Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2012, wird verordnet:
Die Mitglieder des Vereins „Österreichische Wasserrettung Landesverband Burgenland (ÖWR Burgenland)“ werden in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG einbezogen.
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