Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung - HRSMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HRSMV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HRSMV

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel auf die einzelnen Universitäten gemäß § 6 Universitätsgesetz 2002 – UG sowie deren Abwicklungs- und Auszahlungsmodalitäten.

Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel

§ 2. (1) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Die Indikatoren beziehen sich gemäß § 12 Abs. 8 UG auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.

(2) Die Gesamtsumme der für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel wird in fünf Teilbeträge mit folgenden Anteilen geteilt:

1.

Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien: 60 vH

2.

Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien: 10 vH

3.

Teilbetrag für Wissenstransfer: 14 vH

4.

Teilbetrag für private Spenden: 2 vH

5.

Teilbetrag für Kooperationen: 14 vH

(3) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel sowie private Spenden.

(4) Der auf die einzelnen Universitäten entfallende Teilbetrag gemäß Abs. 2 Z 5 für Kooperationen wird im Rahmen von Ausschreibungsverfahren unter Berücksichtigung von Indikatoren vergeben.

Abkürzung

HRSMV

Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel

§ 2. (1) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Die Indikatoren beziehen sich gemäß § 12 Abs. 8 UG auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.

(2) Die Gesamtsumme der für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel wird in fünf Teilbeträge mit folgenden Anteilen geteilt:

1.

Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien: 60 vH

2.

Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien: 8 vH

3.

Teilbetrag für Wissenstransfer: 15 vH

4.

Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen: 4 vH

5.

Teilbetrag für Kooperationen: 13 vH

(3) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf die Anzahl prüfungsaktiv betriebener ordentlicher Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel sowie die Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität.

(4) Der auf die einzelnen Universitäten entfallende Teilbetrag gemäß Abs. 2 Z 5 für Kooperationen wird im Rahmen von Ausschreibungsverfahren unter Berücksichtigung von Indikatoren vergeben.

Indikatoren zur Berechnung der Zuweisungsbeträge

§ 3. (1) Die Teilbeträge gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden jährlich mittels Indikatoren auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt (Zuweisungsbetrag).

(2) Für die Berechnung der Zuweisungsbeträge werden folgende Indikatoren festgelegt:

a)

Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien:

Indikator I: „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“

b)

Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien:

Indikator II: „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“

c)

Teilbetrag für Wissenstransfer:

Indikator III: „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“

d)

Teilbetrag für private Spenden:

Indikator IV: „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“

Abkürzung

HRSMV

Indikatoren zur Berechnung der Zuweisungsbeträge

§ 3. (1) Die Teilbeträge gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden jährlich mittels Indikatoren auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt (Zuweisungsbetrag).

(2) Für die Berechnung der Zuweisungsbeträge werden folgende Indikatoren festgelegt:

a)

Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien:

Indikator I: „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“

b)

Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien:

Indikator II: „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“

c)

Teilbetrag für Wissenstransfer:

Indikator III: „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“

d)

Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen:

Indikator IV: „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“

Definitionen, Datengrundlage, Berechnung und Gewichtung der Indikatoren I und II

§ 4. (1) Für die Berechnung des Indikators I „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien oder bei gemeinsam eingerichteten Studien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung mit 0,5 zu jeder der beteiligten Universitäten. Liegt bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium oder bei einem gemeinsam eingerichteten Studium von einer der beiden Universitäten keine Prüfungsaktivität vor, so wird das Studium jener Universität mit 1,0 zugerechnet, an der die erforderliche Prüfungsaktivität erbracht wurde. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.

(2) Für die Berechnung des Indikators II „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, herangezogen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien sowie bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung des Abschlusses mit 0,5 zu jeder der beiden beteiligten Universitäten.

(3) Für die Berechnung der Indikatoren I und II werden die ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik von ISCED-3, mit Ausnahme des ISCED-Ausbildungsfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145), für dessen Zuordnung Folgendes gilt: Die Studien zur Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium (ISCED 145; „Lehramtsstudien“) werden anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden wie folgt zugeordnet: Das UF Darstellende Geometrie wird der Mathematik zugeordnet, Psychologie und Philosophie der Psychologie; Biologie und Umweltkunde findet sich bei Biologie. An den Universitäten der Künste werden die bildnerischen Unterrichtsfächer der Bildenden Kunst (ISCED 211) und die UF Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der Musik und darstellenden Kunst (ISCED 212) zugeordnet. Die weiteren ISCED 145 zugeordneten Fächer, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet: Katholische Religionspädagogik der Katholischen Fachtheologie; Islamische Religionspädagogik der Erziehungswissenschaft und Informatikdidaktik der Informatik. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.

