Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 3 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, wird verordnet:
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage den Umfang und den Inhalt der nachstehend genannten Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung fest:
Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft,
Englisch – Globalität und Transkulturalität,
Mathematik,
Kreativität und Gestaltung,
Gesundheit und Soziales,
Weitere Sprache,
Natur und Technik sowie
Berufsorientierung.
(2) Den einzelnen in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Neuen Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschule, BGBl. II Nr. 185/2012, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997 idF BGBl. II Nr. 308/2006, zugeordnet.
(3) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne bilden insofern die Grundlage der Pflichtschulabschluss-Prüfung, als die dort beschriebenen, durch den Unterricht in der Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Kompetenzen bei den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Pflichtschulabschluss-Prüfung als gegeben anzunehmen sind.
(4) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Lehrstoffe des Lehrplanes bilden den Prüfungsstoff. Der Nachweis der Erfüllung der Kompetenzanforderungen bestätigt die Annahme des Vorliegens der vom betreffenden Prüfungsgebiet umfassten Kompetenzen gemäß Abs. 3.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage den Umfang und den Inhalt der nachstehend genannten Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung fest:
Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft,
Englisch – Globalität und Transkulturalität,
Mathematik,
Kreativität und Gestaltung,
Gesundheit und Soziales,
Weitere Sprache,
Natur und Technik sowie
Berufsorientierung.
(2) Den einzelnen in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Neuen Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschule, BGBl. II Nr. 185/2012, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zugeordnet.
(3) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne bilden insofern die Grundlage der Pflichtschulabschluss-Prüfung, als die dort beschriebenen, durch den Unterricht in der Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Kompetenzen bei den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Pflichtschulabschluss-Prüfung als gegeben anzunehmen sind.
(4) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Lehrstoffe des Lehrplanes bilden den Prüfungsstoff. Der Nachweis der Erfüllung der Kompetenzanforderungen bestätigt die Annahme des Vorliegens der vom betreffenden Prüfungsgebiet umfassten Kompetenzen gemäß Abs. 3.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage den Umfang und den Inhalt der nachstehend genannten Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung fest:
Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft,
Englisch – Globalität und Transkulturalität,
Mathematik,
Kreativität und Gestaltung,
Gesundheit und Soziales,
Weitere Sprache,
Natur und Technik sowie
Berufsorientierung.
(2) Den einzelnen in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschule, BGBl. II Nr. 185/2012, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zugeordnet.
(3) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne bilden insofern die Grundlage der Pflichtschulabschluss-Prüfung, als die dort beschriebenen, durch den Unterricht in der Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Kompetenzen bei den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Pflichtschulabschluss-Prüfung als gegeben anzunehmen sind.
(4) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Lehrstoffe des Lehrplanes bilden den Prüfungsstoff. Der Nachweis der Erfüllung der Kompetenzanforderungen bestätigt die Annahme des Vorliegens der vom betreffenden Prüfungsgebiet umfassten Kompetenzen gemäß Abs. 3.
Für die Aufnahme in mittlere und höhere Schulen relevante Prüfungsgebiete
§ 2. Die erfolgreiche Ablegung nachstehend genannter Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes (Prüfungsgebiete nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten) ist Voraussetzung für die Aufnahme in folgende mittlere und höhere Schulen:
| Schulart | Prüfungsgebiet |
|---|---|
| Technische Fachschule | Natur und Technik |
| Fachschule für Mode | Kreativität und Gestaltung |
| Kunstgewerbliche Fachschule | Kreativität und Gestaltung |
| Handelsschule | Natur und Technik |
| Fachschule für wirtschaftliche Berufe | Natur und Technik |
| Fachschule für Sozialberufe | Gesundheit und Soziales |
| Forstfachschule | Natur und Technik |
| Allgemein bildende höhere Schule - Realgymnasium | Natur und Technik |
| Höhere technische Lehranstalt | Natur und Technik |
| Höhere Lehranstalt für Mode | Kreativität und Gestaltung |
| Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung | Kreativität und Gestaltung |
| Handelsakademie | Natur und Technik |
| Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe | Natur und Technik |
