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Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013)

Geltender Text a fecha 2022-12-31

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 70 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

1.

Teil

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz:

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzzutrittsentgelt sowie

3.

Netzbereitstellungsentgelt;

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

1.

Teil

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz:

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzzutrittsentgelt sowie

3.

Netzbereitstellungsentgelt.

(2) Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 GWG 2011, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, das Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers für die Verteilergebietsmanager der Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Verteilernetz:

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzzutrittsentgelt;

2.

Netzbereitstellungsentgelt;

3.

Entgelt für Messleistungen sowie;

4.

Entgelt für sonstige Leistungen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.6.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11 und 21 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

1.

Teil

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz:

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzzutrittsentgelt sowie

3.

Netzbereitstellungsentgelt.

(2) Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 GWG 2011, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, das Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers für die Verteilergebietsmanager der Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Verteilernetz:

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzzutrittsentgelt und Netzbereitstellungsentgelt;

3.

Entgelt für Messleistungen sowie;

4.

Entgelt für sonstige Leistungen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.6.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 21 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

1.

Teil

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz:

1.

Kapazitätsbasiertes sowie mengenbasiertes Netznutzungsentgelt;

2.

Netzzutrittsentgelt sowie

3.

Netzbereitstellungsentgelt.

(2) Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 GWG 2011, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, das Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers für die Verteilergebietsmanager der Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Verteilernetz:

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzzutrittsentgelt und Netzbereitstellungsentgelt;

3.

Entgelt für Messleistungen sowie;

4.

Entgelt für sonstige Leistungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm³. Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,20 kWh/Nm³, für das Marktgebiet Tirol 11,21 kWh/Nm³ und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,24 kWh/Nm³. Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage - mit einer Anschlussleitung - zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abs. 1 tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Abs. 1 Z 13 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm³. Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,24 kWh/Nm³, für das Marktgebiet Tirol 11,20 kWh/Nm³ und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,20 kWh/Nm³. Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm³. Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,26 kWh/Nm³, für das Marktgebiet Tirol 11,23 kWh/Nm³ und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,25 kWh/Nm³. Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm 3 . Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,31 kWh/Nm 3 , für das Marktgebiet Tirol 11,26 kWh/Nm 3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,26 kWh/Nm 3 . Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm 3 . Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,30 kWh/Nm 3 , für das Marktgebiet Tirol 11,28 kWh/Nm 3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,28 kWh/Nm 3 . Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm 3 . Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,30 kWh/Nm 3 , für das Marktgebiet Tirol 11,27 kWh/Nm 3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,28 kWh/Nm 3 . Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung oder eine Messung mit einem Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm 3 . Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,30 kWh/Nm3, für das Marktgebiet Tirol 11,26 kWh/Nm3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,27 kWh/Nm3. Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 18 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung oder eine Messung mit einem Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm 3 . Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,33 kWh/Nm 3 , für das Marktgebiet Tirol 11,27 kWh/Nm 3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,27 kWh/Nm 3 . Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 18 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung oder eine Messung mit einem Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm 3 . Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,31 kWh/Nm 3 , für das Marktgebiet Tirol 11,28 kWh/Nm 3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,29 kWh/Nm 3 . Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.6.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 21 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung oder eine Messung mit einem Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm 3 . Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,32 kWh/Nm 3 , für das Marktgebiet Tirol 11,27 kWh/Nm 3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,26 kWh/Nm 3 . Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.6.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 21 und 22 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung oder eine Messung mit einem Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

5a. „kapazitätsbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

8a. „mengenbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis der tatsächlichen Nutzung (bestätigte Nominierung) von vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm 3 . Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,32 kWh/Nm 3 , für das Marktgebiet Tirol 11,27 kWh/Nm 3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,26 kWh/Nm 3 . Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 22 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung oder eine Messung mit einem Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

5a. „kapazitätsbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

8a. „mengenbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis der tatsächlichen Nutzung (bestätigte Nominierung) von vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm 3 . Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,49 kWh/Nm 3 , für das Marktgebiet Tirol 11,46 kWh/Nm 3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,59 kWh/Nm 3 . Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.4.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 25 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung oder eine Messung mit einem Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;

2.

„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;

3.

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);

4.

„Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;

5.

„Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;

5a. „kapazitätsbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;

6.

„Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;

7.

„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

8.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

8a. „mengenbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis der tatsächlichen Nutzung (bestätigte Nominierung) von vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;

9.

„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;

10.

„Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);

11.

„Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;

11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.

12.

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);

13.

„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm 3 . Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,54 kWh/Nm 3 , für das Marktgebiet Tirol 11,54 kWh/Nm 3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,56 kWh/Nm 3 . Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2% vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung. Ab Veröffentlichung des durchschnittlichen Monatswertes durch den Verteilergebietsmanager muss dieser in den Abrechnungssystemen hinterlegt und in den nach diesem Zeitpunkt erfolgten Abrechnungen angewendet werden;

14.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;

15.

„Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

16.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;

17.

„Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abs. 8 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,70

2.

Oberkappel: 1,39

3.

Überackern: 1,54

4.

Arnoldstein: 1,39

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,15

2.

Oberkappel: 4,21

3.

Arnoldstein: 5,26

4.

Murfeld: 4,16

5.

Mosonmagyaróvár: 1,92

6.

Petrzalka: 1,97

7.

Verteilergebiet: 0,65

8.

Überackern: 4,21

(4) Für Einspeisepunkte, an denen die Einspeisung aus physischer Sicht nicht möglich ist, und der Transport ausschließlich auf unterbrechbarer Basis angeboten werden kann, wird das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung, wie folgt bestimmt:

1.

Murfeld: 2,08

2.

Mosonmagyaróvár: 1,92

3.

Petrzalka: 1,97

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Baumgarten (Oberkappel): 0,62

2.

Baumgarten (Überackern): 0,62

3.

Oberkappel (Überackern): 0,21

4.

Oberkappel (Baumgarten): 1,24

5.

Baumgarten (Speicher MAB): 0,21

6.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,56

7.

Überackern (Oberkappel): 1,39

8.

Arnoldstein (Murfeld): 0,56

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Baumgarten (Oberkappel): 0,75

2.

Baumgarten (Speicher MAB): 0,21

3.

Oberkappel (Baumgarten): 3,75

4.

Überackern (Oberkappel): 2,99

5.

Oberkappel (Überackern): 0,21

6.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,63

7.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,63

(7) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den unterbrechbaren Transport ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,25;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,5;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,75;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Abs. 2 Z 5, Abs. 4 Z 2, Abs. 6a und Abs. 9 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 9).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,70

2.

Oberkappel: 1,39

3.

Überackern: 1,54

4.

Arnoldstein: 1,39

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,15

2.

Oberkappel: 4,21

3.

Arnoldstein: 5,26

4.

Murfeld: 4,16

5.

Mosonmagyaróvár: 1,92

6.

Petrzalka: 1,97

7.

Verteilergebiet: 0,65

8.

Überackern: 4,21

(4) Für Einspeisepunkte, an denen die Einspeisung aus physischer Sicht nicht möglich ist, und der Transport ausschließlich auf unterbrechbarer Basis angeboten werden kann, wird das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung, wie folgt bestimmt:

1.

Murfeld: 2,08

2.

Mosonmagyaróvár: 1,92

3.

Petrzalka: 1,97

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Baumgarten (Oberkappel): 0,62

2.

Baumgarten (Überackern): 0,62

3.

Oberkappel (Überackern): 0,21

4.

Oberkappel (Baumgarten): 1,24

5.

Baumgarten (Speicher MAB): 0,21

6.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,56

7.

Überackern (Oberkappel): 1,39

8.

Arnoldstein (Murfeld): 0,56

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Baumgarten (Oberkappel): 0,75

2.

Baumgarten (Speicher MAB): 0,21

3.

Oberkappel (Baumgarten): 3,75

4.

Überackern (Oberkappel): 2,99

5.

Oberkappel (Überackern): 0,21

6.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,63

7.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,63

(7) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,25;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,5;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,75;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Tritt mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 9).

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,70

2.

Oberkappel: 1,39

3.

Überackern: 1,54

4.

Arnoldstein: 1,39

5.

Mosonmagyaróvár: 0,90

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,15

2.

Oberkappel: 4,21

3.

Arnoldstein: 5,26

4.

Murfeld: 4,16

5.

Mosonmagyaróvár: 1,92

6.

Petrzalka: 1,97

7.

Verteilergebiet: 0,65

8.

Überackern: 4,21

(4) Für Einspeisepunkte, an denen die Einspeisung aus physischer Sicht nicht möglich ist, und der Transport ausschließlich auf unterbrechbarer Basis angeboten werden kann, wird das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung, wie folgt bestimmt:

1.

Murfeld: 2,08

3.

Petrzalka: 1,97

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Baumgarten (Oberkappel): 0,62

2.

Baumgarten (Überackern): 0,62

3.

Oberkappel (Überackern): 0,21

4.

Oberkappel (Baumgarten): 1,24

5.

Baumgarten (Speicher MAB): 0,21

6.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,56

7.

Überackern (Oberkappel): 1,39

8.

Arnoldstein (Murfeld): 0,56

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Baumgarten (Oberkappel): 0,75

2.

Baumgarten (Speicher MAB): 0,21

3.

Oberkappel (Baumgarten): 3,75

4.

Überackern (Oberkappel): 2,99

5.

Oberkappel (Überackern): 0,21

6.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,63

7.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,63

(6a) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Mosonmagyaróvár: 3,47

2.

Überackern: 7,54

(7) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 bis 8 ausgenommen Abs. 6a anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,25;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,5;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,75;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,70

2.

Oberkappel: 1,39

3.

Überackern: 1,54

4.

Arnoldstein: 1,39

5.

Mosonmagyaróvár: 0,90

6.

Murfeld: 1,10

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,15

2.

Oberkappel: 4,21

3.

Arnoldstein: 5,26

4.

Murfeld: 4,16

5.

Mosonmagyaróvár: 1,92

6.

Petrzalka: 1,97

7.

Verteilergebiet: 0,65

8.

Überackern: 4,21

(4) Für Einspeisepunkte, an denen die Einspeisung aus physischer Sicht nicht möglich ist, und der Transport ausschließlich auf unterbrechbarer Basis angeboten werden kann, wird das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung, wie folgt bestimmt:

3.

Petrzalka: 1,97

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Baumgarten (Oberkappel): 0,62

2.

Baumgarten (Überackern): 0,62

3.

Oberkappel (Überackern): 0,21

4.

Oberkappel (Baumgarten): 1,24

5.

Baumgarten (Speicher MAB): 0,21

6.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,56

7.

Überackern (Oberkappel): 1,39

8.

Arnoldstein (Murfeld): 0,56

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Baumgarten (Oberkappel): 0,75

2.

Baumgarten (Speicher MAB): 0,21

3.

Oberkappel (Baumgarten): 3,75

4.

Überackern (Oberkappel): 2,99

5.

Oberkappel (Überackern): 0,21

6.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,63

7.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,63

(6a) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Mosonmagyaróvár: 2,18

2.

Murfeld: 1,63

(7) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 bis 8 ausgenommen Abs. 6a anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,25;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,5;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,75;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 8.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (§ 21 Abs. 12).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,77

2.

Oberkappel: 1,30

3.

Überackern: 1,30

4.

Arnoldstein: 1,30

5.

Mosonmagyaróvár: 0,77

6.

Murfeld: 1,10

7.

Petrzalka: 0,77

8.

Reintal: 0,77.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,12

2.

Oberkappel: 3,44

3.

Überackern: 3,44

4.

Arnoldstein: 4,63

5.

Mosonmagyaróvár: 1,12

6.

Murfeld: 3,33

7.

Petrzalka: 1,12

8.

Reintal: 1,12

9.

Verteilergebiet: 0,53

10.

Verteilergebiet Kärnten: 4,20.

(4) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Mosonmagyaróvár: 3,31

2.

Murfeld: 0,88

3.

Reintal: 0,52

4.

