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Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2012)

Geltender Text a fecha 2012-07-13

Abkürzung

GeV der VA 2012

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 193/2013

Abkürzung

GeV der VA 2012

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 193/2013

I. Abschnitt

Volksanwaltschaft

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.

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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 193/2013

§ 2. Der/dem Vorsitzenden obliegen:

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§ 3. Dem Volksanwalt Dr. Peter KOSTELKA obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.

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§ 4. Der Volksanwältin Dr. Gertrude BRINEK obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.

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§ 5. Der Volksanwältin Mag. Terezija STOISITS obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.

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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 193/2013

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

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II. Abschnitt

Kommissionen der Volksanwaltschaft

§ 7. Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sind sechs Kommissionen eingesetzt.

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§ 8. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Kommissionen umfasst für die:

Kommission 1: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck;

Kommission 2: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz;

Kommission 3: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz;

Kommission 4: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 3 bis 19 und 23;

Kommission 5: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 20 bis 22 und die politischen Bezirke Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Mistelbach, Tulln, Waidhofen a.d. Thaya und Zwettl;

Kommission 6: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Burgenland und die politischen Bezirke Amstetten, Baden, Bruck a.d. Leitha, Lilienfeld, Melk, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, Waidhofen a.d. Ybbs, Wiener Neustadt und Wien-Umgebung.

(2) Die Kommissionen oder einzelne von ihnen bestimmte Mitglieder (Kommissionsdelegation) führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

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III. Abschnitt

Menschenrechtsbeirat

§ 9. Der/dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates und im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter obliegen:

1.

Organisationsangelegenheiten des Menschenrechtsbeirates;

2.

Ausübung der Fachaufsicht gegenüber den Bediensteten des Sekretariates OPCAT (SOP), soweit diese dem Menschenrechtsbeirat zur Aufgabenerfüllung zugewiesen sind (§ 26 Abs. 2 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft);

3.

Einberufung und Leitung der Sitzungen des Menschenrechtsbeirates;

4.

Koordination des Menschenrechtsbeirates mit der Volksanwaltschaft und ihren Kommissionen;

5.

Vertretung des Menschenrechtsbeirates nach außen.

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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 193/2013

§ 10. Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Art. 148h Abs. 3 B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung.

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§ 11. Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 193/2013

§ 12. Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 193/2013

§ 13. Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.