Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. Oktober 2011 bzw. 10. Mai 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 23 Abs. 1 mit 1. August 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Republik Österreich und die Internationale Anti-Korruptionsakademie (im Folgenden als „Akademie“ bezeichnet)
UNTER BEZUGNAHME auf das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation1 vom 2. September 2010 (im Folgenden als „Übereinkommen zur Errichtung der Akademie“ bezeichnet);
IM HINBLICK auf das Bekenntnis der Akademie zu höchsten akademischen und edukativen Standards;
MIT DER FESTSTELLUNG, dass sich gemäß Artikel III des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie der Amtssitz der Akademie in Laxenburg, Österreich befindet;
IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Akademie in der Republik Österreich festzulegen und der Akademie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
IN ANBETRACHT der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb der Akademie durch die Republik Österreich;
SIND wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/2011.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:
„Übereinkommen zur Errichtung der Akademie“ das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation vom 2. September 2010, in Kraft getreten am 8. März 2011, sowie alle Zusatzbestimmungen;
„österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
„Akademie“ die Internationale Anti-Korruptionsakademie, abgekürzt „IACA“;
„Mitarbeiter der Akademie“ die wissenschaftlichen und administrativen Angestellten der Akademie sowie alle Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an die Akademie entsandt wurden, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
„amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben der Akademie, die im Übereinkommen zur Errichtung der Akademie festgelegt sind, erforderlich sind;
„amtliche Besucher“ die von der Akademie eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen die Akademie zusammenarbeitet, sowie Gastexperten, einschließlich Gastvortragende;
„amtliche Schriftstücke, Daten und sonstige Materialien“ alle Schriftstücke, Daten und Gegenstände, die von der Akademie bei der Durchführung ihrer Aufgaben verwendet werden.
Artikel 2
Rechtsfähigkeit und Status
(1) Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit der Akademie in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
Verträge abzuschließen;
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig sind.
(2) Das Spektrum der Studien- und Weiterbildungsangebote der Akademie umfasst:
Bachelorstudien auf der Basis einer abgeschlossenen Sekundarschulausbildung;
Masterstudien auf der Basis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums;
PhD-Studien auf der Basis eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums;
Lehrgänge, Seminare, Kurse und Konferenzen.
(3) Insofern die Studierfähigkeit eines Bewerbers aufgrund seiner bisherigen persönlichen Qualifikationen und seines beruflichen Werdegangs eindeutig gegeben scheinen, kann die Akademie ausnahmsweise die Zulassung zu einem in Absatz 2 lit. a oder b genannten Studium ohne Erfüllung der dortigen Kriterien erwägen, wobei in diesem Fall jedenfalls eine Zulassungsprüfung vorzusehen ist.
(4) Im Hinblick auf die unter Absatz 2 genannten Studien anerkennt die Republik Österreich die Akademie als postsekundäre Bildungseinrichtung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen im Sinne des österreichischen Rechts, wobei die absolvierten Studien und verliehenen akademischen Grade als gleichwertig zu denen an Bildungseinrichtungen gelten, die im Sinne des Bologna-Prozesses akkreditiert sind.
(5) Zum Zweck der Überprüfung höchster akademischer Qualitätsstandards beabsichtigt die Akademie, sich regelmäßigen Prozessen zur Qualitätssicherung, insbesondere Peer-Reviews, zu unterziehen.
Artikel 3
Amtssitz
(1) Der Amtssitz der Akademie umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Akademie für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Akademie und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.
(2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die von der Akademie einberufen werden, benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1) Der Amtssitz der Akademie ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Dekans der Akademie und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Akademie, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.
Artikel 5
Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
(1) Die Akademie ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
wenn die Akademie in einem bestimmten Fall, vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 2, ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der Akademie befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Akademie unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Akademie sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
(4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen der Akademie und privaten Parteien stimmt die Akademie zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie.
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Akademie sind unverletzlich.
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereiches
Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Akademie in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2) Die Akademie genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigen Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
Artikel 10
Befreiung von Steuern und Zöllen
(1) Die Akademie und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Akademie gelieferten Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Akademie insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Akademie beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche die Akademie ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt der Akademie für jedes von ihr gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
(5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von der Akademie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.
(6) Die Akademie ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Artikel 11
Finanzielle Erleichterungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Akademie in der Lage ist:
Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
Artikel 12
Sozialversicherung
(1) Die Akademie sowie die Mitarbeiter der Akademie sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Mitarbeiter der Akademie haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3) Die Mitarbeiter der Akademie können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes an der Akademie durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes an der Akademie, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes an der Akademie.
(6) Die Mitarbeiter der Akademie haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten.
(7) Die nach Absatz 3 von dem Mitarbeiter der Akademie abzugebenden Erklärungen werden von der Akademie für den Mitarbeiter der Akademie der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Akademie erteilt der zuständigen Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
Artikel 13
Durchreise und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
die Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie;
die Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie;
die Mitarbeiter der Akademie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die von der Akademie eingeladen werden;
die amtlichen Besucher und
die Teilnehmer an den von der Akademie angebotenen Kursen und Seminaren sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen für die Dauer dieser Kurse und Seminare und die damit verbundenen Reisen.
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen der Akademie verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 14
Mitarbeiter der Akademie
(1) Die Mitarbeiter der Akademie genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter der Akademie sind;
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Mitarbeiter(in) unter Artikel 15 fällt, und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;
Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
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