Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013)
(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.
(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.
(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.
(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.
(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.
Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:
| Typ | Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] | Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€] | ||
|---|---|---|---|---|
| G 2,5 – G 4 | 1,35 | 1,95 | ||
| G 6 | 1,75 | 2,35 | ||
| G 10 – G 16 | 3,55 | 4,15 | ||
| G 25 | 5,70 | 6,30 | ||
| G 40 | 11,90 | 12,50 | ||
| G 65 | 16,70 | 17,30 | ||
| G 100 | 26,20 | |||
| Zubehör, Optionen | [€] | |||
| --- | --- | |||
| Impulsnehmer | 0,30 | |||
| Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler | 0,10 | |||
| Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler | 0,20 | |||
| Abschaltfunktion | 0,30 | |||
Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:
| Typ | Drehkolbengaszähler [€] | |
|---|---|---|
| G 25 – G 40 | 18,60 | |
| G 65 | 19,50 | |
| G 100 | 22,50 | |
| G 160 | 32,85 | |
| G 250 | 35,70 | |
| G 400 | 55,05 | |
| G 650 | 78,75 | |
| G 1000 | 104,40 | |
Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.
Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung in Euro:
einkanalige Ausführung 13,50;
zweikanalige Ausführung 15,00;
Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 18,00;
Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 40,00.
Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):
| Typ | [€] |
|---|---|
| Kompaktmengenumwerter ohne LPZ | 40,00 |
| Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung | 55,00 |
| Temperaturumwerter elektronisch | 5,00 |
(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:
Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:
| Größe (inkl.Zählerregler) | Errichtung [€] | Demontage [€] |
|---|---|---|
| bis G 16 | 60,00 | 30,00 |
| G 25 bis G 65 | 90,00 | 45,00 |
Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:
| Größe | Errichtung [€] | Demontage [€] |
|---|---|---|
| Standard | 250,00 | 125 |
(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:
vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €
vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €
durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts: 90,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Entgelt für Messleistungen
§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.
(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.
(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.
(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.
(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.
(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.
Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:
| Typ | Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] | Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€] | ||
|---|---|---|---|---|
| G 2,5 – G 4 | 1,35 | 1,95 | ||
| G 6 | 1,75 | 2,35 | ||
| G 10 – G 16 | 3,55 | 4,15 | ||
| G 25 | 5,70 | 6,30 | ||
| G 40 | 11,90 | 12,50 | ||
| G 65 | 16,70 | 17,30 | ||
| G 100 | 26,20 | |||
| Zubehör, Optionen | [€] | |||
| --- | --- | |||
| Impulsnehmer | 0,30 | |||
| Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler | 0,10 | |||
| Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler | 0,20 | |||
| Abschaltfunktion | 0,30 | |||
Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:
| Typ | Drehkolbengaszähler [€] | |
|---|---|---|
| G 25 – G 40 | 18,60 | |
| G 65 | 19,50 | |
| G 100 | 22,50 | |
| G 160 | 32,85 | |
| G 250 | 35,70 | |
| G 400 | 55,05 | |
| G 650 | 78,75 | |
| G 1000 | 104,40 | |
Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.
Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung in Euro:
einkanalige Ausführung 13,50;
zweikanalige Ausführung 15,00;
Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 18,00;
Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 40,00.
Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):
| Typ | [€] |
|---|---|
| Kompaktmengenumwerter ohne LPZ | 40,00 |
| Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung | 55,00 |
| Temperaturumwerter elektronisch | 5,00 |
Höchstpreise für Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 mit Übertragung in Euro:
einkanalige Ausführung 7,00;
Ausführung mit zwei oder mehr Kanälen 10,00.
(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:
Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:
| Größe (inkl.Zählerregler) | Errichtung [€] | Demontage [€] |
|---|---|---|
| bis G 16 | 60,00 | 30,00 |
| G 25 bis G 65 | 90,00 | 45,00 |
Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:
| Größe | Errichtung [€] | Demontage [€] |
|---|---|---|
| Standard | 250,00 | 125 |
(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:
vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €
vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €
durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts: 90,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Entgelt für Messleistungen
§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.
(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.
(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die Datenauslesung von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.
(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.
(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.
(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.
Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:
| Typ | Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] | Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€] | ||
|---|---|---|---|---|
| G 2,5 – G 4 | 1,35 | 1,95 | ||
| G 6 | 1,75 | 2,35 | ||
| G 10 – G 16 | 3,55 | 4,15 | ||
| G 25 | 5,70 | 6,30 | ||
| G 40 | 11,90 | 12,50 | ||
| G 65 | 16,70 | 17,30 | ||
| G 100 | 26,20 | |||
| Zubehör, Optionen | [€] | |||
| --- | --- | |||
| Impulsnehmer | 0,30 | |||
| Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler | 0,10 | |||
| Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler | 0,20 | |||
| Abschaltfunktion | 0,30 | |||
Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:
| Typ | Drehkolbengaszähler [€] | |
|---|---|---|
| G 25 – G 40 | 18,60 | |
| G 65 | 19,50 | |
| G 100 | 22,50 | |
| G 160 | 32,85 | |
| G 250 | 35,70 | |
| G 400 | 55,05 | |
| G 650 | 78,75 | |
| G 1000 | 104,40 | |
Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.
Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung in Euro:
einkanalige Ausführung 13,50;
zweikanalige Ausführung 15,00;
Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 18,00;
Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 40,00.
Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):
| Typ | [€] |
|---|---|
| Kompaktmengenumwerter ohne LPZ | 40,00 |
| Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung | 55,00 |
| Temperaturumwerter elektronisch | 5,00 |
Höchstpreise für Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 mit Übertragung in Euro:
einkanalige Ausführung 7,00;
Ausführung mit zwei oder mehr Kanälen 10,00.
(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:
Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:
| Größe (inkl.Zählerregler) | Errichtung [€] | Demontage [€] |
|---|---|---|
| bis G 16 | 60,00 | 30,00 |
| G 25 bis G 65 | 90,00 | 45,00 |
Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:
| Größe | Errichtung [€] | Demontage [€] |
|---|---|---|
| Standard | 250,00 | 125 |
(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:
vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €
vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €
durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts: 90,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Entgelt für Messleistungen
§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.
(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen auf Veranlassung des Netzbenutzers selbst vornimmt oder vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200 Euro, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die auf Veranlassung des Netzbenutzers erfolgte Errichtung und Demontage und die Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen, Nacheichungen und durch den Netzbetreiber veranlasste Gerätewechsel dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.
(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die Datenauslesung von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018, soweit keine Onlinemessung vereinbart wurde, ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.
(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.
(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.
(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.
Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:
| Typ | Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] | Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€] | ||
|---|---|---|---|---|
| G 2,5 – G 4 | 1,35 | 1,95 | ||
| G 6 | 1,75 | 2,35 | ||
| G 10 – G 16 | 3,55 | 4,15 | ||
| G 25 | 5,70 | 6,30 | ||
| G 40 | 11,90 | 12,50 | ||
| G 65 | 16,70 | 17,30 | ||
| G 100 | 26,20 | |||
| Zubehör, Optionen | [€] | |||
| --- | --- | |||
| Impulsnehmer | 0,30 | |||
| Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler | 0,10 | |||
| Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler | 0,20 | |||
| Abschaltfunktion | 0,30 | |||
Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:
| Typ | Drehkolbengaszähler [€] | |
|---|---|---|
| G 25 – G 40 | 18,60 | |
| G 65 | 19,50 | |
| G 100 | 22,50 | |
| G 160 | 32,85 | |
| G 250 | 35,70 | |
| G 400 | 55,05 | |
| G 650 | 78,75 | |
| G 1000 | 104,40 | |
Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.
Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung in Euro:
LPZ mit einkanaliger Ausführung 13,50;
LPZ mit zweikanaliger Ausführung 15,00;
LPZ mit Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 18,00;
Onlinemessungen 40,00.
Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):
| Typ | [€] |
|---|---|
| Kompaktmengenumwerter ohne LPZ | 40,00 |
| Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung | 55,00 |
| Kompaktmengenumwerter mit Onlinemessung | 80,00 |
| Temperaturumwerter elektronisch | 5,00 |
Höchstpreise für Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 mit Übertragung in Euro:
einkanalige Ausführung 7,00;
Ausführung mit zwei oder mehr Kanälen 10,00;
Höchstpreise für 230 Volt Energieversorgung, insbesondere für Mengenumwerter, Lastprofilzähler, Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte und Onlinemessung: 10,00 Euro.
(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:
Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:
| Größe (inkl. Zählerregler) | Errichtung [€] | Demontage [€] |
|---|---|---|
| bis G 16 | 60,00 | 30,00 |
| G 25 bis G 65 | 90,00 | 45,00 |
Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen:
| Größe | Errichtung [€] | Demontage [€] |
|---|---|---|
| Standard | 250,00 | 125 |
(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Veranlassung des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:
vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €
vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €
durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts: 90,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €
Verrechnung der Entgelte
§ 16. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens acht Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von vier Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß § 73 Abs. 7 GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 6 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Verrechnung der Entgelte
§ 16. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß § 73 Abs. 7 GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Verrechnung der Entgelte
§ 16. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung und nach Vorliegen des abrechnungsrelevanten Verrechnungsbrennwerts zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß § 73 Abs. 7 GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 20 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Verrechnung der Entgelte
§ 16. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung und nach Vorliegen des abrechnungsrelevanten Verrechnungsbrennwerts zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß § 73 Abs. 7 GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
(5) Der Netzbetreiber hat von Betreibern einer Anlage gemäß § 75 Abs. 3 und Abs. 4 GWG 2011 die von ihm übernommenen Kosten in den ersten 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage anteilig zurückzufordern, wenn die Netznutzungsentgelte nach den im ursprünglichen Netzzugangsvertrag vereinbarten Kapazitäten nicht voll entrichtet werden.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Verrechnung der Entgelte
§ 16. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung und nach Vorliegen des abrechnungsrelevanten Verrechnungsbrennwerts zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Verteilernetzbetreiber stellen spätestens zum 14. Arbeitstag im Folgemonat die Brennwerte getrennt nach Brennwertbezirken auf ihrer Homepage zur Verfügung. Die Bezeichnung des Brennwertbezirkes ist auf der Rechnung anzuführen.