Oberkappel: 4,11

5.

Überackern: 4,11.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 1,17

2.

Oberkappel (Überackern): 0,21

3.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,62

4.

Arnoldstein (Murfeld): 0,62.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 2,99

2.

Oberkappel (Überackern): 0,21

3.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,48

4.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,48.

(7) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, 5, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,025;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,05;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,2;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1,2.

(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,05;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,15;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,3;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1,3.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

1.

Tritt mit 8.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 12).

2.

Tritt mit 28.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 14).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,77

2.

Oberkappel: 1,30

3.

Überackern: 1,30

4.

Arnoldstein: 1,30

5.

Mosonmagyaróvár: 0,77

6.

Murfeld: 1,10

7.

Petrzalka: 0,77

8.

Reintal: 0,77.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,12

2.

Oberkappel: 3,44

3.

Überackern: 3,44

4.

Arnoldstein: 4,63

5.

Mosonmagyaróvár: 1,12

6.

Murfeld: 3,33

7.

Petrzalka: 1,12

8.

Reintal: 1,12

9.

Verteilergebiet: 0,53

10.

Verteilergebiet Kärnten: 4,20.

(4) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Mosonmagyaróvár: 3,31

2.

Murfeld: 0,88

3.

Reintal: 0,52

4.

Oberkappel: 4,11

5.

Überackern: 4,11.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 1,17

2.

Oberkappel (Überackern): 0,21

3.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,62

4.

Arnoldstein (Murfeld): 0,62.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 2,99

2.

Oberkappel (Überackern): 0,21

3.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,48

4.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,48.

(7) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14Ausspeisung: 0,14

2.Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14Ausspeisung: 0,14

(8a) Als Entgelt für die Dienstleistung von Netzbetreibern, die Netzbenutzer zu Nominierungen zur Ausspeisung aus dem Marktgebiet Ost und zur gleichzeitigen unmittelbaren sowie übereinstimmenden Einspeisung in das tschechische Marktgebiet berechtigt, werden für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, 7,27 Euro/kWh/h pro Jahr bestimmt. Abs. 9 gilt sinngemäß.

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, 5, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,025;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,05;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,2;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1,2.

(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,05;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,15;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,3;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1,3.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 28.4.2018, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 14 und 17).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,77

2.

Oberkappel: 1,30

3.

Überackern: 1,30

4.

Arnoldstein: 1,30

5.

Mosonmagyaróvár: 0,77

6.

Murfeld: 1,10

7.

Petrzalka: 0,77

8.

Reintal: 0,83.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,12

2.

Oberkappel: 3,44

3.

Überackern: 3,44

4.

Arnoldstein: 4,63

5.

Mosonmagyaróvár: 1,12

6.

Murfeld: 3,33

7.

Petrzalka: 1,12

8.

Reintal: 1,38.

9.

Verteilergebiet: 0,53

10.

Verteilergebiet Kärnten: 4,20.

(4) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten für die Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines obligatorischen Mindestaufschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Der obligatorische Mindestaufschlag bezieht sich auf ein Mindestmengengerüst und reduziert sich im Falle von Buchungen über diesem Mindestmengengerüst proportional. Allfällige Auktionsaufschläge sowie der obligatorische Mindestaufschlag sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Netznutzungsentgelte gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis, dem obligatorischen Mindestaufschlag und einem allfälligen Auktionsaufschlag um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen. Der obligatorische Mindestaufschlag wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- bzw. Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Kapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisepunkt Überackern (Projekt GCA 2015/02a, Mindestmengengerüst: 1.375.001 kWh/h) 4,46;

2.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2015/05, Mindestmengengerüst: 1.913.490 kWh/h) 1,40;

3.

Einspeisepunkt Murfeld (Projekt GCA 2015/08, Mindestmengengerüst: 2.775.120 kWh/h) 1,34;

4.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2017/01, Mindestmengengerüst: 6.714.000 kWh/h) 1,27.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 1,17

2.

Oberkappel (Überackern): 0,21

3.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,62

4.

Arnoldstein (Murfeld): 0,62.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 2,99

2.

Oberkappel (Überackern): 0,21

3.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,48

4.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,48.

(7) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

(8a) Als Entgelt für die Dienstleistung von Netzbetreibern, die Netzbenutzer zu Nominierungen zur Ausspeisung aus dem Marktgebiet Ost und zur gleichzeitigen unmittelbaren sowie übereinstimmenden Einspeisung in das tschechische Marktgebiet berechtigt, werden für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, 7,27 Euro/kWh/h pro Jahr bestimmt. Abs. 9 gilt sinngemäß.

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, 5, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,025;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,05;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,2;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1,2.

(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,05;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,15;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,3;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1,3.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 28.4.2018, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 14 und 17).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,77

2.

Oberkappel: 1,30

3.

Überackern: 1,30

4.

Arnoldstein: 1,30

5.

Mosonmagyaróvár: 0,77

6.

Murfeld: 1,10

7.

Petrzalka: 0,77

8.

Reintal: 0,83.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,12

2.

Oberkappel: 3,44

3.

Überackern: 3,44

4.

Arnoldstein: 4,63

5.

Mosonmagyaróvár: 1,12

6.

Murfeld: 3,33

7.

Petrzalka: 1,12

8.

Reintal: 1,38.

9.

Verteilergebiet: 0,53

10.

Verteilergebiet Kärnten: 4,20.

(4) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten für die Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines obligatorischen Mindestaufschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Der obligatorische Mindestaufschlag bezieht sich auf ein Mindestmengengerüst und reduziert sich im Falle von Buchungen über diesem Mindestmengengerüst proportional. Allfällige Auktionsaufschläge sowie der obligatorische Mindestaufschlag sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Netznutzungsentgelte gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis, dem obligatorischen Mindestaufschlag und einem allfälligen Auktionsaufschlag um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen. Der obligatorische Mindestaufschlag wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- bzw. Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Kapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisepunkt Überackern (Projekt GCA 2015/02a, Mindestmengengerüst: 1.375.001 kWh/h) 4,46;

2.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2015/05, Mindestmengengerüst: 1.913.490 kWh/h) 1,40;

3.

Einspeisepunkt Murfeld (Projekt GCA 2015/08, Mindestmengengerüst: 2.775.120 kWh/h) 1,34;

4.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2017/01, Mindestmengengerüst: 6.714.000 kWh/h) 1,27.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 1,17

2.

Oberkappel (Überackern): 0,21

3.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,62

4.

Arnoldstein (Murfeld): 0,62.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 2,99

2.

Oberkappel (Überackern): 0,21

3.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,48

4.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,48.

(7) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

(8a) Als Entgelt für die Dienstleistung von Netzbetreibern, die Netzbenutzer zu Nominierungen zur Ausspeisung aus dem Marktgebiet Ost und zur gleichzeitigen unmittelbaren sowie übereinstimmenden Einspeisung in das tschechische Marktgebiet berechtigt, werden für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, 7,27 Euro/kWh/h pro Jahr bestimmt. Abs. 9 gilt sinngemäß.

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, 5, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,025;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,05;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,2;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1,2.

(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,05;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,15;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,3;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages1,3.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 22.10.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 17 und 19).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,85

2.

Oberkappel: 0,97

3.

Überackern: 0,97

4.

Arnoldstein: 0,97

5.

Mosonmagyaróvár: 0,85

6.

Murfeld: 0,97

7.

Petrzalka: 0,85

8.

Reintal: 0,85.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,23

2.

Oberkappel: 3,26

3.

Überackern: 3,26

4.

Arnoldstein: 4,35

5.

Mosonmagyaróvár: 1,23

6.

Murfeld: 1,90

7.

Petrzalka: 1,23

8.

Reintal: 1,23

9.

Verteilergebiet: 0,42

10.

Verteilergebiet Kärnten: 3,85.

(4) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten für die Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines obligatorischen Mindestaufschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Der obligatorische Mindestaufschlag bezieht sich auf ein Mindestmengengerüst und reduziert sich im Falle von Buchungen über diesem Mindestmengengerüst proportional. Allfällige Auktionsaufschläge sowie der obligatorische Mindestaufschlag sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Netznutzungsentgelte gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis, dem obligatorischen Mindestaufschlag und einem allfälligen Auktionsaufschlag um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen. Der obligatorische Mindestaufschlag wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- bzw. Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Kapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2017/01, Mindestmengengerüst: 6.714.000 kWh/h) 1,27.

2.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2015/05, Mindestmengengerüst: 1.913.490 kWh/h) 1,40;

3.

Einspeisepunkt Murfeld (Projekt GCA 2015/08, Mindestmengengerüst: 2.775.120 kWh/h) 1,34;

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 0,88

2.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,68

3.

Arnoldstein (Murfeld): 0,68.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2020)

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 2,93

2.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,38

3.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,38.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2020)

(7) Soweit Abs. 7a nichts anderes bestimmt, entspricht das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(7a) Abweichend von den Regelungen in Abs. 7 wird das Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz an den Einspeisepunkten Oberkappel und Überackern mit einem Abschlag von 12% auf das Netznutzungsentgelt für feste, frei zuordenbare Kapazitäten an diesen Einspeisepunkten bestimmt. Dies gilt für Kapazitäten sämtlicher Laufzeiten.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

(8a) Als Entgelt für die Dienstleistung von Netzbetreibern, die Netzbenutzer zu Nominierungen zur Ausspeisung aus dem Marktgebiet Ost und zur gleichzeitigen unmittelbaren sowie übereinstimmenden Einspeisung in das tschechische Marktgebiet berechtigt, werden für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, 7,27 Euro/kWh/h pro Jahr bestimmt. Abs. 9 gilt sinngemäß.

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,15;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,3;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages2.

(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3 und Abs. 6 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,15;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,3;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages2.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 22.10.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.6.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 21 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,85

2.

Oberkappel: 0,97

3.

Überackern: 0,97

4.

Arnoldstein: 0,97

5.

Mosonmagyaróvár: 0,85

6.

Murfeld: 0,97

7.

Petrzalka: 0,85

8.

Reintal: 0,85.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,23

2.

Oberkappel: 3,26

3.

Überackern: 3,26

4.

Arnoldstein: 4,35

5.

Mosonmagyaróvár: 1,23

6.

Murfeld: 1,90

7.

Petrzalka: 1,23

8.

Reintal: 1,23

9.

Verteilergebiet: 0,42

10.

Verteilergebiet Kärnten: 3,85.

(4) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten für die Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines obligatorischen Mindestaufschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Der obligatorische Mindestaufschlag bezieht sich auf ein Mindestmengengerüst und reduziert sich im Falle von Buchungen über diesem Mindestmengengerüst proportional. Allfällige Auktionsaufschläge sowie der obligatorische Mindestaufschlag sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Netznutzungsentgelte gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis, dem obligatorischen Mindestaufschlag und einem allfälligen Auktionsaufschlag um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen. Der obligatorische Mindestaufschlag wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- bzw. Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Kapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2017/01, Mindestmengengerüst: 6.714.000 kWh/h) 1,27.

2.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2015/05, Mindestmengengerüst: 1.913.490 kWh/h) 1,40;

3.

Einspeisepunkt Murfeld (Projekt GCA 2015/08, Mindestmengengerüst: 2.775.120 kWh/h) 1,34;

4.

Einspeisepunkt Reintal (Projekt GCA 2015/01a, Mindestmengengerüst: 2.658.744 kWh/h) 4,48;

5.

Einspeisepunkt Reintal (Projekt GCA 2020/01, Mindestmengengerüst: 1.194.924 kWh/h) 5,01.

(4a) Für die in Abs. 4 Z 4 und 5 aufgezählten Projekte wird der f-Faktor im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1, mit 0,8 festgelegt.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 0,88

2.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,68

3.

