Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der der Förderbeitrag für Ökostrom für das Kalenderjahr 2012 bestimmt wird (Ökostromförderbeitragsverordnung 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-07-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das zweite Halbjahr 2012 mit 15,4 % des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 - SNE-VO 2012), BGBl. II Nr. 440/2011, festgelegt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. (1) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Leistung) gelten für das zweite Halbjahr 2012 folgende Beträge:

1.

auf den Netzebenen 1 bis 3 2,126 Euro/kW;

2.

auf der Netzebene 4 2,752 Euro/kW;

3.

auf der Netzebene 5 2,502 Euro/kW;

4.

auf der Netzebene 6 2,690 Euro/kW;

5.

auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 2,802 Euro/kW;

6.

auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0 Euro/kW;

7.

auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 0,864 Euro/Zählpunkt.

(2) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Arbeit) gelten für das zweite Halbjahr 2012 folgende Beträge:

1.

auf den Netzebenen 1 bis 3 0,096 Cent/kWh;

2.

auf der Netzebene 4 0,124 Cent/kWh;

3.

auf der Netzebene 5 0,137 Cent/kWh;

4.

auf der Netzebene 6 0,215 Cent/kWh;

5.

auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 0,340 Cent/kWh;

6.

auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,344 Cent/kWh;

7.

auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 0,649 Cent/kWh.

(3) Für die Netzentgeltkomponente Netzverlustentgelt gelten für das zweite Halbjahr 2012 folgende Beträge:

1.

auf den Netzebenen 1 bis 3 0,019 Cent/kWh;

2.

auf der Netzebene 4 0,024 Cent/kWh;

3.

auf der Netzebene 5 0,023 Cent/kWh;

4.

auf der Netzebene 6 0,038 Cent/kWh;

5.

auf der Netzebene 7 0,059 Cent/kWh.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Für den von dieser Verordnung erfassten zeitlichen Geltungsbereich ist die Verrechnungspreisverordnung 2012, BGBl. II Nr 467/2011, nicht mehr anzuwenden.

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