Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2012-08-03
Letzte Aktualisierung 2026-10-01
Status Aufgehoben · 2015-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 68
Änderungshistorie JSON API

(10) Zum Zwecke der Kontrolle der Angaben über Abzüge von Exporten zur Verminderung der Importe gemäß § 5 Abs. 5 hat der Bundesminister für Finanzen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im EMCS, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Versendungen von Österreich in einen Mitgliedstaat gemäß § 29a auf elektronischem Wege zu übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Exporte von Österreich in ein Drittland auf elektronischem Wege zu übermitteln, sobald diese Daten vollständig und im elektronischen Format verfügbar sind.

Abkürzung

EBG 2012

3.

Abschnitt

Import und Export

Import

§ 11. (1) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Das im Abs. 1 angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden.

(3) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 1 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.

(5) Bei Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90 hat die Übermittlung der in Abs. 4 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, dass der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (Art. 167 des Zollkodex) Meldescheine abzugeben hat.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Abs. 6 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gewährleistet ist.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im Excise Movement Control System (EMCS) des Bundesministers für Finanzen, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Verbringungen gemäß § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 auf elektronischem Wege übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Macht ein Systemausfall vorübergehend ein Verfahren auf Grundlage von Papierformularen erforderlich, sind für diese Papierformulare die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 für Begleitdokumente gemäß § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 sinngemäß anzuwenden.

(10) Zum Zwecke der Kontrolle der Angaben über Abzüge von Exporten zur Verminderung der Importe gemäß § 5 Abs. 5 hat der Bundesminister für Finanzen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im EMCS, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Versendungen von Österreich in einen Mitgliedstaat gemäß § 29a auf elektronischem Wege zu übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Exporte von Österreich in ein Drittland auf elektronischem Wege zu übermitteln, sobald diese Daten vollständig und im elektronischen Format verfügbar sind.

Abkürzung

EBG 2012

3.

Abschnitt

Import und Export

Import

§ 11. (1) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage V festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Das im Abs. 1 angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(3) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 1 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.

(5) Bei Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90 hat die Übermittlung der in Abs. 4 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, dass der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (Art. 167 des Zollkodex) Meldescheine abzugeben hat.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Abs. 6 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährleistet ist.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im Excise Movement Control System (EMCS) des Bundesministers für Finanzen, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Verbringungen gemäß § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 auf elektronischem Wege übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Macht ein Systemausfall vorübergehend ein Verfahren auf Grundlage von Papierformularen erforderlich, sind für diese Papierformulare die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 für Begleitdokumente gemäß § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 sinngemäß anzuwenden.

(10) Zum Zwecke der Kontrolle der Angaben über Abzüge von Exporten zur Verminderung der Importe gemäß § 5 Abs. 5 hat der Bundesminister für Finanzen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im EMCS, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Versendungen von Österreich in einen Mitgliedstaat gemäß § 29a auf elektronischem Wege zu übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Exporte von Österreich in ein Drittland auf elektronischem Wege zu übermitteln, sobald diese Daten vollständig und im elektronischen Format verfügbar sind.

Abkürzung

EBG 2012

3.

Abschnitt

Import und Export

Import

§ 11. (1) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem Zollamt Österreich für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Das Zollamt Österreich hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt Österreich. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt Österreich den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt Österreich dies binnen vier Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt Österreich die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden.

(3) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 1 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.

(5) Bei Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90 hat die Übermittlung der in Abs. 4 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, dass der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (Art. 167 des Zollkodex) Meldescheine abzugeben hat.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Abs. 6 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gewährleistet ist.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im Excise Movement Control System (EMCS) des Bundesministers für Finanzen, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Verbringungen gemäß § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 auf elektronischem Wege übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Macht ein Systemausfall vorübergehend ein Verfahren auf Grundlage von Papierformularen erforderlich, sind für diese Papierformulare die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 für Begleitdokumente gemäß § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 sinngemäß anzuwenden.