| Höhere Lehranstalt für Tourismus | Weitere Sprache |
| Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt | Natur und Technik |
| Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik | Gesundheit und Soziales |
| Bildungsanstalt für Sozialpädagogik | Gesundheit und Soziales |
Für die Aufnahme in mittlere und höhere Schulen relevante Prüfungsgebiete
§ 2. Die erfolgreiche Ablegung nachstehend genannter Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes (Prüfungsgebiete nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten) ist Voraussetzung für die Aufnahme in folgende mittlere und höhere Schulen:
| Schulart | Prüfungsgebiet |
|---|---|
| Technische Fachschule | Natur und Technik |
| Fachschule für Mode | Kreativität und Gestaltung |
| Kunstgewerbliche Fachschule | Kreativität und Gestaltung |
| Handelsschule | Natur und Technik |
| Fachschule für wirtschaftliche Berufe | Natur und Technik |
| Fachschule für Sozialberufe | Gesundheit und Soziales |
| Forstfachschule | Natur und Technik |
| Allgemein bildende höhere Schule – Realgymnasium | Natur und Technik |
| Höhere technische Lehranstalt | Natur und Technik |
| Höhere Lehranstalt für Mode | Kreativität und Gestaltung |
| Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung | Kreativität und Gestaltung |
| Handelsakademie | Natur und Technik |
| Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe | Natur und Technik |
| Höhere Lehranstalt für Tourismus | Weitere Sprache |
| Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt | Natur und Technik |
| Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | Gesundheit und Soziales |
| Bildungsanstalt für Sozialpädagogik | Gesundheit und Soziales |
Schlussbestimmung
§ 2a. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2, § 2, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2, § 2, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage treten mit 1. September 2020 in Kraft.
Anlage
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Die als „Kompetenzanforderungen“ den Prüfungsgebieten zugeordneten (Teile von) Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne der Neuen Mittelschule (Anlage 1 zur Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012) und der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe (Anlage zur Verordnung BGBl. II Nr. 236/1997 idF BGBl. II Nr. 308/2006) sind im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Verordnung zu verstehen und der Prüfung zu Grunde zu legen. Der Kompetenznachweis erfolgt durch die positive Beurteilung des Prüfungsgebietes nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung gemäß dem Lehrplan der Neuen Mittelschule.
Als Prüfungsstoff sind den Prüfungsgebieten Lehrstoffe oder Teile von Lehrstoffen der Lehrpläne der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) zugeordnet.
Sofern sich die den genannten Lehrplänen (wortgetreu) entnommenen Passagen auf Unterricht und auf Schülerinnen und Schüler beziehen, gelten sie unter sinngemäßer Anwendung auf die Externistenprüfungssituation für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Pflichtschulabschluss-Prüfung.
Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft
A. Kompetenzanforderungen:
Deutsch:
Der Deutschunterricht hat die Aufgabe, Kommunikations- und Handlungsfähigkeit durch Lernen mit und über Sprache zu fördern.
Im Besonderen soll befähigt werden,
- mit Sprache Erfahrungen und Gedanken auszutauschen, Beziehungen zu gestalten und Interessen wahrzunehmen;
- Sachinformationen aufzunehmen, zu bearbeiten und zu vermitteln und sich mit Sachthemen auseinander zu setzen;
- Ausdrucksformen von Texten und Medien und deren Wirkung zu verstehen sowie sprachliche Gestaltungsmittel kreativ einzusetzen.
- Gestaltungserfahrungen mit Sprache zu machen und sinnliche Zugänge mit kognitiven Erkenntnissen zu verbinden.
Der Deutschunterricht soll Urteils- und Kritikfähigkeit, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen weiterentwickeln. Er soll die Auseinandersetzung mit Werten im Hinblick auf ein ethisch vertretbares Menschen- und Weltbild fördern.
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung:
Der Unterricht in Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung beschäftigt sich mit Vergangenheit, Gegenwart und Zukunftsperspektiven. Er leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler in Zeit und Raum, zur Identitätsfindung in einer pluralistisch verfassten Gesellschaft sowie zur Entwicklung selbständigen Denkens und Handelns. Kontroverse Interessen in Geschichte und Politik sind im Unterricht ebenso kontrovers darzustellen. Lehrkräfte haben darauf zu achten, dass Schülerinnen und Schüler eine kritisch-abwägende Distanz aufrecht erhalten können. Der Vermittlung von historischen und politischen Kompetenzen ist besondere Beachtung zu schenken. Das Kennenlernen verschiedener Modelle menschlichen Zusammenlebens in Vergangenheit und Gegenwart soll zu Verständnis der eigenen Situation und Toleranz gegenüber dem Anderen führen.
