Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der derKollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2012) zur Satzung erklärt wird
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 120/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 16. Juli 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 120/2013
Satzung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2012)
S 5/2012/XXII/96/3
Geltungsbereich der Satzung
§ 1. Die Satzung gilt
Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
Räumlich: für die Republik Österreich
Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 120/2013
Inhalt der Satzung
§ 2. (1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
Kollektivvertrag betreffend die Abänderungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes ab 1. Jänner 2012 (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2012),
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(3) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen Änderungen der bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit nachstehenden Ausnahmen zur Satzung erklärt:
Abschnitt IV Z 12, zweiter Absatz
Abschnitt V Z 1 und 4.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 120/2013
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3. (1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juli 2012 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
(2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Jänner 2012 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Lohn- bzw. Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.
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