(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß § 73 Abs. 7 GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
(5) Der Netzbetreiber hat von Betreibern einer Anlage gemäß § 75 Abs. 3 und Abs. 4 GWG 2011 die von ihm übernommenen Kosten in den ersten 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage anteilig zurückzufordern, wenn die Netznutzungsentgelte nach den im ursprünglichen Netzzugangsvertrag vereinbarten Kapazitäten nicht voll entrichtet werden.
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die KELAG Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 47,5
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH: 127,7
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an VEG Vorarlberger Erdgas GmbH: 146,2
Tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).
Tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die KNG Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 56,4
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an TIGAS-Erdgas Tirol GmbH: 24,0
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 558,1
Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Energie Klagenfurt GmbH zahlt an KNG- Kärnten Netz GmbH: 110,5
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH: 18,5
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 635,2
Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).
Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an TIGAS-Erdgas Tirol GmbH: 43,9
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 467,7
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 421,2
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 114,8.
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH: 975,9.
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 288,9.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 136,8.
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH: 1.010,8.
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 597,4.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 18 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 98,1.
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.405,3.
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 786,7.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 18 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 16,6.
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.383,0.
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 708,4.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 203,0.
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.525,0.
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 440,8.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 260,5.
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.610,3.
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 340,4.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 und 28 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017)
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 381,9.
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.288,9.
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 565,4.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2025, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 28 und 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 44,3.
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.474,2.
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 1.185,2.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen
§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH 148,2.
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
| Empfänger | |||
|---|---|---|---|
| Zahler | Linz Netz GmbH | eww ag | Energie Ried GmbH |
| Netz Oberösterreich GmbH zahlt an | 5.955,1 | 1.588,0 | 910,3 |
| Stadtbetriebe Steyr GmbH zahlt an | 143,0 | 38,1 | 21,9 |
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
| Empfänger | ||
|---|---|---|
| Zahler | Stadtwerke Kapfenberg GmbH | Stadtwerke Leoben e.U. |
| Energienetze Steiermark GmbH zahlt an | 21,6 | 499,1 |
| Energie Graz GmbH zahlt an | 3,4 | 78,9 |
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Wärme Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG 1.567,9.
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH 1.106,8.
Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).
Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
§ 18. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
Entgelte für Mahnungen:
| a) erste Mahnung | 0,00 € |
|---|---|
| b) jede weitere Mahnung | 1,50 € |
| c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 | 5,00 € |
Abschaltungen und Sperrungen:
| a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gem. § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort | 25,00 € |
|---|---|
| b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen | 30,00 € |
Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers:
| a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung | 10,00 € |
|---|---|
| b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung | 15,00 € |
| c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort | 5,00 € |
Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
| a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln | 0,00 € |
|---|---|
| b) Sonderformate | 10,00 € |
| c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle | 50,00 € |
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. Abs. 11 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
§ 18. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
Entgelte für Mahnungen:
| a) erste Mahnung | 0,00 € |
|---|---|
| b) jede weitere Mahnung | 1,50 € |
| c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 | 5,00 € |
Abschaltungen, Sperrungen und Trennung von Hausanschlüssen:
| a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort | 25,00 € |
|---|---|
| b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen | 30,00 € |
| c) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz bis DA 63 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung | 450,00 € |
| d) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz größer DA 63 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung | 800,00 € |
Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers:
| a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung | 10,00 € |
|---|---|
| b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung | 15,00 € |
| c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort | 5,00 € |
Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
| a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln | 0,00 € |
|---|---|
| b) Sonderformate | 10,00 € |
| c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle | 50,00 € |
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 31.5.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 29 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
§ 18. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
Entgelte für Mahnungen:
| a) erste Mahnung | 0,00 € |
|---|---|
| b) jede weitere Mahnung | 1,50 € |
| c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 | 5,00 € |
Abschaltungen, Sperrungen und Trennung von Hausanschlüssen:
| a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort | 25,00 € |
|---|---|
| b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen | 30,00 € |
| c) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz bis DA 63 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung | 450,00 € |
| d) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz größer DA 63 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung | 800,00 € |
Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:
| a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung | 10,00 € |
|---|---|
| b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung | 15,00 € |
| c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort | 5,00 € |
Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
| a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln | 0,00 € |
|---|---|
| b) Sonderformate | 10,00 € |
| c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle | 50,00 € |
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit Beginn des Gastages 31.5.2025, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 29 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
§ 18. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
Entgelte für Mahnungen:
| a) erste Mahnung | 0,00 € |
|---|---|
| b) jede weitere Mahnung | 1,50 € |
| c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 | 5,00 € |
Abschaltungen, Sperrungen und Trennung von Hausanschlüssen:
Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort 30 Euro;
Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 36 Euro;
Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 700 Euro;
Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 1 500 Euro;
Trennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist 90 Euro;
Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:
| a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung | 10,00 € |
|---|---|
| b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung | 15,00 € |
| c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort | 5,00 € |
Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
| a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln | 0,00 € |
|---|---|
| b) Sonderformate | 10,00 € |
| c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle | 50,00 € |
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft und mit 6.6.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 29 und 31 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
§ 18. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
Entgelte für Mahnungen:
erste Mahnung 0 Euro;
jede weitere Mahnung 2 Euro;
letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 6 Euro.