Arnoldstein (Murfeld): 0,68.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2020)

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 2,93

2.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,38

3.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,38.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2020)

(7) Soweit Abs. 7a nichts anderes bestimmt, entspricht das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(7a) Abweichend von den Regelungen in Abs. 7 wird das Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz an den Einspeisepunkten Oberkappel und Überackern mit einem Abschlag von 12% auf das Netznutzungsentgelt für feste, frei zuordenbare Kapazitäten an diesen Einspeisepunkten bestimmt. Dies gilt für Kapazitäten sämtlicher Laufzeiten.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

(8a) Als Entgelt für die Dienstleistung von Netzbetreibern, die Netzbenutzer zu Nominierungen zur Ausspeisung aus dem Marktgebiet Ost und zur gleichzeitigen unmittelbaren sowie übereinstimmenden Einspeisung in das tschechische Marktgebiet berechtigt, werden für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, 7,27 Euro/kWh/h pro Jahr bestimmt. Abs. 9 gilt sinngemäß.

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,15;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,3;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages2.

(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3 und Abs. 6 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,15;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,3;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages2.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.6.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 4.11.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 21 und 23 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode sowie des Abschnittes zu mengenbasierten Fernleitungsentgelte gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt. Kapazitätsbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben und sind vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn die gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/MWh und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte gelten für alle Arten der Kapazität (feste, frei zuordenbare Kapazität, unterbrechbare Kapazität, dynamisch zuordenbare Kapazitäten) in gleichem Ausmaß und werden auf Basis der tatsächlichen Nutzung von vertraglich vereinbarter Kapazität an den Netzbenutzer verrechnet.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,85

2.

Oberkappel: 0,97

3.

Überackern: 0,97

4.

Arnoldstein: 0,97

5.

Mosonmagyaróvár: 0,85

6.

Murfeld: 0,97

7.

Petrzalka: 0,85

8.

Reintal: 0,85.

(2a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt beträgt für alle Einspeisepunkte in das Fernleitungsnetz 0,08552 EUR/MWh.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,23

2.

Oberkappel: 3,26

3.

Überackern: 3,26

4.

Arnoldstein: 4,35

5.

Mosonmagyaróvár: 1,23

6.

Murfeld: 1,90

7.

Petrzalka: 1,23

8.

Reintal: 1,23

9.

Verteilergebiet: 0,42

10.

Verteilergebiet Kärnten: 3,85.

(3a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt beträgt für alle Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz 0,31829 EUR/MWh.

(4) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten für die Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines obligatorischen Mindestaufschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Der obligatorische Mindestaufschlag bezieht sich auf ein Mindestmengengerüst und reduziert sich im Falle von Buchungen über diesem Mindestmengengerüst proportional. Allfällige Auktionsaufschläge sowie der obligatorische Mindestaufschlag sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Netznutzungsentgelte gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis, dem obligatorischen Mindestaufschlag und einem allfälligen Auktionsaufschlag um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen. Der obligatorische Mindestaufschlag wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- bzw. Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Kapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2021/01, Mindestmengengerüst: 763.726 kWh/h) 1,35;

2.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2021/01, Mindestmengengerüst: 916.487 kWh/h) 0,98;

3.

Einspeisepunkt Murfeld (Projekt GCA 2015/08, Mindestmengengerüst: 2.775.120 kWh/h) 1,34;

4.

Einspeisepunkt Reintal (Projekt GCA 2015/01a, Mindestmengengerüst: 2.658.744 kWh/h) 4,48;

5.

Einspeisepunkt Reintal (Projekt GCA 2020/01, Mindestmengengerüst: 1.194.924 kWh/h) 5,01.

(4a) Für die in Abs. 4 Z 4 und 5 aufgezählten Projekte wird der f-Faktor im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1, mit 0,8 festgelegt. Für die in Abs. 4 Z 1 und 2 aufgezählten Projekte wird der f-Faktor im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1, mit 0,75 festgelegt.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 0,88

2.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,68

3.

Arnoldstein (Murfeld): 0,68.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2020)

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 2,93

2.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,38

3.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,38.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2020)

(7) Soweit Abs. 7a nichts anderes bestimmt, entspricht das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(7a) Abweichend von den Regelungen in Abs. 7 wird das Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz an den Einspeisepunkten Oberkappel und Überackern mit einem Abschlag von 12% auf das Netznutzungsentgelt für feste, frei zuordenbare Kapazitäten an diesen Einspeisepunkten bestimmt. Dies gilt für Kapazitäten sämtlicher Laufzeiten.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

(8a) Als Entgelt für die Dienstleistung von Netzbetreibern, die Netzbenutzer zu Nominierungen zur Ausspeisung aus dem Marktgebiet Ost und zur gleichzeitigen unmittelbaren sowie übereinstimmenden Einspeisung in das tschechische Marktgebiet berechtigt, werden für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, 7,27 Euro/kWh/h pro Jahr bestimmt. Abs. 9 gilt sinngemäß.

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,15;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,3;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages2.

(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3 und Abs. 6 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,15;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,3;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages2.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 4.11.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 23 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode sowie des Abschnittes zu mengenbasierten Fernleitungsentgelte gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt. Kapazitätsbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben und sind vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn die gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/MWh und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte gelten für alle Arten der Kapazität (feste, frei zuordenbare Kapazität, unterbrechbare Kapazität, dynamisch zuordenbare Kapazitäten) in gleichem Ausmaß und werden auf Basis der tatsächlichen Nutzung von vertraglich vereinbarter Kapazität an den Netzbenutzer verrechnet.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,85

2.

Oberkappel: 0,97

3.

Überackern: 0,97

4.

Arnoldstein: 0,97

5.

Mosonmagyaróvár: 0,85

6.

Murfeld: 0,97

7.

Petrzalka: 0,85

8.

Reintal: 0,85.

(2a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt beträgt für alle Einspeisepunkte in das Fernleitungsnetz 0,20772 EUR/MWh.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,23

2.

Oberkappel: 3,26

3.

Überackern: 3,26

4.

Arnoldstein: 4,35

5.

Mosonmagyaróvár: 1,23

6.

Murfeld: 1,90

7.

Petrzalka: 1,23

8.

Reintal: 1,23

9.

Verteilergebiet: 0,42

10.

Verteilergebiet Kärnten: 3,85.

(3a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt beträgt für alle Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz 0,69818 EUR/MWh.

(4) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten für die Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines obligatorischen Mindestaufschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Der obligatorische Mindestaufschlag bezieht sich auf ein Mindestmengengerüst und reduziert sich im Falle von Buchungen über diesem Mindestmengengerüst proportional. Allfällige Auktionsaufschläge sowie der obligatorische Mindestaufschlag sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Netznutzungsentgelte gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis, dem obligatorischen Mindestaufschlag und einem allfälligen Auktionsaufschlag um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen. Der obligatorische Mindestaufschlag wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- bzw. Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Kapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2021/01, Mindestmengengerüst: 763.726 kWh/h) 1,35;

2.

Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2021/01, Mindestmengengerüst: 916.487 kWh/h) 0,98;

3.

Einspeisepunkt Murfeld (Projekt GCA 2015/08, Mindestmengengerüst: 2.775.120 kWh/h) 1,34;

4.

Einspeisepunkt Reintal (Projekt GCA 2015/01a, Mindestmengengerüst: 2.658.744 kWh/h) 4,48;

5.

Einspeisepunkt Reintal (Projekt GCA 2020/01, Mindestmengengerüst: 1.194.924 kWh/h) 5,01.

(4a) Für die in Abs. 4 Z 4 und 5 aufgezählten Projekte wird der f-Faktor im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1, mit 0,8 festgelegt. Für die in Abs. 4 Z 1 und 2 aufgezählten Projekte wird der f-Faktor im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1, mit 0,75 festgelegt.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 0,88

2.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,68

3.

Arnoldstein (Murfeld): 0,68.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2020)

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Überackern (Oberkappel): 2,93

2.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,38

3.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,38.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2020)

(7) Soweit Abs. 7a nichts anderes bestimmt, entspricht das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(7a) Abweichend von den Regelungen in Abs. 7 wird das Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz an den Einspeisepunkten Oberkappel und Überackern mit einem Abschlag von 12% auf das Netznutzungsentgelt für feste, frei zuordenbare Kapazitäten an diesen Einspeisepunkten bestimmt. Dies gilt für Kapazitäten sämtlicher Laufzeiten.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14

(8a) Als Entgelt für die Dienstleistung von Netzbetreibern, die Netzbenutzer zu Nominierungen zur Ausspeisung aus dem Marktgebiet Ost und zur gleichzeitigen unmittelbaren sowie übereinstimmenden Einspeisung in das tschechische Marktgebiet berechtigt, werden für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, 7,27 Euro/kWh/h pro Jahr bestimmt. Abs. 9 gilt sinngemäß.

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,15;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,3;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages2.

(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3 und Abs. 6 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,15;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,3;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages2.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2.

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,36

2.

Speicher MAB: 0,36

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Speicher 7-fields (Oberkappel): 0,14

2.

Speicher MAB (Baumgarten): 0,14

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzten ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,36

2.

Speicher MAB: 0,36

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Speicher 7-fields (Oberkappel): 0,14

2.

Speicher MAB (Oberkappel): 0,14

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzten ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Abs. 1 und 6 bis 11 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 21).

Abs. 5 und 9 Z 1 treten mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,36

2.

Speicher MAB: 0,36

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Speicher 7-fields (Oberkappel): 0,14

2.

Speicher MAB (Oberkappel): 0,14

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzten ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 1,05

2.

Speicher MAB: 0,22

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,42

2.

Speicher MAB: 0,19

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Bilanzgruppe und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

Stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe, die Nominierungsrechte an den relevanten Speicherpunkten hält, wobei ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer diese Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

(11) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, ist das Entgelt an den Verteilernetzbetreiber zu entrichten. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

Abs. 5 und 9 Z 1 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Abs. 2a und Abs. 6 Z 1 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 9).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,36

2.

Speicher MAB: 0,36

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Speicher 7-fields (Oberkappel): 0,14

2.

Speicher MAB (Oberkappel): 0,14

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 1,05

2.

Speicher MAB: 0,22

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,42

2.

Speicher MAB: 0,19

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Bilanzgruppe und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

Stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe, wobei ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer diese Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

(11) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, ist das Entgelt an den Verteilernetzbetreiber zu entrichten. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

Tritt mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 9).

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,36

2.

Speicher MAB: 0,36

(2a) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für den Ausspeisepunkt Speicher 7-fields für die jeweilige Dauer des Vertrages, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazität, mit 1,76 festgelegt.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Speicher 7-fields (Oberkappel): 0,14

2.

Speicher MAB (Oberkappel): 0,14

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 1,02

2.

Speicher MAB: 0,22

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,42

2.

Speicher MAB: 0,19

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Bilanzgruppe und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

Stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe, wobei ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer diese Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

(11) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, ist das Entgelt an den Verteilernetzbetreiber zu entrichten. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft und mit 1. April 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,36

2.

Speicher MAB: 0,36

(Anm.. Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Speicher 7-fields (Oberkappel): 0,14

2.

Speicher MAB (Oberkappel): 0,14

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 1,02

2.

Speicher MAB: 0,22

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,42

2.

Speicher MAB: 0,19

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Bilanzgruppe und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

Stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe, wobei ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer diese Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

(11) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, ist das Entgelt an den Verteilernetzbetreiber zu entrichten. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

Tritt mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,36

2.

Speicher MAB: 0,36

(Anm.. Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Speicher 7-fields (Oberkappel): 0,14

2.

Speicher MAB (Oberkappel): 0,14

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 1,02

2.

Speicher MAB: 0,22

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,42

2.

Speicher MAB: 0,19

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen. Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Speicherkunde und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

Stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde, wobei ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer diese Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt.

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

(11) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, sind die Mengen für die Berechnung des Netznutzungsentgelts für die grenzüberschreitende Speichernutzung vom Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln. Auf Basis der vom Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Mengen legen der Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber separate Rechnungen an das jeweilige Speicherunternehmen. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,40

2.

