Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem norwegischen Minister für auswärtige Angelegenheiten über die Vertretung von Österreich im Verfahren der Visumerteilung in Asmara (Eritrea)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-05-01
Status Aufgehoben · 2013-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Die Vereinbarung wurde von den Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 61/2013).

Sonstige Textteile

Die vorliegende Vereinbarung ist am 1. Mai 2012 in Kraft getreten.

Die Vereinbarung wurde von den Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 61/2013).

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

KONS_0076_2012

VERBALNOTE

Die Österreichische Botschaft in Oslo entbietet dem Königlich Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten seine Empfehlungen und beehrt sich, folgende Vereinbarung vorzuschlagen: Norwegen vertritt Österreich in allen Angelegenheiten hinsichtlich der Bearbeitung von Visaanträgen aller Art an der folgenden konsularischen Vertretung:

Asmara (Eritrea)

Grundlage für dieses Abkommen ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „EU Visakodex”) und das Visakodex-Handbuch sowie die Festlegungen in diesem Abkommen selbst.

Die Durchführungsmodalitäten dieses Abkommens können informell vereinbart werden.

Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde ist die Österreichische Botschaft in Kairo (nachstehend „Österreichische Botschaft”). Eine Liste1, die Adressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Kontaktpersonen der Österreichischen Botschaft beinhaltet, ist angefügt. Über etwaige Änderungen der Kontaktdaten wird schriftlich verständigt.

Sieht die Norwegische Botschaft in Asmara (nachstehend „die Botschaft“), alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums gemäß dem EU-Visakodex erfüllt, stellt die Botschaft ein Visum aus.

Im Falle dessen, dass die Botschaft über die notwendigen Information über die Antragssteller/Gastgeber oder den Grund des Besuchs nicht verfügt und sie nicht einholen kann oder dass die Botschaft zum Schluss kommt, dass ein Visum nicht ausgestellt werden sollte, oder dass die Botschaft im Zweifel ist, ob ein Visum ausgestellt werden soll, wird der Antrag per E-Mail an die Österreichische Botschaft gemäß Art. 8, Abs. 2 des EU-Visakodes übermittelt, um die schlussendliche Entscheidung über den Antrag innerhalb der Fristen, die durch Art. 23 des EU- Visakodex festgelegt sind, zu treffen. Bei Übermittlung eines Antrags legt die Botschaft die Gründe für die Übermittlung dar.

Bei Übermittlung eines Antrags leitet die Botschaft sämtliche Informationen in Form der gemeinsamen Schengen-Antragsformulare weiter. Sofern nicht anders vereinbart, sind in der Regel die folgenden Dokumente gemeinsam mit dem Antrag weiterzuleiten: eine Kopie der Personaldatenseite des Reisedokuments und jegliche Dokumente, die geeignet sind, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Besuches entsprechend dem EU-Visakodex darzulegen.

Entscheidet die Österreichische Botschaft ein Visum zu erteilen, ist die Botschaft autorisiert, ein Visum auszustellen.

Entscheidet die Österreichische Botschaft ein Visum auszustellen, das gegenüber dem beantragten Visum bestimmten Einschränkungen unterliegt oder wenn das Visum mit bestimmten Bedingungen und Auflagen ausgestellt wird, die durch den Antragssteller zu erfüllen sind, wird die Botschaft hierüber informiert unter Darlegung der Art des Visums, der Anzahl der Aufenthaltstage und Einreisen, des Ablaufdatums und, falls zutreffend, ob bestimmte Bedingungen und Auflagen vorliegen, aufgrund derer das Visum ausgestellt wurde. Die Entscheidung hat die Gründe für diese teilweise Ablehnung zu enthalten. Die Bedingungen und Auflagen, mit Ausnahme derer, die durch den EU-Visakodex gedeckt sind, haben solcher Natur sein, dass die Botschaft keine Verpflichtungen hat, deren Einhaltung zu überprüfen. Die Entscheidung hat formell und in Englisch an den Antragssteller adressiert sein, sodass sie ohne weitere Formalitäten an den Antragsteller weitergeleitet werden kann.

