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Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung der Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder (Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben)

Geltender Text a fecha 2012-07-03

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 8 der Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).

§ 1. Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß § 32 Abs. 8 BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.