Speicher MAB: 0,40.

(Anm.. Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, sind die Mengen für die Berechnung des Netznutzungsentgelts für die grenzüberschreitende Speichernutzung vom Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln. Auf Basis der vom Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Mengen legen der Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber separate Rechnungen an das jeweilige Speicherunternehmen. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,83

2.

Speicher MAB: 0,20.

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,36

2.

Speicher MAB: 0,21.

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen. Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Speicherkunde und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde, wobei der Netzbetreiber in begründeten Fällen eine Bestätigung dieser Werte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verlangen kann;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt.

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017) und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 17).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,40

2.

Speicher MAB: 0,40.

(Anm.. Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, sind die Mengen für die Berechnung des Netznutzungsentgelts für die grenzüberschreitende Speichernutzung vom Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln. Auf Basis der vom Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Mengen legen der Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber binnen sechs Wochen nach dem jeweiligen Monatsletzten separate Rechnungen an das jeweilige Speicherunternehmen. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,83

2.

Speicher MAB: 0,20.

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Speicherkunden eines Gastages in kWh/h.

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,36

2.

Speicher MAB: 0,21.

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Speicherkunden eines Gastages in kWh/h.

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

Die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet sich wechselseitig die entsprechenden Daten gemäß Abs. 9 Z 2 und Z 3 zur Verfügung zu stellen.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen. Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Speicherkunde und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde, wobei der Netzbetreiber in begründeten Fällen eine Bestätigung dieser Werte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verlangen kann;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt.

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.6.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 17 und 21).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,44;

2.

Speicher MAB: 0,44.

(Anm.. Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, sind die Mengen für die Berechnung des Netznutzungsentgelts für die grenzüberschreitende Speichernutzung vom Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln. Auf Basis der vom Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Mengen legen der Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber binnen sechs Wochen nach dem jeweiligen Monatsletzten separate Rechnungen an das jeweilige Speicherunternehmen. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,77

2.

Speicher MAB: 0,22

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Speicherkunden eines Gastages in kWh/h.

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,27

2.

Speicher MAB: 0,23

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Speicherkunden eines Gastages in kWh/h.

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

Die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet sich wechselseitig die entsprechenden Daten gemäß Abs. 9 Z 2 und Z 3 zur Verfügung zu stellen.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen. Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Speicherkunde und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde, wobei der Netzbetreiber in begründeten Fällen eine Bestätigung dieser Werte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verlangen kann;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt.

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.6.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 4.11.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 21 und 23 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,44;

2.

Speicher MAB: 0,44.

(2a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen beträgt für alle Arten der Kapazität 0,31829 EUR/MWh.

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, sind die Mengen für die Berechnung des Netznutzungsentgelts für die grenzüberschreitende Speichernutzung vom Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln. Auf Basis der vom Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Mengen legen der Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber binnen sechs Wochen nach dem jeweiligen Monatsletzten separate Rechnungen an das jeweilige Speicherunternehmen. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,77

2.

Speicher MAB: 0,22

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Speicherkunden eines Gastages in kWh/h.

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,27

2.

Speicher MAB: 0,23

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Speicherkunden eines Gastages in kWh/h.

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

Die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet sich wechselseitig die entsprechenden Daten gemäß Abs. 9 Z 2 und Z 3 zur Verfügung zu stellen.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen. Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Speicherkunde und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde, wobei der Netzbetreiber in begründeten Fällen eine Bestätigung dieser Werte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verlangen kann;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt.

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 4.11.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 23 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,44;

2.

Speicher MAB: 0,44.

(2a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen beträgt für alle Arten der Kapazität 0,69818 EUR/MWh.

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, sind die Mengen für die Berechnung des Netznutzungsentgelts für die grenzüberschreitende Speichernutzung vom Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln. Auf Basis der vom Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Mengen legen der Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber binnen sechs Wochen nach dem jeweiligen Monatsletzten separate Rechnungen an das jeweilige Speicherunternehmen. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,77

2.

Speicher MAB: 0,22

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Speicherkunden eines Gastages in kWh/h.

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,27

2.

Speicher MAB: 0,23

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Speicherkunden eines Gastages in kWh/h.

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

Die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet sich wechselseitig die entsprechenden Daten gemäß Abs. 9 Z 2 und Z 3 zur Verfügung zu stellen.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen. Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Speicherkunde und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde, wobei der Netzbetreiber in begründeten Fällen eine Bestätigung dieser Werte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verlangen kann;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt.

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher Penta West: 0,44;

2.

Speicher MAB: 0,44.

(2a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen beträgt für alle Arten der Kapazität 0,69818 EUR/MWh.

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, sind die Mengen für die Berechnung des Netznutzungsentgelts für die grenzüberschreitende Speichernutzung vom Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln. Auf Basis der vom Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Mengen legen der Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber binnen sechs Wochen nach dem jeweiligen Monatsletzten separate Rechnungen an das jeweilige Speicherunternehmen. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2.

(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher Penta West: 0,77

2.

Speicher MAB: 0,22

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Speicherkunden eines Gastages in kWh/h.

(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:

1.

Speicher Penta West: 0,27

2.

Speicher MAB: 0,23

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Speicherkunden eines Gastages in kWh/h.

(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.

1.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;

2.

Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.

Die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet sich wechselseitig die entsprechenden Daten gemäß Abs. 9 Z 2 und Z 3 zur Verfügung zu stellen.

(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen. Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Speicherkunde und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:

1.

stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde, wobei der Netzbetreiber in begründeten Fällen eine Bestätigung dieser Werte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verlangen kann;

2.

Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;

3.

Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt.

(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:

1.

Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;

2.

Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).

Netzzutrittsentgelt im Fernleitungsnetz

§ 5. Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern. Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer vorsehen kann.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz

§ 6. Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:

1.

für feste Kapazitäten: 3,00 EUR/kWh/h.

2.

für unterbrechbare Kapazitäten: 1,50 EUR/kWh/h

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz

§ 6. Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:

1.

für feste Kapazitäten: 3,00 EUR/kWh/h.

2.

für unterbrechbare Kapazitäten: 0,-- EUR/kWh/h

Abs. 2 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Ausgleichszahlungen

§ 7. (1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Folgende Ausgleichszahlungen werden festgelegt:

1.

Gas Connect Austria GmbH zahlt an BOG GmbH EUR 7.046.983,88;

2.

TAG GmbH zahlt an BOG GmbH EUR 8.366.148,02.

Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Ausgleichszahlungen

§ 7. (1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Die TAG GmbH ist verpflichtet an die Gas Connect Austria GmbH EUR 8.366.148,02 an Ausgleichszahlung zu bezahlen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11 und 17).

Ausgleichszahlungen

§ 7. (1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 9.751.000,-- an Ausgleichszahlung zu bezahlen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.6.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 17 und 21 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 7. (1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 14.930.464,-- an Ausgleichszahlung zu bezahlen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.6.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 4.11.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 21 und 23 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 7. (1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 14.930.464,-- an Ausgleichszahlung zu bezahlen. In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, in Abweichung zu Abs. 1 monatlich an die TAG GmbH EUR 2,646.010,58 an Ausgleichszahlung zu bezahlen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 4.11.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 23 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 7. (1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 14.930.464,-- an Ausgleichszahlung zu bezahlen. In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, in Abweichung zu Abs. 1 monatlich an die TAG GmbH EUR 1.862.178,58 an Ausgleichszahlung zu bezahlen.

Abs. 4 tritt 1. Februar 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 9)

Bestimmungen zu Auktionen

§ 8. (1) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 GMMO-VO 2012 gilt abweichend von § 3 Abs. 9 für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß § 3 Abs. 3.

(2) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.

(3) Für gemäß § 4 GMMO-VO 2012 an Grenzkopplungspunkten gebündelt angebotene Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß § 3 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität. Für gebündelt angebotene day-ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 GMMO-VO 2012 ist das jeweilige Entgelt gemäß Abs. 1 Satz 2 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität.

Tritt mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 9)und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Bestimmungen zu Auktionen

§ 8. (1) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 GMMO-VO 2012 gilt abweichend von § 3 Abs. 9 für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß § 3 Abs. 3.

(2) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.

(3) Für gemäß § 4 GMMO-VO 2012 an Grenzkopplungspunkten gebündelt angebotene Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß § 3 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität. Für gebündelt angebotene day-ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 GMMO-VO 2012 ist das jeweilige Entgelt gemäß Abs. 1 Satz 2 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität.

(4) Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 6a bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß § 3 Abs. 2 hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 6a sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Bestimmungen zu Auktionen

§ 8. (1) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gilt abweichend von § 3 Abs. 9 für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß § 3 Abs. 3.

(2) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.

(3) Für gemäß § 4 GMMO-VO 2012 an Grenzkopplungspunkten gebündelt angebotene Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß § 3 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität. Für gebündelt angebotene day-ahead-Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß Abs. 1 Satz 2 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität.

(4) Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 6a bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß § 3 Abs. 2 hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 6a sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Bestimmungen zu Auktionen

§ 8. (1) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion.

(2) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.

(3) Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen können niedrigere Faktoren als in § 3 Abs. 9 oder Abs. 9a angewendet werden.

(4) Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 4 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 4 sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

1.

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

2.

Tritt mit 28.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 14).

Bestimmungen zu Auktionen

§ 8. (1) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion.

(2) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.

(3) Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 können niedrigere Faktoren als in § 3 Abs. 9 oder Abs. 9a angewendet werden.

(4) Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 4 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 4 sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 28.4.2018, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 14 und 17).

Bestimmungen zu Auktionen

§ 8. (1) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion.

(2) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.

(3) Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 können niedrigere Faktoren als in § 3 Abs. 9 oder Abs. 9a angewendet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2018)

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 17).

Bestimmungen zu Auktionen

§ 8. (1) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion.

(2) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.

(3) Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 können niedrigere Faktoren als in § 3 Abs. 9 oder Abs. 9a angewendet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2018)

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

3.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Verteilernetz

§ 9. (1) Für die Netzbereitstellungsentgelte im Verteilernetz werden bezogen auf die vertraglich vereinbarte Höchstleistung folgende Preisansätze bestimmt, wobei die Preisansätze in Euro (€) pro Kilowattstunde pro Stunde (kWh/h) angegeben werden:

1.

Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebenen 1 und 2: Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

für feste Kapazitäten bzw. für Standardkapazitäten für Speicheranlagen: 3,-- €

b)

für unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 1,50 €

3.

Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebene 3 Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

für feste Kapazitäten bzw. für Standardkapazitäten für Speicheranlagen: 5,-- €

b)

für unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 2,50 €

4.

Netzbereitstellungsentgelt für nicht leistungsgemessene Anlagen der Netzebene 3: Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,-- €

Abs. 1 tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

3.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Verteilernetz

§ 9. (1) Für die Netzbereitstellungsentgelte im Verteilernetz werden bezogen auf die vertraglich vereinbarte Höchstleistung folgende Preisansätze bestimmt, wobei die Preisansätze in Euro (€) pro Kilowattstunde pro Stunde (kWh/h) angegeben werden:

1.

Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebenen 1 und 2: Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

für Standardkapazitäten für Speicheranlagen: 3,-- €

b)

für unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 1,50 €

3.

Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebene 3 Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

für Standardkapazitäten für Speicheranlagen: 5,-- €

b)

für unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 2,50 €

4.

Netzbereitstellungsentgelt für nicht leistungsgemessene Anlagen der Netzebene 3: Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,-- €

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

3.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Verteilernetz

§ 9. (1) Für die Netzbereitstellungsentgelte im Verteilernetz werden bezogen auf die vertraglich vereinbarte Höchstleistung folgende Preisansätze bestimmt, wobei die Preisansätze in Euro (€) pro Kilowattstunde pro Stunde (kWh/h) angegeben werden:

1.

Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebenen 1 und 2: Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

für feste Kapazität bzw. Standardkapazitäten: 3,-- €

b)

für unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 1,50 €

3.

Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebene 3 Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

für feste Kapazitäten bzw. Standardkapazitäten: 5,-- €

b)

für unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 2,50 €

4.

Netzbereitstellungsentgelt für nicht leistungsgemessene Anlagen der Netzebene 3:

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

3.

Teil

Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Verteilernetz

§ 9. (1) Für die Netzbereitstellungsentgelte im Verteilernetz werden bezogen auf die vertraglich vereinbarte Höchstleistung folgende Preisansätze bestimmt, wobei die Preisansätze in Euro (€) pro Kilowattstunde pro Stunde (kWh/h) angegeben werden:

1.

Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebenen 1 und 2: Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

für feste Kapazität bzw. Standardkapazitäten: 3,-- €

b)

für unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 0,-- €

3.

Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebene 3 Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

für feste Kapazitäten bzw. Standardkapazitäten: 5,-- €

b)

für unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 0,-- €

4.

Netzbereitstellungsentgelt für nicht leistungsgemessene Anlagen der Netzebene 3:

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 177, Ausgabe November 2002. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchabgrenzung nachvollzogen werden kann.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

a)

Bereich Burgenland - Netzebene 2:

b)

Bereich Kärnten - Netzebene 2:

c)

Bereich Niederösterreich - Netzebene 2:

d)

Bereich Oberösterreich - Netzebene 2:

e)

Bereich Salzburg - Netzebene 2:

f)

Bereich Steiermark - Netzebene 2:

g)

Bereich Tirol - Netzebene 2:

h)

Bereich Vorarlberg - Netzebene 2:

i)

Bereich Wien - Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

a)

Bereich Burgenland - Netzebene 3:

b)

Bereich Kärnten - Netzebene 3:

c)

Bereich Niederösterreich - Netzebene 3:

d)

Bereich Oberösterreich - Netzebene 3:

e)

Bereich Salzburg - Netzebene 3:

f)

Bereich Steiermark - Netzebene 3:

g)

Bereich Tirol - Netzebene 3:

h)

Bereich Vorarlberg - Netzebene 3:

i)

Bereich Wien - Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

Pauschale/Jahr: 2.400,-- €/Jahr

b)

Arbeitspreis: 0,36 ct/kWh

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Abs. 6 bis 6b treten mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Abs. 7 sowie 8 Z 1 und 2 treten mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 177, Ausgabe November 2002. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Abs. 5 zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 400.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchabgrenzung nachvollzogen werden kann.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2

a)

Bereich Burgenland – Netzebene 2

b)

Bereich Kärnten – Netzebene 2

c)

Bereich Niederösterreich – Netzebene 2:

d)

Bereich Oberösterreich – Netzebene 2:

e)

Bereich Salzburg Netzebene 2:

f)

Bereich Steiermark Netzebene 2:

g)

Bereich Tirol – Netzebene 2:

h)

Bereich Vorarlberg – Netzebene 2:

i)

Bereich Wien – Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3

a)

Bereich Burgenland – Netzebene 3

b)

Bereich Kärnten– Netzebene 3

c)

Bereich Niederösterreich – Netzebene 3:

d)

Bereich Oberösterreich – Netzebene 3:

e)

Bereich Salzburg Netzebene 3:

f)

Bereich Steiermark – Netzebene 3:

g)

Bereich Tirol – Netzebene 3:

h)

Bereich Vorarlberg – Netzebene 3:

i)

Bereich Wien – Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

Pauschale/Jahr: 2.400,-- €/Jahr

b)

Arbeitspreis: 0,36 ct/kWh

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 177, Ausgabe November 2002. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Abs. 5 zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 400.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6c) Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelzonenführer hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

a)

Bereich Burgenland – Netzebene 2:

b)

Bereich Kärnten – Netzebene 2:

c)

Bereich Niederösterreich – Netzebene 2:

d)

Bereich Oberösterreich – Netzebene 2:

e)

Bereich Salzburg – Netzebene 2:

f)

Bereich Steiermark – Netzebene 2:

g)

Bereich Tirol – Netzebene 2:

h)

Bereich Vorarlberg – Netzebene 2:

i)

Bereich Wien – Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

a)

Bereich Burgenland – Netzebene 3:

b)

Bereich Kärnten – Netzebene 3:

c)

Bereich Niederösterreich – Netzebene 3:

d)

Bereich Oberösterreich – Netzebene 3:

e)

Bereich Salzburg – Netzebene 3:

f)

Bereich Steiermark – Netzebene 3:

g)

Bereich Tirol – Netzebene 3:

h)

Bereich Vorarlberg – Netzebene 3:

i)

Bereich Wien – Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

Pauschale/Jahr: 2.400,-- €/Jahr

b)

Arbeitspreis: 0,36 ct/kWh

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft und mit 1. April 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21. Abs. 10).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 0110, Ausgabe Oktober 2015. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Abs. 5 zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 400.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6c) Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelzonenführer hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

a)

Bereich Burgenland – Netzebene 2:

b)

Bereich Kärnten – Netzebene 2:

c)

Bereich Niederösterreich – Netzebene 2:

d)

Bereich Oberösterreich – Netzebene 2:

e)

Bereich Salzburg – Netzebene 2:

f)

Bereich Steiermark – Netzebene 2:

g)

Bereich Tirol – Netzebene 2:

h)

Bereich Vorarlberg – Netzebene 2:

i)

Bereich Wien – Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

a)

Bereich Burgenland – Netzebene 3:

b)

Bereich Kärnten – Netzebene 3:

c)

Bereich Niederösterreich – Netzebene 3:

d)

Bereich Oberösterreich – Netzebene 3:

e)

Bereich Salzburg – Netzebene 3:

f)

Bereich Steiermark – Netzebene 3:

g)

Bereich Tirol – Netzebene 3:

h)

Bereich Vorarlberg – Netzebene 3:

i)

Bereich Wien – Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

Pauschale/Jahr: 2.400,-- €/Jahr

b)

Arbeitspreis: 0,36 ct/kWh

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Tritt mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 0110, Ausgabe Oktober 2015. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist, sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 400.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6c) Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelzonenführer hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

a)

Bereich Burgenland – Netzebene 2:

b)

Bereich Kärnten – Netzebene 2:

c)

Bereich Niederösterreich – Netzebene 2:

d)

Bereich Oberösterreich – Netzebene 2:

e)

Bereich Salzburg – Netzebene 2:

f)

Bereich Steiermark – Netzebene 2:

g)

Bereich Tirol – Netzebene 2:

h)

Bereich Vorarlberg – Netzebene 2:

i)

Bereich Wien – Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

a)

Bereich Burgenland – Netzebene 3:

b)

Bereich Kärnten – Netzebene 3:

c)

Bereich Niederösterreich – Netzebene 3:

d)

Bereich Oberösterreich – Netzebene 3:

e)

Bereich Salzburg – Netzebene 3:

f)

Bereich Steiermark – Netzebene 3:

g)

Bereich Tirol – Netzebene 3:

h)

Bereich Vorarlberg – Netzebene 3:

i)

Bereich Wien – Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a)

Pauschale/Jahr: 2.400,-- €/Jahr

b)

Arbeitspreis: 0,36 ct/kWh

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2. Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 0110, Ausgabe Oktober 2015. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist, sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 400.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6c) Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelzonenführer hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

a)

Bereich Burgenland – Netzebene 2:

b)

Bereich Kärnten – Netzebene 2:

c)

Bereich Niederösterreich – Netzebene 2:

d)

Bereich Oberösterreich – Netzebene 2:

e)

Bereich Salzburg – Netzebene 2:

f)

Bereich Steiermark – Netzebene 2:

g)

Bereich Tirol – Netzebene 2:

h)

Bereich Vorarlberg – Netzebene 2:

i)

Bereich Wien – Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

a)

Bereich Burgenland – Netzebene 3:

b)

Bereich Kärnten – Netzebene 3:

c)

Bereich Niederösterreich – Netzebene 3:

d)

Bereich Oberösterreich – Netzebene 3:

e)

Bereich Salzburg – Netzebene 3:

f)

Bereich Steiermark – Netzebene 3:

g)

Bereich Tirol – Netzebene 3:

h)

Bereich Vorarlberg – Netzebene 3:

i)

Bereich Wien – Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a) Pauschale/Jahr 2 520,-- €/Jahr
b) Arbeitspreis: 0,39 ct/kWh.

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2. Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 0110, Ausgabe Oktober 2015. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist, sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6c) Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelzonenführer hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a) Pauschale/Jahr 2 520,-- €/Jahr
b) Arbeitspreis: 0,39 ct/kWh.

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2. Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 0110, Ausgabe Oktober 2015. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist, sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6c) Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelreserveanbieter hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a) Pauschale/Jahr 2 520,-- €/Jahr
b) Arbeitspreis: 0,39 ct/kWh.

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 18 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2. Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 0110, Ausgabe Oktober 2015. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist, sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6c) Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelreserveanbieter hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a) Pauschale/Jahr 2 520,-- €/Jahr
b) Arbeitspreis: 0,39 ct/kWh.

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 18 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2. Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 0110, Ausgabe Oktober 2015. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist, sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6c) Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelreserveanbieter hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a) Pauschale/Jahr 2 520,-- €/Jahr
b) Arbeitspreis: 0,39 ct/kWh.

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2. Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 0110, Ausgabe Oktober 2015. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist, sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6c) Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelreserveanbieter hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a) Pauschale/Jahr 2 520,-- €/Jahr
b) Arbeitspreis: 0,39 ct/kWh.

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2. Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 0110, Ausgabe Oktober 2015. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist, sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,

2.

die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,

3.

die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist sowie

4.

die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.

(6c) Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelreserveanbieter hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

1.Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

2.

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

3.

Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:

a) Pauschale/Jahr 2 520,-- €/Jahr
b) Arbeitspreis: 0,39 ct/kWh.

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

1.

bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

2.

bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;

3.

bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 1,39

2.

Hochburg/Ach: 0,21

3.

Laa: 1,05

4.

Schärding: 0,21

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 7,07

2.

Laa: 5,42

3.

Laufen: 7,07

4.

Simbach: 6,98

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,25;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,5;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,75.

Tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6) und mit 1.Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 1,39

2.

Hochburg/Ach: 0,21

3.

Laa: 1,05

4.

Schärding: 0,21

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 7,07

2.

Laa: 5,42

3.

Laufen: 7,07

4.

Simbach: 6,98

5.

Gries am Brenner: 19,90

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,25;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,5;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,75.

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft und mit 1. Oktober 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 1,39

2.

Laa: 1,05

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 7,07

2.

Laa: 5,42

3.

Laufen: 7,07

4.

Simbach: 6,98

5.

Gries am Brenner: 19,90

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,25;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,5;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,75.

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 1,39

2.

Laa: 1,05

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 7,07

2.

Laa: 5,42

3.

Laufen: 7,07

4.

Simbach: 6,98

5.

Gries am Brenner: 19,90

6.

Ruggell: 5,38

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,25;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,5;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,75.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 1,30

2.

Laa: 0,77.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 3,44

2.

Laa: 1,12

3.

Laufen: 8,67

4.

Simbach: 9,19

5.

Gries am Brenner: 7,51

6.

Ruggell: 5,50.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,1;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,2;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 1,30

2.

Laa: 0,77.

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 3,44

2.

Laa: 1,12

3.

Laufen: 8,67

4.

Simbach: 9,19

5.

Gries am Brenner: 7,51

6.

Ruggell: 5,86.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,1;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,2;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.

Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 können niedrigere Faktoren angewendet werden.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 1,30

2.

Laa: 0,77.

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 3,44

2.

Laa: 1,12

3.

Laufen: 8,67

4.

Simbach: 9,19

5.

Gries am Brenner: 7,51

6.

Ruggell: 7,80.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,1;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,2;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.

Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 können niedrigere Faktoren angewendet werden.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 18 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 1,30

2.

Laa: 0,77.

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 3,44

2.

Laa: 1,12

3.

Laufen: 8,67

4.

