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Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/inn/en festgesetzt wird

Geltender Text a fecha 2012-06-30

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 265/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. Juni 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 265/2013

Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/inn/en

M 1/2012/XXII/96/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt

1.

Räumlich: für die Republik Österreich;

2.

fachlich und persönlich: für Tierärzte/Tierärztinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/einer Tierarzt/Tierärztin oder einer Tierärztegesellschaft stehen

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 265/2013

Gehaltsschema/Engelt

§ 2. (1) Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt nachstehendes monatliches Bruttogehalt:

(2) Als Berufsjahre gelten die Zeiten, in welchen einschlägige Tätigkeiten in anderen Unternehmen ausgeübt wurden.

(3) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmen in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Juli 2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 265/2013

Zulagen

§ 3.

1.

Schmutzzulage:

2.

Abgeltung der Rufbereitschaft:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 265/2013

Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

1.

Sonderzahlungen

2.

Überstundenarbeit

3.

Gehaltsabrechnung

4.

Vorrückungen

5.

Teilzeitbeschäftigte

6.

Kilometergeld

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 265/2013

Geltungsbeginn

§ 5. § 2 dieses Mindestlohntarifs tritt mit 1. September 2012 in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Mindestlohntarifs treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.