(10) Zum Zwecke der Kontrolle der Angaben über Abzüge von Exporten zur Verminderung der Importe gemäß § 5 Abs. 5 hat der Bundesminister für Finanzen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im EMCS, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Versendungen von Österreich in einen Mitgliedstaat gemäß § 29a auf elektronischem Wege zu übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Exporte von Österreich in ein Drittland auf elektronischem Wege zu übermitteln, sobald diese Daten vollständig und im elektronischen Format verfügbar sind.

Abkürzung

EBG 2012

3.

Abschnitt

Import und Export

Import

§ 11. (1) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem Zollamt Österreich für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage V festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Das Zollamt Österreich hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt Österreich. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt Österreich den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt Österreich dies binnen vier Wochen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt Österreich die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(3) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 1 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.

(5) Bei Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90 hat die Übermittlung der in Abs. 4 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, dass der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (Art. 167 des Zollkodex) Meldescheine abzugeben hat.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Abs. 6 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährleistet ist.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im Excise Movement Control System (EMCS) des Bundesministers für Finanzen, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Verbringungen gemäß § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 auf elektronischem Wege übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Macht ein Systemausfall vorübergehend ein Verfahren auf Grundlage von Papierformularen erforderlich, sind für diese Papierformulare die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 für Begleitdokumente gemäß § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 sinngemäß anzuwenden.

(10) Zum Zwecke der Kontrolle der Angaben über Abzüge von Exporten zur Verminderung der Importe gemäß § 5 Abs. 5 hat der Bundesminister für Finanzen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im EMCS, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Versendungen von Österreich in einen Mitgliedstaat gemäß § 29a auf elektronischem Wege zu übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Exporte von Österreich in ein Drittland auf elektronischem Wege zu übermitteln, sobald diese Daten vollständig und im elektronischen Format verfügbar sind.

Abkürzung

EBG 2012

Neuaufnahme des Imports

§ 12. (1) Wer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 4), zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich zu melden.

(2) Im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit sind keine Pflichtnotstandsreserven zu halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25 % der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 5.

Abkürzung

EBG 2012

Neuaufnahme des Imports

§ 12. (1) Wer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 4), zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zu melden.

(2) Im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit sind keine Pflichtnotstandsreserven zu halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25 % der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 5.

Abkürzung

EBG 2012

Einstellung des Imports

§ 13. Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen, sofern der Importeur Eigentümer der Pflichtnotstandsreserven ist. Die Vorratspflicht ist mit 31. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.

Abkürzung

EBG 2012

Einstellung des Imports

§ 13. Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen, sofern der Importeur Eigentümer der Pflichtnotstandsreserven ist. Die Vorratspflicht ist mit 30. Juni jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.

Abkürzung

EBG 2012

4.

Abschnitt

Lagerung

Lagerung von Pflichtnotstandsreserven

§ 14. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, dass die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.

(2) Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Messeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.

(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.

(4) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen. Diese Vorräte sind mit 10 % der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen diesen Prozentsatz durch Verordnung ändern.

Abkürzung

EBG 2012

4.

Abschnitt

Lagerung

Lagerung von Pflichtnotstandsreserven

§ 14. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, dass die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.

(2) Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Messeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.

(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.

(4) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen. Diese Vorräte sind mit 10 % der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen diesen Prozentsatz durch Verordnung ändern.

Abkürzung

EBG 2012

5.

Abschnitt

Meldungen, Erhebungen und Statistik

Jahresmeldung und monatliche Importmeldung

§ 15. (1) Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Vorjahresimport (§ 5 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben, ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 erfüllt wird.

(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.

(3) Handelt es sich bei den im Zuge von § 11 Abs. 9 vom Bundesminister für Finanzen bekannt gegebenen Empfängern um Inhaber von Steuerlagern und sind diese Inhaber nicht gleichzeitig diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, so haben diese dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zum 15. des Folgemonats diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Einbringungen in das Steuerlager erfolgten, schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden. Der registrierte Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995) hat auf gleiche Weise den ersten inländischen Rechnungsempfänger bekannt zu geben, wenn der Bezug nicht im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgte und daher der berechtigte Empfänger nicht Importeur gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb ist. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur. Dies gilt sinngemäß auch für Mutterunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. c.