Simbach: 9,19

5.

Gries am Brenner: 7,51

6.

Ruggell: 6,36.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,1;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,2;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.

Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 können niedrigere Faktoren angewendet werden.

(6) Das Netznutzungsentgelt für Ein- und Ausspeisung im Rahmen der impliziten Allokation im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze wird für alle Produkte mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat mit dem Faktor 1,0 festgesetzt.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 18 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 0,97;

2.

Laa: 0,85.

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 3,26;

2.

Laa: 1,23;

3.

Laufen: 8,03;

4.

Simbach: 6,04;

5.

Gries am Brenner: 7,16;

6.

Ruggell: 6,23;

7.

Höchst: 6,23.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,1;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,2;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.

Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 können niedrigere Faktoren angewendet werden.

(6) Das Netznutzungsentgelt für Ein- und Ausspeisung im Rahmen der impliziten Allokation im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze wird für alle Produkte mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat mit dem Faktor 1,0 festgesetzt.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 0,97;

2.

Laa: 0,85.

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 3,26;

2.

Laa: 1,23;

3.

Laufen: 8,03;

4.

Simbach: 6,04;

5.

Gries am Brenner: 7,16;

6.

Ruggell: 6,58;

7.

Höchst: 6,58.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,1;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,2;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.

Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 können niedrigere Faktoren angewendet werden.

(6) Das Netznutzungsentgelt für Ein- und Ausspeisung im Rahmen der impliziten Allokation im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze wird für alle Produkte mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat mit dem Faktor 1,0 festgesetzt.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 0,97;

2.

Laa: 0,85.

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1.

Freilassing: 3,26;

2.

Laa: 1,23;

3.

Laufen: 8,03;

4.

Simbach: 6,04;

5.

Gries am Brenner: 7,16;

6.

Ruggell: 9,12;

7.

Höchst: 9,12.

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)Tageszahl des jeweiligen Quartals1,1;

2.

für Monatsprodukte: (E/365) Tageszahl des jeweiligen Monats1,2;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.

Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 können niedrigere Faktoren angewendet werden.

(6) Das Netznutzungsentgelt für Ein- und Ausspeisung im Rahmen der impliziten Allokation im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze wird für alle Produkte mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat mit dem Faktor 1,0 festgesetzt.

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,33

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

Abs. 3 tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,33

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

Abs. 4 und 5 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 21).

Abs. 2 und 4 treten mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,33

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 1,05

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,42

Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,49

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 1,02

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,42

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,54

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 1,02

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,42

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,52

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,83

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,36

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,50

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,83

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,36

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,44

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,83

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,36

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017) und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 17).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,42

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,83

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,36

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 17 und 19).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,42

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,77

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,27

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,37.

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,77

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,27

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,35.

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,77

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,27

Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.

(6) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt beträgt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen 0,6147 EUR/MWh.

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,21

2.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,75

3.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 0,11

4.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,11

Abs. 2 tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Abs. 2 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,25

2.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 1,76

3.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 0,60

4.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,11

Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,29

2.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,74

3.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 0,62

4.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,11

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,36

2.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,72

3.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 0,74

4.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,11

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,39

2.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,69

3.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 0,99

4.

Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,36;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,32;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 1,09;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,36;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,29;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 1,46;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,65;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,45;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 1,25;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,64;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,63;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 2,15;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:0,56;

2.Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:0,67;

3.Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:2,21;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,81;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,81;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 2,58;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 546,7

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 23,0

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die VEG Vorarlberger Erdgas GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 693,5

Abs. 7 tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Abs. 7 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.275,1

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 112,5

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.075,0

Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.073,8

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 102,6

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.133,3

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.097,0

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 87,4

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.181,6

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.535,6;

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 86,5.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.680,2

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.627,2;

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 89,7.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.258,2

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.409,3;

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 123,7.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 4.544,2

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 18 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 4.182,4;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 164,4.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 5.420,8

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 18 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017)

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

Alle zur Zahlung verpflichteten Netzbetreiber der lit. a bis g haben dabei die Beträge an die beiden Zahlungsempfänger zu entrichten, welche wiederum die Ausgleichszahlung an den in lit. b normierten Netzbetreiber zu leisten haben.

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 4.000,7;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 157,2.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 4.077,2.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

Alle zur Zahlung verpflichteten Netzbetreiber der lit. a bis g haben dabei die Beträge an die beiden Zahlungsempfänger zu entrichten, welche wiederum die Ausgleichszahlung an den in lit. b normierten Netzbetreiber zu leisten haben.

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.273,8;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 132,9.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.071,3.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 6.011,6;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 251,1.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 6.001,0.

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abzulesen sind – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die monatliche Datenauslesung ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

1.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und Zubehör für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] Balgengaszähler inkl. Verschraubungen und Encoderzählwerk[€]
G 2,5 – G 4 1,35 1,65
G 6 1,75 2,05
G 10 – G 16 3,55 4,05
G 25 5,70 6,20
G 40 11,90 12,40
G 65 16,70 17,30
G 100 26,20 26,80
Zubehör, Optionen [€]
--- ---
Impulsnehmer 0,30
Temperaturkompensation bis G 6 0,10
Temperaturkompensation ab G 10 0,20
Kommunikationsmodul 0,60
2.

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

Typ Drehkolbengaszähler [€]
G 25 – G 40 18,60
G 65 19,50
G 100 22,50
G 160 32,85
G 250 35,70
G 400 55,05
G 650 78,75
G 1000 104,40
3.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) und Onlineübertragung:

Typ LPZ ohne Übertragung [€] LPZ mit Übertragung (Modem) [€] LPZ mit Übertragung (GSM)[€]
1 kanalige Ausführung 7,50 10,50 13,50
2 kanalige Ausführung 9,00 12,00 15,00
Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 10,50 13,50 18,00
Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012 40,00
4.

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ [€]
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00
Temperaturumwerter elektronisch 5,00

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

1.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern bis zur Größe G 40:

Größe (inkl. Zählerregler) Errichtung [€] Demontage [€]
bis G 16 60,00 30,00
G 25 bis G 40 90,00 45,00
2.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:

Größe Errichtung [€] Demontage [€]
Standard 250,00 125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

1.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €

2.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €

3.

durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszählern bis G 40: 90,00 €

4.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 65 bis G 250: 200,00 €

5.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €

6.

vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Abs. 3 und 6 bis 8 treten mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Abs. 8 Z 3 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die monatliche Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

1.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€]
G 2,5 – G 4 1,35 1,95
G 6 1,75 2,35
G 10 – G 16 3,55 4,15
G 25 5,70 6,30
G 40 11,90 12,50
G 65 16,70 17,30
G 100 26,20
Zubehör, Optionen [€]
--- ---
Impulsnehmer 0,30
Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler 0,10
Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler 0,20
Abschaltfunktion 0,30
2.

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

Typ Drehkolbengaszähler [€]
G 25 – G 40 18,60
G 65 19,50
G 100 22,50
G 160 32,85
G 250 35,70
G 400 55,05
G 650 78,75
G 1000 104,40

Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.

3.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) und Onlineübertragung:

Typ LPZ ohne Übertragung [€] LPZ mit Übertragung (Modem) [€] LPZ mit Übertragung (GSM)[€]
1 kanalige Ausführung 7,50 10,50 13,50
2 kanalige Ausführung 9,00 12,00 15,00
Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 10,50 13,50 18,00
Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012 40,00
4.

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ [€]
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00
Temperaturumwerter elektronisch 5,00

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

1.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:

Größe (inkl.Zählerregler) Errichtung [€] Demontage [€]
bis G 16 60,00 30,00
G 25 bis G 65 90,00 45,00
2.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:

Größe Errichtung [€] Demontage [€]
Standard 250,00 125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

1.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €

2.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €

3.

durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65: 90,00 €

4.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €

5.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €

6.

vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Abs. 8 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die monatliche Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

1.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€]
G 2,5 – G 4 1,35 1,95
G 6 1,75 2,35
G 10 – G 16 3,55 4,15
G 25 5,70 6,30
G 40 11,90 12,50
G 65 16,70 17,30
G 100 26,20
Zubehör, Optionen [€]
--- ---
Impulsnehmer 0,30
Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler 0,10
Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler 0,20
Abschaltfunktion 0,30
2.

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

Typ Drehkolbengaszähler [€]
G 25 – G 40 18,60
G 65 19,50
G 100 22,50
G 160 32,85
G 250 35,70
G 400 55,05
G 650 78,75
G 1000 104,40

Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.

3.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) und Onlineübertragung:

Typ LPZ ohne Übertragung [€] LPZ mit Übertragung (Modem) [€] LPZ mit Übertragung (GSM)[€]
1 kanalige Ausführung 7,50 10,50 13,50
2 kanalige Ausführung 9,00 12,00 15,00
Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 10,50 13,50 18,00
Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012 40,00
4.

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ [€]
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00
Temperaturumwerter elektronisch 5,00

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

1.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:

Größe (inkl.Zählerregler) Errichtung [€] Demontage [€]
bis G 16 60,00 30,00
G 25 bis G 65 90,00 45,00
2.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:

Größe Errichtung [€] Demontage [€]
Standard 250,00 125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

1.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €

2.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €

3.

durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts: 90,00 €

4.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €

5.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €

6.

vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

1.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€]
G 2,5 – G 4 1,35 1,95
G 6 1,75 2,35
G 10 – G 16 3,55 4,15
G 25 5,70 6,30
G 40 11,90 12,50
G 65 16,70 17,30
G 100 26,20
Zubehör, Optionen [€]
--- ---
Impulsnehmer 0,30
Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler 0,10
Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler 0,20
Abschaltfunktion 0,30
2.

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

Typ Drehkolbengaszähler [€]
G 25 – G 40 18,60
G 65 19,50
G 100 22,50
G 160 32,85
G 250 35,70
G 400 55,05
G 650 78,75
G 1000 104,40

Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.

3.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung in Euro:

a)

einkanalige Ausführung 13,50;

b)

zweikanalige Ausführung 15,00;

c)

Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 18,00;

d)

Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 40,00.

4.

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ [€]
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00
Temperaturumwerter elektronisch 5,00

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

1.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:

Größe (inkl.Zählerregler) Errichtung [€] Demontage [€]
bis G 16 60,00 30,00
G 25 bis G 65 90,00 45,00
2.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:

Größe Errichtung [€] Demontage [€]
Standard 250,00 125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

1.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €

2.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €

3.

durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts: 90,00 €

4.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €

5.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €

6.

vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

1.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€]
G 2,5 – G 4 1,35 1,95
G 6 1,75 2,35
G 10 – G 16 3,55 4,15
G 25 5,70 6,30
G 40 11,90 12,50
G 65 16,70 17,30
G 100 26,20
Zubehör, Optionen [€]
--- ---
Impulsnehmer 0,30
Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler 0,10
Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler 0,20
Abschaltfunktion 0,30
2.

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

Typ Drehkolbengaszähler [€]
G 25 – G 40 18,60
G 65 19,50
G 100 22,50
G 160 32,85
G 250 35,70
G 400 55,05
G 650 78,75
G 1000 104,40

Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.

3.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung in Euro:

a)

einkanalige Ausführung 13,50;

b)

zweikanalige Ausführung 15,00;

c)

Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 18,00;

d)

Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 40,00.

4.

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ [€]
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00
Temperaturumwerter elektronisch 5,00
5.

Höchstpreise für Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 mit Übertragung in Euro:

a)

einkanalige Ausführung 7,00;

b)

Ausführung mit zwei oder mehr Kanälen 10,00.

