Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| (Anm.: Anlage 1 | ||
| Anlage 2 | ||
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| (Anm.: Anlage 1 | ||
| Anlage 2 | ||
Regelungsinhalt und Regelungszweck
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Erwerb der mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene, welche den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des Schulbesuches oder sonst durch Externistenprüfungen erlangt haben und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 2) erfüllen.
(2) Prüfungen zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses gemäß Abs. 1 erfolgen durch die Ablegung von Externistenprüfungen gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.
(3) Der Erwerb der mit dem Pflichtschulabschluss gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene verfolgt den Zweck, einen altersgerechten Zugang zu weiterer Bildung zu eröffnen und für Absolventen und Absolventinnen verbesserte Bedingungen für den Einstieg in das Berufsleben oder für das berufliche Fortkommen zu schaffen.
(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mit
dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und
dem erfolgreichen Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule oder der 8. Klasse der Volksschuloberstufe oder der 4. Klasse der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe
verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen.
(5) Nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung können zusätzliche Teilprüfungen über jene Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 abgelegt werden, deren erfolgreiche Absolvierung gemäß der auf Grund des Abs. 4 ergangenen Verordnung im Hinblick auf den beabsichtigten weiterführenden Schulbesuch erforderlich ist. Auf zusätzliche Teilprüfungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung finden die nachstehenden Bestimmungen über die Pflichtschulabschluss-Prüfung bzw. über Teilprüfungen derselben sinngemäß Anwendung.
Regelungsinhalt und Regelungszweck
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Erwerb der mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene, welche den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des Schulbesuches oder sonst durch Externistenprüfungen erlangt haben und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 2) erfüllen.
(2) Prüfungen zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses gemäß Abs. 1 erfolgen durch die Ablegung von Externistenprüfungen gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.
(3) Der Erwerb der mit dem Pflichtschulabschluss gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene verfolgt den Zweck, einen altersgerechten Zugang zu weiterer Bildung zu eröffnen und für Absolventen und Absolventinnen verbesserte Bedingungen für den Einstieg in das Berufsleben oder für das berufliche Fortkommen zu schaffen.
(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mit
dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und
dem erfolgreichen Abschluss der 8. Klasse der Volksschuloberstufe oder der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe
verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen.
(5) Nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung können zusätzliche Teilprüfungen über jene Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 abgelegt werden, deren erfolgreiche Absolvierung gemäß der auf Grund des Abs. 4 ergangenen Verordnung im Hinblick auf den beabsichtigten weiterführenden Schulbesuch erforderlich ist. Auf zusätzliche Teilprüfungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung finden die nachstehenden Bestimmungen über die Pflichtschulabschluss-Prüfung bzw. über Teilprüfungen derselben sinngemäß Anwendung.
Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 2. (1) Zur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Neuen Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird.
(3) Der Antrag hat neben den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Angaben zu enthalten:
die Angabe der zuletzt besuchten Schule,
Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht,
das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 4,
beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c die gewählte Sprache,
gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse),
gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und
den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.
(4) Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
(5) Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.
Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 2. (1) Zur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird.
(3) Der Antrag hat neben den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Angaben zu enthalten:
die Angabe der zuletzt besuchten Schule,
Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht,
das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 4,
beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c die gewählte Sprache,
gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse),
gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und
den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.
(4) Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
(5) Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.
Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 2. (1) Zur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird.
(3) Der Antrag hat neben den in § 5 Abs. 1 Z 3, 6 bis 10, 12, 13 und 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Angaben zu enthalten:
die Angabe der zuletzt besuchten Schule,
Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht,
das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 4,
beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c die gewählte Sprache,
gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse),
gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und
den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.
(4) Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
(5) Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.
Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 3. (1) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:
„Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
„Englisch – Globalität und Transkulturalität“: Nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung;
„Mathematik“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zwei der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
„Kreativität und Gestaltung“,
„Gesundheit und Soziales“,
„Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache),
„Natur und Technik“.
Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.
„Berufsorientierung“: Die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios.
(2) Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind jene der Neuen Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in der grundlegenden und vertieften Allgemeinbildung). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Berufsorientierung.
(3) Das zuständige Regierungsmitglied hat auf der Grundlage der für die 5. bis 8. Schulstufe verordneten Lehrpläne durch Verordnung zu bestimmen, welche Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen) den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 zuzuordnen sind.
(4) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin
den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Abs. 3 dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder
die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(5) Der Entfall von Prüfungsgebieten ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf allfällige Anerkennungen gemäß § 9 Abs. 6 – zumindest eine Teilprüfung gemäß Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 4) abzulegen ist.
Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 3. (1) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:
„Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
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