Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Bestimmungen für die Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken sowie von weiterführenden statistischen Auswertungen (Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 – PDStV 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PDStV 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Pflegefondsgesetzes (PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Abkürzung

PDStV 2012

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 PFG.

Abkürzung

PDStV 2012

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 5 PFG.

Abkürzung

PDStV 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.

2.

Leistungserbringer: Die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges werden von öffentlich-rechtlichen Trägern (Länder, Gemeinden, Sozialhilfeverbände, sonstige Gemeindeverbände) oder von privatrechtlichen Trägern (Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Kapitalgesellschaften etc.) angeboten bzw. erbracht.

3.

Leistungsstunden: Anzahl der verrechneten Leistungsstunden im Berichtszeitraum. In den Anmerkungen zu diesem Erhebungsmerkmal ist anzuführen, wie eine Leistungsstunde beim Leistungserbringer quantitativ definiert wird, welche Abrechnungseinheiten vorgesehen sind und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt.

4.

Besuchstage: Anzahl der verrechneten Besuchstage im Berichtszeitraum.

5.

Verrechnungstage: Anzahl der verrechneten Bewohntage im Berichtszeitraum.

6.

Plätze: Anzahl der zum Stichtag ständig verfügbaren Plätze. Sollte in einzelnen Pflegedienstleistungsbereichen (insb. Teilstationäre Dienste und Kurzzeitpflege) kein solches fixes Kontingent verfügbar sein, ist die Anzahl der im Berichtsjahr tatsächlich belegt gewesenen Plätze zu melden.

7.

Klienten: Anzahl der im Rahmen der Sozialen Dienste betreuten Personen ohne Selbstzahler.

8.

Selbstzahler: Betreute Personen, die nicht aus der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezuschusst werden.

9.

Altersgruppen: Differenzierung nach den Altersgruppen „unter 60 Jahre“, „60 bis unter 75 Jahre“, „75 bis unter 85 Jahre“, „85 Jahre und älter“.

10.

Pflege- und Betreuungspersonen: Anzahl der zum Stichtag in der Pflege und Betreuung unselbständig beschäftigten Personen, freien Dienstnehmer und neuen Selbständigen.

11.

Vollzeitäquivalente: Bei der Berechnung ist von der bezahlten wöchentlichen Normalarbeitszeit der jeweiligen Beschäftigtenkategorie nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag auszugehen. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihres jeweiligen Wochenstundenausmaßes aliquot berechnet.

12.

Bruttoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum. Die Bruttoausgaben umfassen auch die Umsatzsteuer und den allfälligen Ersatz einer Abschreibung für Herstellungs- und Instandhaltungskosten, nicht jedoch Investitionen und Rückstellungen.

13.

Beiträge und Ersätze: Summe der vom Bundesland oder von den Leistungserbringern vereinnahmten Beiträge und Ersätze der betreuten Personen, der Angehörigen sowie der Drittverpflichteten wie zB Erben, Geschenknehmer.

14.

Sonstige Einnahmen: Summe allfälliger sonstiger Einnahmen im Bundesland wie zB Umsatzsteuerrefundierung, Mittel aus Landesgesundheitsfonds, außerordentliche Erträge im Berichtszeitraum.

15.

Nettoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum, die nicht durch vom Bundesland vereinnahmte Beiträge und Ersätze sowie sonstige Einnahmen gedeckt sind.

Abkürzung

PDStV 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.

2.

Leistungserbringer: Die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges werden von öffentlich-rechtlichen Trägern (Länder, Gemeinden, Sozialhilfeverbände, sonstige Gemeindeverbände) oder von privatrechtlichen Trägern (Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Kapitalgesellschaften etc.) angeboten bzw. erbracht.

3.

Leistungsstunden: Anzahl der verrechneten Leistungsstunden im Berichtszeitraum. In den Anmerkungen zu diesem Erhebungsmerkmal ist anzuführen, wie eine Leistungsstunde beim Leistungserbringer quantitativ definiert wird, welche Abrechnungseinheiten vorgesehen sind und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt.

4.

Besuchstage: Anzahl der verrechneten Besuchstage im Berichtszeitraum.

5.

Verrechnungstage: Anzahl der verrechneten Bewohntage im Berichtszeitraum.

6.