Der Unterricht soll sich mit folgenden Grundbereichen der Geschichte, Sozialkunde und Politischen Bildung beschäftigen: Macht und Herrschaft, Gesellschaft und Individuum, Wirtschaft, Kultur und Religion. Im besonderen Maße ist hierbei von der Erlebnis- und Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler auszugehen. Im Bereich des historischen Lernens stellen ua. Neue Kulturgeschichte/Geschlechtergeschichte, Umweltgeschichte oder Globalgeschichte gleichberechtigte Zugänge dar. Im Bereich des politischen Lernens sind Themen aus der Lebenswelt (Medien, Konsum, Migrationserfahrungen, Lebenswegentscheidungen etc.) aufzugreifen.
B. Prüfungsstoff:
Deutsch:
Sprache als Grundlage von Beziehungen
Erlebnisse, Erfahrungen, Gedanken austauschen: Erlebnisse, Erfahrungen und Gedanken mündlich und schriftlich partnergerecht mitteilen.
Beziehungen aufnehmen, ausbauen und gemeinsames Handeln ermöglichen: Eigenes Gesprächsverhalten in seiner Wirkung abschätzen und situations- und partnergerecht einsetzen können. Sich in verschiedenen Gesprächsformen - versuchsweise auch leitend - angemessen verhalten. In vielfältigen Situationen und unter verschiedenen Bedingungen ausdrucksvoll und verständlich sprechen. Texte verfassen um persönliche Beziehungen ausdrücken; entsprechende Formen der Übermittlung kennen lernen und einsetzen.
Interessen wahrnehmen: Verschiedene, auch versteckte Absichten erkennen und zuordnen; entsprechend reagieren. Anliegen sprachlich differenziert vorbringen; auch mit Anforderungen im öffentlichen und institutionellen Bereich vertraut werden.
Sprache als Trägerin von Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen
Informationsquellen erschließen: Informationen von Personen gezielt einholen (auch in Form von Interviews); entsprechende sprachliche und technische Mittel einsetzen. Mit Ordnungs- und Suchhilfen vertraut werden; Bibliotheken, Medien bzw. andere Informationssysteme zur Erarbeitung von Themen nützen.
Informationen aufnehmen und verstehen: Die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen weiterentwickeln und das individuelle Lesetempo steigern; Lesetechniken zur Informationsentnahme kennen lernen und anwenden. Aus Gehörtem und Gesehenem - auch größeren Umfangs - Informationen entnehmen und gezielt Merkhilfen einsetzen.
Informationen für bestimmte Zwecke bearbeiten sowie schriftlich und mündlich vermitteln: Das Wesentliche aus Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem wirkungsvoll und anschaulich mündlich und schriftlich präsentieren und erklären.
Sich mit Sachthemen auseinander setzen: Zu Sachverhalten und Äußerungen (auch aus Texten) Argumente sammeln, ordnen und zu ausführlicheren mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen zusammenfassen. Standpunkte anderer in zunehmendem Maß berücksichtigen.
Sprache als Gestaltungsmittel
Literarische Textformen und Ausdrucksmittel kennen lernen:
Grundlegende Einblicke in Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge von Texten gewinnen. Gestaltungsmittel erkennen und als Anregung für eigene Texte nützen.
Ausdrucksformen in verschiedenen Medien kennen lernen: Verstehen, wie in Medien Themen und Inhalte gezielt aufbereitet und gestaltet werden (auch durch eigenes Erproben).
Kreative sprachliche Gestaltungsmittel kennen lernen: Schriftlich und mündlich erzählen; erzählerische Mittel einsetzen um Texte bewusst zu gestalten. Durch kreativen Umgang mit Lauten, Wörtern, Sätzen oder Texten Möglichkeiten sprachlicher Gestaltung erleben und erproben.
Sprachbetrachtung und Rechtschreibung
Sprachliche Erscheinungsformen betrachten und anwenden
Wissen über Sprache erwerben und anwenden, wie es für einen möglichst fehlerfreien Sprachgebrauch notwendig ist. Rechtschreiben
Den Gebrauchswortschatz entsprechend dem jeweiligen Thema stetig erweitern und orthographisch sichern. Die Regelhaftigkeit von Sprachformen und Schreibung in zunehmendem Maße erkennen und verstehen. Neben anderen Hilfen Wortbedeutungen und Wortbildung zum Erschließen der richtigen Schreibung nützen lernen. Individuelle Rechtschreibschwächen herausfinden und durch regelmäßige Übungen abbauen. Hilfsmittel (Wörterbücher, elektronische Programme ua.) benützen lernen und regelmäßig verwenden.
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung:
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