Für den Fall, dass die Österreichische Botschaft entscheidet, ein Visum nicht auszustellen, wird die Botschaft verständigt. Die Ablehnung ist schriftlich zu übermitteln und hat die Grundlagen zu enthalten auf Basis derer die Entscheidung getroffen wurde und das Verfahren, um Einspruch zu erheben. Die Entscheidung ist formell und in Englisch an den Antragssteller zu adressieren, sodass sie ohne weitere Formalitäten an den Antragsteller weitergeleitet werden kann.

Es können ohne Autorisation durch die Österreichische Botschaft keine Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Beschränkung durch die Tatsache bedingt ist, dass nicht alle Schengen-Mitgliedsstaaten das Reisedokument anerkennen, es sei denn, dass es Österreich ist, das das Reisedokument nicht anerkennt.

Norwegen informiert Österreich, nach einer spezifischen oder allgemeinen Anfrage über alle ausgestellten Visa.

Visumgebühren werden gemäß dem Schengen-Besitzstand eingehoben. Norwegen stehen alle Visumgebühren zu. Davon abgesehen erhält Norwegen von Österreich keinerlei finanzielle Entschädigung für die Bearbeitung der Visumanträge.

Wenn der norwegische Minister für auswärtige Angelegenheiten diesem Vorschlag zustimmt, hat die Österreichische Botschaft die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote des Ministeriums eine Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem norwegischem Minister für auswärtige Angelegenheiten darstellt, die am 16. April 2012 bzw. im Falle eines späteren Eintreffens der Antwortnote am ersten Tag des Folgemonats nach dem Eintreffen der Antwortnote in Kraft tritt. Die Vereinbarung kann mittels Verbalnote von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung suspendiert oder gekündigt werden.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit dem Königlich Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Oslo, 12. April 2012

L.S.

Königl. Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

O S L O


1 Liste wird nicht veröffentlicht.

(Übersetzung) KÖNIGLICHES MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Erhalt von deren Verbalnote vom 12. April 2012 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

„Die Österreichische Botschaft in Oslo entbietet dem Königlich Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten seine Empfehlungen und beehrt sich, folgende Vereinbarung vorzuschlagen: Norwegen vertritt Österreich in allen Angelegenheiten hinsichtlich der Bearbeitung von Visaanträgen aller Art an der folgenden konsularischen Vertretung:

Asmara (Eritrea)

Grundlage für dieses Abkommen ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „EU Visakodex”) und das Visakodex-Handbuch sowie die Festlegungen in diesem Abkommen selbst.

Die Durchführungsmodalitäten dieses Abkommens können informell vereinbart werden.

Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde ist die Österreichische Botschaft in Kairo (nachstehend „Österreichische Botschaft”). Eine Liste, die Adressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Kontaktpersonen der Österreichischen Botschaft beinhaltet, ist angefügt. Über etwaige Änderungen der Kontaktdaten wird schriftlich verständigt.

Sieht die Norwegische Botschaft in Asmara (nachstehend „die Botschaft“), alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums gemäß dem EU-Visakodex erfüllt, stellt die Botschaft ein Visum aus.

Im Falle dessen, dass die Botschaft über die notwendigen Information über die Antragssteller/Gastgeber oder den Grund des Besuchs nicht verfügt und sie nicht einholen kann oder dass die Botschaft zum Schluss kommt, dass ein Visum nicht ausgestellt werden sollte, oder dass die Botschaft im Zweifel ist, ob ein Visum ausgestellt werden soll, wird der Antrag per E-Mail an die Österreichische Botschaft gemäß Art. 8, Abs. 2 des EU-Visakodes übermittelt, um die schlussendliche Entscheidung über den Antrag innerhalb der Fristen, die durch Art. 23 des EU-Visakodex festgelegt sind, zu treffen. Bei Übermittlung eines Antrags legt die Botschaft die Gründe für die Übermittlung dar.

