/2012 ersetzt.
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg mit 1. April 2012, zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. Mai 2012 und zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Salzburg und Steiermark mit 1. Juni 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
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Artikel 1
Zielsetzungen
(1) Drei bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit nicht deutscher Muttersprache, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal altersadäquat, alltagsintegriert, individuell und auf spielerische Weise durchgeführt.
(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Abs. 1 soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen, zur Anwendung gelangen.
(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.
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Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe
institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen: öffentliche und private Kindergärten und -krippen oder vergleichbare Einrichtungen, sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, bei denen die Kinderbetreuung nicht im privaten Haushalt stattfindet, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten und -krippen, sowie vergleichbare Einrichtungen;
Kindergartenjahr: den Zeitraum im Sinne des § 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77;
Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht: Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen und vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Linz erstellt wurden.
Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung;
Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten gesetzt bzw. von den Ländern organisiert werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung;
Sprachstandsfeststellung: Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0), Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ 2.0) oder ein vergleichbares auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher Sprachförderung ermöglicht;
Sprachförderung: die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt werden;
Bildungsrahmenplan und Bildungsplan-Anteil: der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des Bundesministeriums für Unterrichtet, Kunst und Kultur, erarbeitet durch das Charlotte-Bühler-Institut.
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Artikel 3
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere,
den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 2 Z 6 zur Verfügung zu stellen, mit welchen der Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;
zur Aus-, Fort und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten und
zur Weiterentwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten.
(3) Die Länder verpflichten sich, insbesondere Sorge zu tragen für
Information und die Durchführung einer jährlichen Sprachstandsfeststellung gemäß Art. 2 Z 6 möglichst zu Beginn des Kindergartenjahres. Nach erfolgter Durchführung der frühen sprachlichen Förderung, jedenfalls aber zu Beginn des Folgekindergartenjahres, ist bei dem Personenkreis, welcher aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde, erneut eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen;
die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ und
die Empfehlung der speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungsstätten an die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.
(4) Die Vertragsparteien werden den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anwenden.
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Artikel 4
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis eins zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Anteil des Bundes beträgt jährlich maximal 5 Millionen Euro. Der Bund leistet an die einzelnen Länder in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen jährlichen Zweckzuschuss im Sinne von §§ 12 und 13 F-VG 1948 in maximal folgender Höhe:
Burgenland 170.350 Euro
Kärnten 285.200 Euro
Niederösterreich 982.500 Euro
Oberösterreich 820.600 Euro
Salzburg 299.950 Euro
Steiermark 559.700 Euro
Tirol 411.950 Euro
Vorarlberg 246.500 Euro
Wien 1.223.250 Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
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Artikel 5
Konzeptvorlage, Berichterstattung und Abrechnung des Zweckzuschusses für die Maßnahmen zur frühen sprachlichen Förderung
(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:
eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der sprachlichen Frühförderung,
Personaleinsatz,
Angaben zu den Standorten,
eine Beschreibung der Methodologie, die für die Umsetzung herangezogen wird und
einen Finanzplan.
(2) Die Länder haben bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung stattgefunden hat, folgende Angaben zu beinhalten hat:
die Anzahl der geförderten Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf,
die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie des sonstigen qualifizierten Personals, der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und sonstigem qualifizierten Personal, sowie der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden,
die anonymisierten Ergebnisse, sowie eine vergleichende anonymisierte Auswertung der durchgeführten Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 1, woraus jedenfalls eine Wirkungskennzahl der durchgeführten frühen sprachlichen Förderung im Hinblick auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der Kinder, die Sprachförderung erhalten haben, ablesbar sein muss. Diese Angaben können unabhängig vom Schlussbericht, jedoch spätestens bis 31. Dezember eines Kalenderjahres nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Inneres unter Angabe von sachlichen Gründen auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten gewähren.
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten als im betreffenden Kalenderjahr,
ein negatives Evaluierungsergebnis gemäß Art. 8 vorliegt oder
das Land den Vorlageverpflichtungen aus den Abs. 1 und Abs. 2 nicht nachkommt oder
ein bereits angewiesener Zweckzuschuss nicht ausgeschöpft wurde oder
das Land nicht einen gleich großen Anteil wie der Bund an zusätzlichen Mitteln für Zwecke gemäß dieser Vereinbarung gewährt hat.
(4) Das Land hat die, im für die Gewährung des Zweckzuschusses maßgeblichen Zeitraum angewiesenen Zahlungen insoweit rückzuerstatten, als es einer Verpflichtung nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nicht nachkommt. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist
im Falle des Abs. 3 Z 1 jener Betrag rückzuerstatten, der den Mitteln der nicht vereinbarungsgemäß umgesetzten Maßnahme entspricht,
im Falle des Abs. 3 Z 2 der gesamte angewiesene Betrag rückzuerstatten,
im Falle des Abs. 3 Z 3 und 4 der sich anteilsmäßig errechnete Betrag rückzuerstatten.
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Artikel 6
Anpassung von Gesetzen
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 30. September 2012 in Kraft zu setzen.
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Artikel 7
Zahlungen des Bundes
(1) Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:
Die erste Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.
Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3) aufgerechnet werden.
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Artikel 8
Evaluierung und Controlling
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Wirkung der getätigten Fördermaßnahmen auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der geförderten Kinder werden einer Evaluierung unterzogen:
Das in Art. 5 Abs. 1 angeführte Konzept wird vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Inneres genehmigt;
Die in Art. 5 Abs. 2 angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.
(2) Bei einem negativem Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder
die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Art. 5 Abs. 1 und 2).
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