Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. Mai 1977, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers TODTENHAUER bestimmt wird, aufgehoben wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird verordnet:
§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. Mai 1977, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers TODTENHAUER bestimmt wird, GZ 12.681/2-1.5/77, wird aufgehoben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
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