Abschaltungen, Sperrungen und Trennung von Hausanschlüssen:
Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort 30 Euro;
Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 36 Euro;
Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 700 Euro;
Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 1 500 Euro;
Trennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist 90 Euro;
Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:
Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 12 Euro;
Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 18 Euro;
Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 6 Euro;
Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
im Standardformat laut sonstigen Marktregeln 0 Euro;
Sonderformate 12 Euro;
erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle 60 Euro.
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Verteilergebiet Ost:
für den Netzbereich Oberösterreich die OÖ. Ferngas Netz GmbH: 2.431,1;
für den Netzbereich Niederösterreich die EVN Netz GmbH: 1.413,4;
für den Netzbereich Steiermark die Gasnetz Steiermark GmbH: 1.308,1;
für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 197,0;
für den Netzbereich Kärnten die KELAG Netz GmbH: 166,0;
für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 272,1;
für den Netzbereich Wien die WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH: 2.102,3.
Verteilergebiet Tirol
für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH 292,6.
Verteilergebiet Vorarlberg
für den Netzbereich Vorarlberg die VEG Vorarlberger Erdgas GmbH 228,6.
Z 1 bis 3 treten mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).
Tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Verteilergebiet Ost:
für den Netzbereich Oberösterreich die OÖ. Ferngas Netz GmbH: 2.339,6;
für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.401,5;
für den Netzbereich Steiermark die Gasnetz Steiermark GmbH: 1.308,0;
für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 204,2;
für den Netzbereich Kärnten die KNG Kärnten Netz GmbH: 187,2;
für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 286,9;
für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 1.904,7.
Verteilergebiet Tirol
für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH 300,0.
Verteilergebiet Vorarlberg
für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH 234,2.
Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Verteilergebiet Ost:
für den Netzbereich Oberösterreich die OÖ. Ferngas Netz GmbH: 2.327,8;
für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.515,8;
für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH: 1.222,7;
für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 228,8;
für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH: 218,4;
für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 307,7;
für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 1.984,0.
Verteilergebiet Tirol
für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH 376,2.
Verteilergebiet Vorarlberg
für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH 264,3.
Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).
Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Verteilergebiet Ost:
für den Netzbereich Oberösterreich die Netz Oberösterreich GmbH: 2.359,9;
für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.529,4;
für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH: 1.186,4;
für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 235,1;
für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH: 229,3;
für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 284,5;
für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 1.823,1.
Verteilergebiet Tirol
für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH 479,1.
Verteilergebiet Vorarlberg
für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH 321,1.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Verteilergebiet Ost:
für den Netzbereich Oberösterreich die Netz Oberösterreich GmbH: 2.275,2;
für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.616,7;
für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH: 1.379,4;
für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 241,7;
für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH: 238,2;
für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 307,5;
für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 2.015,8.
Verteilergebiet Tirol:
für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH: 462,6.
Verteilergebiet Vorarlberg:
für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH: 303,0.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Verteilergebiet Ost:
für den Netzbereich Oberösterreich die Netz Oberösterreich GmbH: 2.237,4;
für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.678,4;
für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH: 1.301,8;
für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland GmbH: 226,3;
für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH: 228,6;
für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 325,8;
für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 1.976,0.
Verteilergebiet Tirol:
für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH: 486,0.
Verteilergebiet Vorarlberg:
für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH: 326,7.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 18 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 18 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 und 28 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017)
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2025, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 28 und 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Teil
Entgelt für Verteilergebietsmanager
Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager
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