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

1.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:

Größe (inkl.Zählerregler) Errichtung [€] Demontage [€]
bis G 16 60,00 30,00
G 25 bis G 65 90,00 45,00
2.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:

Größe Errichtung [€] Demontage [€]
Standard 250,00 125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

1.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €

2.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €

3.

durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts: 90,00 €

4.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €

5.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €

6.

vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die Datenauslesung von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

1.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€]
G 2,5 – G 4 1,35 1,95
G 6 1,75 2,35
G 10 – G 16 3,55 4,15
G 25 5,70 6,30
G 40 11,90 12,50
G 65 16,70 17,30
G 100 26,20
Zubehör, Optionen [€]
--- ---
Impulsnehmer 0,30
Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler 0,10
Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler 0,20
Abschaltfunktion 0,30
2.

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

Typ Drehkolbengaszähler [€]
G 25 – G 40 18,60
G 65 19,50
G 100 22,50
G 160 32,85
G 250 35,70
G 400 55,05
G 650 78,75
G 1000 104,40

Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.

3.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung in Euro:

a)

einkanalige Ausführung 13,50;

b)

zweikanalige Ausführung 15,00;

c)

Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 18,00;

d)

Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 40,00.

4.

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ [€]
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00
Temperaturumwerter elektronisch 5,00
5.

Höchstpreise für Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 mit Übertragung in Euro:

a)

einkanalige Ausführung 7,00;

b)

Ausführung mit zwei oder mehr Kanälen 10,00.

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

1.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:

Größe (inkl.Zählerregler) Errichtung [€] Demontage [€]
bis G 16 60,00 30,00
G 25 bis G 65 90,00 45,00
2.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:

Größe Errichtung [€] Demontage [€]
Standard 250,00 125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

1.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €

2.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €

3.

durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts: 90,00 €

4.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €

5.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €

6.

vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen auf Veranlassung des Netzbenutzers selbst vornimmt oder vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200 Euro, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die auf Veranlassung des Netzbenutzers erfolgte Errichtung und Demontage und die Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen, Nacheichungen und durch den Netzbetreiber veranlasste Gerätewechsel dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die Datenauslesung von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018, soweit keine Onlinemessung vereinbart wurde, ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

1.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€]
G 2,5 – G 4 1,35 1,95
G 6 1,75 2,35
G 10 – G 16 3,55 4,15
G 25 5,70 6,30
G 40 11,90 12,50
G 65 16,70 17,30
G 100 26,20
Zubehör, Optionen [€]
--- ---
Impulsnehmer 0,30
Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler 0,10
Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler 0,20
Abschaltfunktion 0,30
2.

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

Typ Drehkolbengaszähler [€]
G 25 – G 40 18,60
G 65 19,50
G 100 22,50
G 160 32,85
G 250 35,70
G 400 55,05
G 650 78,75
G 1000 104,40

Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.

3.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung in Euro:

a)

LPZ mit einkanaliger Ausführung 13,50;

b)

LPZ mit zweikanaliger Ausführung 15,00;

c)

LPZ mit Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 18,00;

d)

Onlinemessungen 40,00.

4.

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ [€]
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00
Kompaktmengenumwerter mit Onlinemessung 80,00
Temperaturumwerter elektronisch 5,00
5.

Höchstpreise für Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 mit Übertragung in Euro:

a)

einkanalige Ausführung 7,00;

b)

Ausführung mit zwei oder mehr Kanälen 10,00;

6.

Höchstpreise für 230 Volt Energieversorgung, insbesondere für Mengenumwerter, Lastprofilzähler, Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte und Onlinemessung: 10,00 Euro.

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

1.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:

Größe (inkl. Zählerregler) Errichtung [€] Demontage [€]
bis G 16 60,00 30,00
G 25 bis G 65 90,00 45,00
2.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen:

Größe Errichtung [€] Demontage [€]
Standard 250,00 125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Veranlassung des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

1.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €

2.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €

3.

durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts: 90,00 €

4.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €

5.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €

6.

vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Verrechnung der Entgelte

§ 16. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens acht Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von vier Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.

(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß § 73 Abs. 7 GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 6 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Verrechnung der Entgelte

§ 16. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt.

(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß § 73 Abs. 7 GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Verrechnung der Entgelte

§ 16. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung und nach Vorliegen des abrechnungsrelevanten Verrechnungsbrennwerts zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt.

(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß § 73 Abs. 7 GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 20 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Verrechnung der Entgelte

§ 16. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung und nach Vorliegen des abrechnungsrelevanten Verrechnungsbrennwerts zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt.

(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß § 73 Abs. 7 GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(5) Der Netzbetreiber hat von Betreibern einer Anlage gemäß § 75 Abs. 3 und Abs. 4 GWG 2011 die von ihm übernommenen Kosten in den ersten 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage anteilig zurückzufordern, wenn die Netznutzungsentgelte nach den im ursprünglichen Netzzugangsvertrag vereinbarten Kapazitäten nicht voll entrichtet werden.

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Die KELAG Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 47,5

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH: 127,7

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an VEG Vorarlberger Erdgas GmbH: 146,2

Tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Die KNG Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 56,4

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Die EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an TIGAS-Erdgas Tirol GmbH: 24,0

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 558,1

Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Energie Klagenfurt GmbH zahlt an KNG- Kärnten Netz GmbH: 110,5

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH: 18,5

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 635,2

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an TIGAS-Erdgas Tirol GmbH: 43,9

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 467,7

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 421,2

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 114,8.

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH: 975,9.

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 288,9.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 136,8.

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH: 1.010,8.

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 597,4.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 18 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 98,1.

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.405,3.

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 786,7.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 18 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 16,6.

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.383,0.

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 708,4.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 203,0.

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.525,0.

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 440,8.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 17. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 260,5.

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.610,3.

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 340,4.

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 18. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

1.

Entgelte für Mahnungen:

a) erste Mahnung 0,00 €
b) jede weitere Mahnung 1,50 €
c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 5,00 €
2.

Abschaltungen und Sperrungen:

a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gem. § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort 25,00 €
b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 30,00 €
3.

Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers:

a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00 €
b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00 €
c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00 €
4.

Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:

a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln 0,00 €
b) Sonderformate 10,00 €
c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle 50,00 €

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. Abs. 11 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 18. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

1.

Entgelte für Mahnungen:

a) erste Mahnung 0,00 €
b) jede weitere Mahnung 1,50 €
c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 5,00 €
2.

Abschaltungen, Sperrungen und Trennung von Hausanschlüssen:

a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort 25,00 €
b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 30,00 €
c) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz bis DA 63 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 450,00 €
d) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz größer DA 63 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 800,00 €
3.

Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers:

a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00 €
b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00 €
c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00 €
4.

Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:

a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln 0,00 €
b) Sonderformate 10,00 €
c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle 50,00 €

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 31.5.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 29 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 18. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

1.

Entgelte für Mahnungen:

a) erste Mahnung 0,00 €
b) jede weitere Mahnung 1,50 €
c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 5,00 €
2.

Abschaltungen, Sperrungen und Trennung von Hausanschlüssen:

a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort 25,00 €
b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 30,00 €
c) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz bis DA 63 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 450,00 €
d) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz größer DA 63 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 800,00 €
3.

Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:

a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00 €
b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00 €
c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00 €
4.

Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:

a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln 0,00 €
b) Sonderformate 10,00 €
c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle 50,00 €

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

1.

Verteilergebiet Ost:

a)

für den Netzbereich Oberösterreich die OÖ. Ferngas Netz GmbH: 2.431,1;

b)

für den Netzbereich Niederösterreich die EVN Netz GmbH: 1.413,4;

c)

für den Netzbereich Steiermark die Gasnetz Steiermark GmbH: 1.308,1;

d)

für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 197,0;

e)

für den Netzbereich Kärnten die KELAG Netz GmbH: 166,0;

f)

für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 272,1;

g)

für den Netzbereich Wien die WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH: 2.102,3.

2.

Verteilergebiet Tirol

a)

für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH 292,6.

3.

Verteilergebiet Vorarlberg

a)

für den Netzbereich Vorarlberg die VEG Vorarlberger Erdgas GmbH 228,6.

Z 1 bis 3 treten mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

1.

Verteilergebiet Ost:

a)

für den Netzbereich Oberösterreich die OÖ. Ferngas Netz GmbH: 2.339,6;

b)

für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.401,5;

c)

für den Netzbereich Steiermark die Gasnetz Steiermark GmbH: 1.308,0;

d)

für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 204,2;

e)

für den Netzbereich Kärnten die KNG Kärnten Netz GmbH: 187,2;

f)

für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 286,9;

g)

für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 1.904,7.

2.

Verteilergebiet Tirol

a)

für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH 300,0.

3.

Verteilergebiet Vorarlberg

a)

für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH 234,2.

Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

1.

Verteilergebiet Ost:

a)

für den Netzbereich Oberösterreich die OÖ. Ferngas Netz GmbH: 2.327,8;

b)

für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.515,8;

c)

für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH: 1.222,7;

d)

für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 228,8;

e)

für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH: 218,4;

f)

für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 307,7;

g)

für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 1.984,0.

2.

Verteilergebiet Tirol

a)

für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH 376,2.

3.

Verteilergebiet Vorarlberg

a)

für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH 264,3.

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

1.

Verteilergebiet Ost:

a)

für den Netzbereich Oberösterreich die Netz Oberösterreich GmbH: 2.359,9;

b)

für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.529,4;

c)

für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH: 1.186,4;

d)

für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 235,1;

e)

für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH: 229,3;

f)

für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 284,5;

g)

für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 1.823,1.

2.

Verteilergebiet Tirol

a)

für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH 479,1.

3.

Verteilergebiet Vorarlberg

a)

für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH 321,1.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

1.

Verteilergebiet Ost:

a)

für den Netzbereich Oberösterreich die Netz Oberösterreich GmbH: 2.275,2;

b)

für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.616,7;

c)

für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH: 1.379,4;

d)

für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 241,7;

e)

für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH: 238,2;

f)

für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 307,5;

g)

für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 2.015,8.

2.

Verteilergebiet Tirol:

a)

für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH: 462,6.

3.

Verteilergebiet Vorarlberg:

a)

für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH: 303,0.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

1.

Verteilergebiet Ost:

a)

für den Netzbereich Oberösterreich die Netz Oberösterreich GmbH: 2.237,4;

b)

für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.678,4;

c)

für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH: 1.301,8;

d)

für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland GmbH: 226,3;

e)

für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH: 228,6;

f)

für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 325,8;

g)

für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 1.976,0.

2.

Verteilergebiet Tirol:

a)

für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH: 486,0.

3.

Verteilergebiet Vorarlberg:

a)

für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH: 326,7.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 18 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 18 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

4.

Teil

Entgelt für Verteilergebietsmanager

Höhe und Weiterverrechnung des Entgelts für Verteilergebietsmanager

§ 19. Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:

Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

5.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 20. (1) Diese Verordnung findet auch auf die den Netzbetrieb übernehmenden Rechtsnachfolger der von dieser Verordnung erfassten Erdgasunternehmen Anwendung.

(2) Die Zahlungen des § 14 Abs. 7 Z 2 und 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013 - Novelle 2013 sind abweichend zu § 14 Abs. 7 zweiter Satz Werte für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2013 und sind ab 1. Oktober 2013 in gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung zu stellen.“

(3) Die in §§ 9, 10, 15 und 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 festgelegten Systemnutzungsentgelte gelten in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ab dem 1. Jänner 2013, 0 Uhr. Die in den §§ 9 bis 13, § 15 und § 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 gelten im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 6 Uhr.

Abs. 4 tritt mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 21).

5.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 20. (1) Diese Verordnung findet auch auf die den Netzbetrieb übernehmenden Rechtsnachfolger der von dieser Verordnung erfassten Erdgasunternehmen Anwendung.

(2) Die Zahlungen des § 14 Abs. 7 Z 2 und 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2013 sind abweichend zu § 14 Abs. 7 zweiter Satz Werte für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2013 und sind ab 1. Oktober 2013 in gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung zu stellen.“

(3) Die in §§ 9, 10, 15 und 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 festgelegten Systemnutzungsentgelte gelten in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ab dem 1. Jänner 2013, 0 Uhr. Die in den §§ 9 bis 13, § 15 und § 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 gelten im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 6 Uhr.