Bei Übermittlung eines Antrags leitet die Botschaft sämtliche Informationen in Form der gemeinsamen Schengen-Antragsformulare weiter. Sofern nicht anders vereinbart, sind in der Regel die folgenden Dokumente gemeinsam mit dem Antrag weiterzuleiten: eine Kopie der Personaldatenseite des Reisedokuments und jegliche Dokumente, die geeignet sind, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Besuches entsprechend dem EU-Visakodex darzulegen.

Entscheidet die Österreichische Botschaft ein Visum zu erteilen, ist die Botschaft autorisiert, ein Visum auszustellen.

Entscheidet die Österreichische Botschaft ein Visum auszustellen, das gegenüber dem beantragten Visum bestimmten Einschränkungen unterliegt oder wenn das Visum mit bestimmten Bedingungen und Auflagen ausgestellt wird, die durch den Antragssteller zu erfüllen sind, wird die Botschaft hierüber informiert unter Darlegung der Art des Visums, der Anzahl der Aufenthaltstage und Einreisen, des Ablaufdatums und, falls zutreffend, ob bestimmte Bedingungen und Auflagen vorliegen, aufgrund derer das Visum ausgestellt wurde. Die Entscheidung hat die Gründe für diese teilweise Ablehnung zu enthalten. Die Bedingungen und Auflagen, mit Ausnahme derer, die durch den EU-Visakodex gedeckt sind, haben solcher Natur sein, dass die Botschaft keine Verpflichtungen hat, deren Einhaltung zu überprüfen. Die Entscheidung hat formell und in Englisch an den Antragssteller adressiert sein, sodass sie ohne weitere Formalitäten an den Antragsteller weitergeleitet werden kann.

Für den Fall, dass die Österreichische Botschaft entscheidet, ein Visum nicht auszustellen, wird die Botschaft verständigt. Die Ablehnung ist schriftlich zu übermitteln und hat die Grundlagen zu enthalten auf Basis derer die Entscheidung getroffen wurde und das Verfahren, um Einspruch zu erheben. Die Entscheidung ist formell und in Englisch an den Antragssteller zu adressieren, sodass sie ohne weitere Formalitäten an den Antragsteller weitergeleitet werden kann.

Es können ohne Autorisation durch die Österreichische Botschaft keine Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Beschränkung durch die Tatsache bedingt ist, dass nicht alle Schengen-Mitgliedsstaaten das Reisedokument anerkennen, es sei denn, dass es Österreich ist, das das Reisedokument nicht anerkennt.

Norwegen informiert Österreich, nach einer spezifischen oder allgemeinen Anfrage über alle ausgestellten Visa.

Visumgebühren werden gemäß dem Schengen-Besitzstand eingehoben. Norwegen stehen alle Visumgebühren zu. Davon abgesehen erhält Norwegen von Österreich keinerlei finanzielle Entschädigung für die Bearbeitung der Visumanträge.

Wenn der norwegische Minister für auswärtige Angelegenheiten diesem Vorschlag zustimmt, hat die Österreichische Botschaft die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote des Ministeriums eine Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem norwegischen Minister für auswärtige Angelegenheiten darstellt, die am 16. April 2012 bzw. im Falle eines späteren Eintreffens der Antwortnote am ersten Tag des Folgemonats nach dem Eintreffen der Antwortnote in Kraft tritt. Die Vereinbarung kann mittels Verbalnote von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung suspendiert oder gekündigt werden.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit dem Königlich Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hat die Ehre, die Österreichische Botschaft zu informieren, dass die norwegische Regierung den in der Verbalnote des Außenministeriums enthaltenen Vorschlag annimmt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Oslo, 25. April 2012

L.S.

Österreichische Botschaft

Oslo

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