Abkürzung

EBG 2012

5.

Abschnitt

Meldungen, Erhebungen und Statistik

Jahresmeldung und monatliche Importmeldung

§ 15. (1) Vorratspflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Vorjahresimport (§ 5 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben, ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 erfüllt wird.

(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.

(3) Handelt es sich bei den im Zuge von § 11 Abs. 9 vom Bundesminister für Finanzen bekannt gegebenen Empfängern um Inhaber von Steuerlagern und sind diese Inhaber nicht gleichzeitig diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, so haben diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum 15. des Folgemonats diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Einbringungen in das Steuerlager erfolgten, schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden. Der registrierte Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995) hat auf gleiche Weise den ersten inländischen Rechnungsempfänger bekannt zu geben, wenn der Bezug nicht im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgte und daher der berechtigte Empfänger nicht Importeur gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb ist. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur. Dies gilt sinngemäß auch für Mutterunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. c.

Abkürzung

EBG 2012

Monatliche Meldung über den Stand an Pflichtnotstandsreserven

§ 16. Vorratspflichtige haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.

Abkürzung

EBG 2012

Monatliche Meldung über den Stand an Pflichtnotstandsreserven

§ 16. Vorratspflichtige haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.

Abkürzung

EBG 2012

Meldung über Lagerkapazitäten

§ 17. Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.

Abkürzung

EBG 2012

Meldung über Lagerkapazitäten

§ 17. Vorratspflichtige haben jährlich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.

Abkürzung

EBG 2012

Aufzeichnungspflichten

§ 18. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 14 Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Meldung zu erstatten.

Abkürzung

EBG 2012

Aufzeichnungspflichten

§ 18. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 14 Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Meldung zu erstatten.

Abkürzung

EBG 2012

Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen

§ 19. (1) Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:

1.

Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;

2.

Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen ;

3.

sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis Art. 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:

1.

der Eintritt der Meldepflicht,

2.

der Kreis der Meldepflichtigen,

3.

die Gegenstände der Meldung,

4.

die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.

(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß § 11 und § 26a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, und der in dessen Durchführung erlassenen Kraftstoffverordnung, BGBl. II Nr. 418/1999 sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.

Abkürzung

EBG 2012

Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen

§ 19. (1) Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:

1.

Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;

2.

Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen ;

3.

sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis Art. 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:

1.

der Eintritt der Meldepflicht,

2.

der Kreis der Meldepflichtigen,

3.

die Gegenstände der Meldung,

4.

die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.

(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:

1.

das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdöl nach Anlage I ;

2.

das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs nach Anlage II ;

3.

die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage III .

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat

1.

Statistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage IV zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;

2.

zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage I und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage II die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;

3.

zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage III sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage IV die monatlich gemäß § 16 erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.

Abkürzung

EBG 2012

Statistik

§ 20. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

1.

Die Erhebungsmasse;

2.

statistische Einheiten;

3.

die Art der statistischen Erhebung;

4.

Erhebungsmerkmale;

5.

Merkmalsausprägung;

6.

Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

7.

die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

8.

ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

(5) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß § 11 und § 26a des Kraftfahrgesetzes 1967 und der in dessen Durchführung erlassenen Kraftstoffverordnung, BGBl. II Nr. 418/1999 sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, ABl. Nr. L 123 vom 17.05.2003 S. 42, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Daten, die zur Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu überlassen.

Abkürzung

EBG 2012

Statistik

§ 20. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

1.

Die Erhebungsmasse;

2.

statistische Einheiten;

3.

die Art der statistischen Erhebung;

4.

Erhebungsmerkmale;

5.

Merkmalsausprägung;

6.

Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

7.

die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

8.

ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

(5) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.

Abkürzung

EBG 2012

Datenübermittlung auf elektronischem Weg

§ 21. Die Übermittlung von Daten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund der in den Abschnitten 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

Abkürzung

EBG 2012

Datenübermittlung auf elektronischem Weg

§ 21. Die Übermittlung von Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grund der in den Abschnitten 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

Verwendung statistischer Ergebnisse

§ 22. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abschnitten 3, 5 und 8 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach § 20 verwendet werden.

Abkürzung

EBG 2012

6.

Abschnitt

Kontrolle

Prüfung der Lagerbestände

§ 23. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten überprüfen. Den Kontrollorganen ist zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen zu gewähren. Die Überprüfung kann auch die Entnahme von Proben, die im erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist, umfassen. Hiezu können sie sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. An diesen Überprüfungen können auch von der Europäischen Kommission entsandte Vertreter teilnehmen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Lagerstände oder die Beschaffenheit der Pflichtnotstandsreserven unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerbestandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, mit Bescheid vorübergehend und so lange einstellen, als für die Untersuchung der Lagerbestände notwendig ist. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen.

Abkürzung

EBG 2012

6.

Abschnitt

Kontrolle

Prüfung der Lagerbestände

§ 23. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten überprüfen. Den Kontrollorganen ist zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen zu gewähren. Die Überprüfung kann auch die Entnahme von Proben, die im erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist, umfassen. Hiezu können sie sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. An diesen Überprüfungen können auch von der Europäischen Kommission entsandte Vertreter teilnehmen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Lagerstände oder die Beschaffenheit der Pflichtnotstandsreserven unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerbestandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, mit Bescheid vorübergehend und so lange einstellen, als für die Untersuchung der Lagerbestände notwendig ist. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen.

Abkürzung

EBG 2012

7.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Verletzung der Vorratspflicht

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Vorratspflicht nach § 4 nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 29 060 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen.

(2) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen musste.

(3) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(4) Ist Gefahr im Verzug, dass durch eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung internationale Verpflichtungen verletzt werden können, so hat die Behörde, sofern es zweckmäßig ist, die Erfüllung der Vorratspflicht nach § 4 durch die ZBS zu veranlassen und den Täter zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten.

(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des VStG) beträgt ein Jahr.

Abkürzung

EBG 2012

7.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Verletzung der Vorratspflicht

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem Kalendermonat der Bevorratungsperiode seiner Vorratspflicht nach § 4 nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 116 240 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“

(2) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen musste.

(3) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(4) Ist Gefahr im Verzug, dass durch eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung internationale Verpflichtungen verletzt werden können, so hat die Behörde, sofern es zweckmäßig ist, die Erfüllung der Vorratspflicht nach § 4 durch die ZBS zu veranlassen und den Täter zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten.

(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des VStG) beträgt ein Jahr.

Abkürzung

EBG 2012

§ 24a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, zugunsten der juristischen Person gegen die in § 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.

(5) Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diesen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe nach den vorstehenden Absätzen gegen die juristische Person verhängt wurde.

(7) Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EBG 2012

Straftatbestände

§ 25. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

1.

seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat;

2.

den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,

3.

der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt;

4.

die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt,

5.

als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,

6.

als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet,

7.

die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt,

8.

die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,

9.

der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt;

10.

die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,

11.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 20 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;

12.

der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt.

Abkürzung

EBG 2012

Straftatbestände

§ 25. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

1.

seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat;

2.

den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,

3.

der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt;

4.

die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt,

5.

als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,

6.

als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet,

7.

die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt,

8.

die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,

9.

der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt;

10.

die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,

11.

den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 20 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;

12.

der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt.

Widerrechtliche Offenlegung von Daten

§ 26. Für die widerrechtliche Offenlegung von Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden. Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 27. Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Abkürzung

EBG 2012

8.

Abschnitt

Kraftwerksbevorratung

Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

§ 28. (1) Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht, die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.

(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:

1.

Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

2.

Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muss jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.

3.

Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.

4.

Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.

5.

Die Beschaffenheit der Vorräte muss den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 MW Engpassleistung.

(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es

1.

mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in Abs. 1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,

2.

mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird,

3.

mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.

(6) Ohne vorherige Freigabe nach Abs. 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.

(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:

1.

die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,

2.

die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,

3.

den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.

(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.

(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.

(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.

Abkürzung

EBG 2012

8.

Abschnitt

Kraftwerksbevorratung

Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

§ 28. (1) Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht, die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.

(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:

1.

Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

2.

Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muss jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.

3.

Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.

4.

Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.

5.

Die Beschaffenheit der Vorräte muss den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 MW Engpassleistung.

(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es

1.

mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in Abs. 1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,

2.

mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird,

3.

mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.

(6) Ohne vorherige Freigabe nach Abs. 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.

(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:

1.

die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,

2.

die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,

3.

den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.

(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.

(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.

(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.

Abkürzung

EBG 2012

8.

Abschnitt

Kraftwerksbevorratung

Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

§ 28. (1) Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht, die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.

(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:

1.

Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

2.

Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muss jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.

3.

Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.

4.

Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.

5.

Die Beschaffenheit der Vorräte muss den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Anlagen zur Eigenversorgung mit weniger als 50 MW Engpassleistung. Für Kraftwerke, die mit Erdgas betrieben werden, gilt § 70a ElWOG 2010.

(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es

1.

mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird oder

2.

mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.

(6) Ohne vorherige Freigabe nach Abs. 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.

(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:

1.

die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,

2.

die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,

3.

den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.

(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.

(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.

(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.

Abkürzung

EBG 2012

8.

Abschnitt

Kraftwerksbevorratung

Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

§ 28. (1) Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht, die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.

(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:

1.

Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

2.

Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muss jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.

3.

Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.

4.

Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.

5.

Die Beschaffenheit der Vorräte muss den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 MW Engpassleistung.

(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es

1.

mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in Abs. 1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,

2.

mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird,

3.

mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.

(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.

(6) Ohne vorherige Freigabe nach Abs. 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.

(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:

1.

die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,

2.

die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,

3.

den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.

(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.

(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.

(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.

9.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung

§ 29. Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen.

Abkürzung

EBG 2012

Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) Bescheide, die auf Grund des Art. II § 8 Abs. 3 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung diese Bescheide aufzuheben, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.

(2) Bescheide, die auf Grund des Art. II § 9 Abs. 2 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung den bescheidmäßig festgelegten Prozentsatz anzupassen, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.

(3) Die auf Grund des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassenen Verordnungen bleiben so lange in Kraft, bis diese durch den gleichen Gegenstand regelnde Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgehoben werden.

Abkürzung

EBG 2012

Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) Bescheide, die auf Grund des Art. II § 8 Abs. 3 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung diese Bescheide aufzuheben, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.

(2) Bescheide, die auf Grund des Art. II § 9 Abs. 2 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung den bescheidmäßig festgelegten Prozentsatz anzupassen, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.

(3) Die auf Grund des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassenen Verordnungen bleiben so lange in Kraft, bis diese durch den gleichen Gegenstand regelnde Verordnungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufgehoben werden.

(4) Der Umfang der Pflichtnotstandsreserven bestimmt sich im Jahr 2020 nach § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 noch bis 30. Juni 2020 unter Heranziehung der Importe des Jahres 2018.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 aufrechten Verträge mit Lagerhaltern im Sinne des § 8 und Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 3, deren vereinbarte Vertragsdauer nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 endet, bleiben von den Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 mit der Maßgabe unberührt, dass diese Verträge nicht am 31. März 2020, sondern am 30. Juni 2020 enden. Die diesbezügliche Verlängerung der Vertragslaufzeit berechtigt nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

Abkürzung

EBG 2012

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

3.

hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

5.

hinsichtlich des § 29 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Abkürzung

EBG 2012

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

3.

hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 27 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.