Plätze: Anzahl der zum Stichtag ständig verfügbaren Plätze. Sollte in einzelnen Pflegedienstleistungsbereichen (insb. Teilstationäre Dienste und Kurzzeitpflege) kein solches fixes Kontingent verfügbar sein, ist die Anzahl der im Berichtsjahr tatsächlich belegt gewesenen Plätze zu melden.

7.

Klienten/Klientinnen: Anzahl der im Rahmen der Sozialen Dienste betreuten Personen ohne Selbstzahler/Selbstzahlerinnen.

8.

Selbstzahler/Selbstzahlerinnen: Betreute Personen, die nicht aus der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezuschusst werden.

9.

Altersgruppen: Differenzierung nach den Altersgruppen „unter 60 Jahre“, „60 bis unter 75 Jahre“, „75 bis unter 85 Jahre“, „85 Jahre und älter“.

10.

Pflege- und Betreuungspersonen: Anzahl der zum Stichtag in der Pflege und Betreuung unselbständig beschäftigten Personen, freien Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und neuen Selbständigen.

11.

Vollzeitäquivalente: Bei der Berechnung ist von der bezahlten wöchentlichen Normalarbeitszeit der jeweiligen Beschäftigtenkategorie nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag auszugehen. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihres jeweiligen Wochenstundenausmaßes aliquot berechnet.

12.

Bruttoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum. Die Bruttoausgaben umfassen auch die Umsatzsteuer und den allfälligen Ersatz einer Abschreibung für Herstellungs- und Instandhaltungskosten, nicht jedoch Investitionen und Rückstellungen.

13.

Beiträge und Ersätze: Summe der vom Bundesland oder von den Leistungserbringern vereinnahmten Beiträge und Ersätze der betreuten Personen, der Angehörigen sowie der Drittverpflichteten wie zB Erben/Erbinnen, Geschenknehmer/Geschenknehmerinnen.

14.

Sonstige Einnahmen: Summe allfälliger sonstiger Einnahmen im Bundesland wie zB Umsatzsteuerrefundierung, Mittel aus Landesgesundheitsfonds, außerordentliche Erträge im Berichtszeitraum.

15.

Nettoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum, die nicht durch vom Bundesland vereinnahmte Beiträge und Ersätze sowie sonstige Einnahmen gedeckt sind.

Abkürzung

PDStV 2012

Erhebungsmerkmale

§ 3. Die Länder haben in den einzelnen Pflege- und Betreuungsdiensten folgende Merkmale als Aggregat zu erheben und zu übermitteln:

1.

Mobile Dienste

a. Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

b. Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

c. Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer

d. Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

e. Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten

f. Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

g. Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum

h. Zuschüsse der Krankenversicherung zu den Kosten der medizinischen Hauskrankenpflege je Bundesland im Berichtszeitraum

i. Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

j. Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum

k. Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

2.

Teilstationäre Dienste

a. Besuchstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

b. Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag oder im Berichtszeitraum

c. Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

d. Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer

e. Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

f. Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten

g. Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

h. Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum

i. Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

j. Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum

k. Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

3.

Stationäre Dienste

a. Verrechnungstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

b. Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag

c. Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

d. Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer

e. Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

f. Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten

g. Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

h. Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum

i. Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

j. Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum

k. Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

4.

Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen

a. Verrechnungstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

b. Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag oder im Berichtszeitraum

c. Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

d. Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer

e. Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

f. Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten

g. Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

h. Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum

i. Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

j. Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum

k. Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

5.

Alternative Wohnformen

a. Plätze je Leistungserbringer zum Stichtag

b. Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

c. Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer

d. Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

e. Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten

f. Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

g. Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum

h. Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

i. Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum

j. Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

6.

Case- und Caremanagement

a. Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

b. Anzahl der Klienten je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

c. Anzahl der Klienten, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Case- und Caremanagement standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer

d. Anzahl der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

e. Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten

f. Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

g. Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum

h. Kosten der Selbstzahler je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

i. Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum

j. Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

Abkürzung

PDStV 2012

Erhebungsmerkmale

§ 3. Die Länder haben in den einzelnen Pflege- und Betreuungsdiensten folgende Merkmale als Aggregat zu erheben und zu übermitteln:

1.

Mobile Dienste

a. Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

b. Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

c. Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer

d. Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

e. Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten

f. Bruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

g. Beiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum

h. Zuschüsse der Krankenversicherung zu den Kosten der medizinischen Hauskrankenpflege je Bundesland im Berichtszeitraum

i. Kosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)

j. Sonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum

k. Nettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

2.

Teilstationäre Dienste

a. Besuchstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum

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