(4) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 5 Abs. 2 UniStEV 2004 auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED 3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 3 erfolgt gemäß Anlage 1. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage 1 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 1 erfolgt.

(5) Die Fächergruppen gemäß Abs. 3 werden mit folgendem Faktor gewichtet:

Fächergruppe Gewichtungsfaktor
Fächergruppe 1 1,00
Fächergruppe 2 3,00
Fächergruppe 3 3,00
Fächergruppe 4 5,00
Fächergruppe 5 5,00
Fächergruppe 6 5,00
Fächergruppe 7 5,00

Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.

(6) Für die Berechnung der Indikatoren I und II werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Abkürzung

HRSMV

Definitionen, Datengrundlage, Berechnung und Gewichtung der Indikatoren I und II

§ 4. (1) Für die Berechnung des Indikators I „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien oder bei gemeinsam eingerichteten Studien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung mit 0,5 zu jeder der beteiligten Universitäten. Liegt bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium oder bei einem gemeinsam eingerichteten Studium von einer der beiden Universitäten keine Prüfungsaktivität vor, so wird das Studium jener Universität mit 1,0 zugerechnet, an der die erforderliche Prüfungsaktivität erbracht wurde. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.

(2) Für die Berechnung des Indikators II „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, herangezogen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien sowie bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung des Abschlusses mit 0,5 zu jeder der beiden beteiligten Universitäten.

(3) Für die Berechnung der Indikatoren I und II werden die ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik von ISCED-3, mit Ausnahme des ISCED-Ausbildungsfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145), für dessen Zuordnung Folgendes gilt: Die Studien zur Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium (ISCED 145; „Lehramtsstudien“) werden anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden wie folgt zugeordnet: Das UF Darstellende Geometrie wird der Mathematik zugeordnet, Psychologie und Philosophie der Psychologie; Biologie und Umweltkunde findet sich bei Biologie. An den Universitäten der Künste werden die bildnerischen Unterrichtsfächer der Bildenden Kunst (ISCED 211) und die UF Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der Musik und darstellenden Kunst (ISCED 212) zugeordnet. Die weiteren ISCED 145 zugeordneten Fächer, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet: Katholische Religionspädagogik der Katholischen Fachtheologie; Islamische Religionspädagogik der Erziehungswissenschaft und Informatikdidaktik der Informatik. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.

(4) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 5 Abs. 2 UniStEV 2004 auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED 3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 3 erfolgt gemäß Anlage 1. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage 1 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 1 erfolgt.

(5) Die Fächergruppen gemäß Abs. 3 werden mit folgendem Faktor gewichtet:

Fächergruppe Gewichtungsfaktor
Fächergruppe 1 1,00
Fächergruppe 2 3,00
Fächergruppe 3 3,00
Fächergruppe 4 5,00
Fächergruppe 5 5,00
Fächergruppe 6 5,00
Fächergruppe 7 5,00

Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.

(6) Für die Berechnung der Indikatoren I und II werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Abkürzung

HRSMV

Berechnung des Zuweisungsbetrags für die Indikatoren I und II

§ 5. (1) Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.

(2) Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators III

§ 6. (1) Für die Berechnung des Indikators III „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.2 „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von folgenden Auftrag- und/oder Fördergeberorganisationen lukriert werden: EU, Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen), Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien), FWF, Jubiläumsfonds der ÖNB, Unternehmen sowie Private (Stiftungen, Vereine etc.).

(2) Für die Berechnung des Indikators III werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators III

§ 6. (1) Für die Berechnung des Indikators III „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.2 „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.

(2) Für die Berechnung des Indikators III werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Abkürzung

HRSMV

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators III

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