Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kap Verde vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 93/2010).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 93/2010).
Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kap Verde vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation vom 8. Juli 2010 (BGBl. III Nr. 91/2010) wurde gemäß seinem Art. 13 durch Briefwechsel vom 6. und 9. Juli 2012 für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit 9. Juli 2012, verlängert.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.