(4) Das Speicherunternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Ist-Wert des Speicherstandkontos per 1. Mai 2014, 6.00 Uhr pro Bilanzgruppe zu melden, wobei Einspeisenominierungen in die Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost bei der erstmaligen Kontostandsermittlung pro Bilanzgruppe nicht berücksichtigt werden dürfen. Kommt das Speicherunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein Ist-Wert des Speicherstandkontos von Null angesetzt.

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

5.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 20. (1) Diese Verordnung findet auch auf die den Netzbetrieb übernehmenden Rechtsnachfolger der von dieser Verordnung erfassten Erdgasunternehmen Anwendung.

(2) Die Zahlungen des § 14 Abs. 7 Z 2 und 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2013 sind abweichend zu § 14 Abs. 7 zweiter Satz Werte für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2013 und sind ab 1. Oktober 2013 in gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung zu stellen.“

(3) Die in §§ 9, 10, 15 und 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 festgelegten Systemnutzungsentgelte gelten in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ab dem 1. Jänner 2013, 0 Uhr. Die in den §§ 9 bis 13, § 15 und § 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 gelten im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 6 Uhr.

(4) Das Speicherunternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Ist-Wert des Speicherstandkontos pro Speicherkunde per 1. April 2016, 6.00 Uhr zu melden. Dabei hat die Summe der Speicherstandkonten der Speicherkunden der Summe der Speicherstandkonten der Bilanzgruppen zu entsprechen. Kommt das Speicherunternehmen dieser Verpflichtung bis zum 20. April 2016 nicht nach, wird ein Ist-Wert des Speicherstandkontos pro Speicherkunden von Null angesetzt.

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

5.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 20. (1) Diese Verordnung findet auch auf die den Netzbetrieb übernehmenden Rechtsnachfolger der von dieser Verordnung erfassten Erdgasunternehmen Anwendung.

(2) Die Zahlungen des § 14 Abs. 7 Z 2 und 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2013 sind abweichend zu § 14 Abs. 7 zweiter Satz Werte für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2013 und sind ab 1. Oktober 2013 in gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung zu stellen.“

(3) Die in §§ 9, 10, 15 und 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 festgelegten Systemnutzungsentgelte gelten in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ab dem 1. Jänner 2013, 0 Uhr. Die in den §§ 9 bis 13, § 15 und § 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 gelten im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 6 Uhr.

(4) Das Speicherunternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Ist-Wert des Speicherstandkontos pro Speicherkunde per 1. April 2016, 6.00 Uhr zu melden. Dabei hat die Summe der Speicherstandkonten der Speicherkunden der Summe der Speicherstandkonten der Bilanzgruppen zu entsprechen. Kommt das Speicherunternehmen dieser Verpflichtung bis zum 20. April 2016 nicht nach, wird ein Ist-Wert des Speicherstandkontos pro Speicherkunden von Null angesetzt.

(5) Die Multiplikatoren gemäß § 3 Abs. 9 Z 3 und Z 4 sind erstmals für day-ahead-Kapazitäten sowie für Rest of the Day- und Within Day-Produkte mit einem Laufzeitbeginn ab 1. Oktober 2017, 6 Uhr, anwendbar; bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Multiplikator 1.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 8.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (§ 21 Abs. 12).

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 8.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (§ 21 Abs. 12) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

1.

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

2.

Tritt mit 28.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 14).

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 28.4.2018, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 14).

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 13 zweiter Satz, § 10 Abs. 6c letzter Satz, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 7 Z 1, § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b, § 14 Abs. 7 Z 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 19 Z 1 bis Z 3, jeweils in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 355/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2019 in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 13 zweiter Satz, § 10 Abs. 6c letzter Satz, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 7 Z 1, § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b, § 14 Abs. 7 Z 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 19 Z 1 bis Z 3, jeweils in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 355/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 423/2019, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 13 zweiter Satz, § 10 Abs. 6c letzter Satz, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 7 Z 1, § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b, § 14 Abs. 7 Z 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 19 Z 1 bis Z 3, jeweils in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 355/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 423/2019, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.

(17) § 3 Abs. 1 bis Abs. 7a sowie Abs. 9 bis Abs. 10, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 bis Abs. 7, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anlage 1 und Anlage 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 13 zweiter Satz, § 10 Abs. 6c letzter Satz, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 7 Z 1, § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b, § 14 Abs. 7 Z 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 19 Z 1 bis Z 3, jeweils in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 355/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 423/2019, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.

(17) § 3 Abs. 1 bis Abs. 7a sowie Abs. 9 bis Abs. 10, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 bis Abs. 7, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anlage 1 und Anlage 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(18) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 2 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 574/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 13 zweiter Satz, § 10 Abs. 6c letzter Satz, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 7 Z 1, § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b, § 14 Abs. 7 Z 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 19 Z 1 bis Z 3, jeweils in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 355/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 423/2019, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.

(17) § 3 Abs. 1 bis Abs. 7a sowie Abs. 9 bis Abs. 10, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 bis Abs. 7, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anlage 1 und Anlage 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(18) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 2 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 574/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(19) § 3 Abs. 4 Z 4 und 5 sowie § 3 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 13 zweiter Satz, § 10 Abs. 6c letzter Satz, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 7 Z 1, § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b, § 14 Abs. 7 Z 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 19 Z 1 bis Z 3, jeweils in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 355/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 423/2019, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.

(17) § 3 Abs. 1 bis Abs. 7a sowie Abs. 9 bis Abs. 10, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 bis Abs. 7, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anlage 1 und Anlage 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(18) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 2 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 574/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(19) § 3 Abs. 4 Z 4 und 5 sowie § 3 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(19) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 557/2021, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2022 in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 13 zweiter Satz, § 10 Abs. 6c letzter Satz, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 7 Z 1, § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b, § 14 Abs. 7 Z 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 19 Z 1 bis Z 3, jeweils in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 355/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 423/2019, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.

(17) § 3 Abs. 1 bis Abs. 7a sowie Abs. 9 bis Abs. 10, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 bis Abs. 7, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anlage 1 und Anlage 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(18) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 2 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 574/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(19) § 3 Abs. 4 Z 4 und 5 sowie § 3 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(20) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 557/2021, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2022 in Kraft.

(21) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 5a und Z 8a, § 3 Abs. 1, Abs. 2a und Abs. 3a, § 3 Abs. 4 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 4a, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2 und Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2022, treten mit Beginn des Gastages 1. Juni 2022 in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 13 zweiter Satz, § 10 Abs. 6c letzter Satz, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 7 Z 1, § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b, § 14 Abs. 7 Z 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 19 Z 1 bis Z 3, jeweils in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 355/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 423/2019, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.

(17) § 3 Abs. 1 bis Abs. 7a sowie Abs. 9 bis Abs. 10, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 bis Abs. 7, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anlage 1 und Anlage 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(18) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 2 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 574/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(19) § 3 Abs. 4 Z 4 und 5 sowie § 3 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(20) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 557/2021, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2022 in Kraft.

(21) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 5a und Z 8a, § 3 Abs. 1, Abs. 2a und Abs. 3a, § 3 Abs. 4 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 4a, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2 und Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2022, treten mit Beginn des Gastages 1. Juni 2022 in Kraft.

(22) § 2 Abs. 1 Z 13 zweiter Satz, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2022, tritt mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 13 zweiter Satz, § 10 Abs. 6c letzter Satz, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 7 Z 1, § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b, § 14 Abs. 7 Z 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 19 Z 1 bis Z 3, jeweils in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 355/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 423/2019, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.

(17) § 3 Abs. 1 bis Abs. 7a sowie Abs. 9 bis Abs. 10, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 bis Abs. 7, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anlage 1 und Anlage 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(18) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 2 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 574/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(19) § 3 Abs. 4 Z 4 und 5 sowie § 3 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(20) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 557/2021, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2022 in Kraft.

(21) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 5a und Z 8a, § 3 Abs. 1, Abs. 2a und Abs. 3a, § 3 Abs. 4 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 4a, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2 und Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2022, treten mit Beginn des Gastages 1. Juni 2022 in Kraft.

(22) § 2 Abs. 1 Z 13 zweiter Satz, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2022, tritt mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in Kraft.

(23) § 3 Abs. 2a und Abs. 3a, § 4 Abs. 2a und § 7 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft. Im Monat des Inkrafttretens ist die Ausgleichszahlung nach § 7 Abs. 2 tagesbezogen zu aliquotieren.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie der 3., 4. und 5. Teil in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008, GSNT-VO 2008) verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, in der Fassung der GSNT-VO 2008-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der GSNT-VO 2008-Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der GSNT-VO 2008-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der GSNT-VO 2008-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 441/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Energie-Control Kommission mit der das Netznutzungsentgelt für grenzüberschreitende sonstige Transporte von Erdgas und für grenzüberschreitende Transporte von Erdgas von einem Einspeisepunkt in die Regelzone zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone bestimmt wird (Sonstige Transporte-Gas-Systemnutzungstarife–Verordnung – SonT-GSNT-VO 2007), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 189 vom 28. September 2007, in der Fassung der SonT-GSNT-VO Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der SonT-GSNT-VO Novelle 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der SonT-GSNT-VO Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der SonT-GSNT-VO Novelle 2012, BGBl. II Nr. 439/2011 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013, 6 Uhr außer Kraft.

(5) Die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission betreffend das Entgelt für den Regelzonenführer geändert wird vom 19. Mai 2004, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004; der RZF-VO-Novelle 2005 vom 25. Oktober 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005, der Gas-RZF-VO-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der Gas-RZF-VO-Novelle 2008 vom 25. Jänner 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 021 vom 30. Jänner 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2009 vom 19. Dezember 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, der Gas-RZF-VO-Novelle 2010 vom 22. Dezember 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, der Gas-RZF-VO-Novelle 2011 vom 20. Dezember 2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 23. Dezember 2010 sowie der Gas-RZF-VO-Novelle 2012, BGBl. II Nr. 438/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.

(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.

(8) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.

(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.

(10) Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.

(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.

(12) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2017, BGBl. II Nr. 243/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2018, BGBl. II Nr. 399/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2018 in Kraft.

(14) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2018, BGBl. II Nr. 85/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 13 zweiter Satz, § 10 Abs. 6c letzter Satz, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 7 Z 1, § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b, § 14 Abs. 7 Z 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 19 Z 1 bis Z 3, jeweils in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 355/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 423/2019, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.

(17) § 3 Abs. 1 bis Abs. 7a sowie Abs. 9 bis Abs. 10, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 bis Abs. 7, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anlage 1 und Anlage 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(18) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 2 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 574/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.

(19) § 3 Abs. 4 Z 4 und 5 sowie § 3 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft.

(20) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 557/2021, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2022 in Kraft.

(21) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 5a und Z 8a, § 3 Abs. 1, Abs. 2a und Abs. 3a, § 3 Abs. 4 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 4a, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2 und Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2022, treten mit Beginn des Gastages 1. Juni 2022 in Kraft.

(22) § 2 Abs. 1 Z 13 zweiter Satz, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2022, tritt mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in Kraft.

(23) § 3 Abs. 2a und Abs. 3a, § 4 Abs. 2a und § 7 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft. Im Monat des Inkrafttretens ist die Ausgleichszahlung nach § 7 Abs. 2 tagesbezogen zu aliquotieren.

(24) § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 12 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2023, BGBl. II Nr. 465/2022, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2023 in Kraft.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4)

wobei:

ERm = der zu refundierende Betrag pro Monat

Em = das Entgelt pro Monat

Rf = Refundierungsfaktor, wobei rf ≥ 1

hm = die Gesamtanzahl der Stunden des Monats, indem die Transportdienstleistung unterbrochen wird

Q = die angebotene Stundenrate

hR = die Anzahl der Stunden, für deren Dauer die Transportdienstleistung innerhalb des Leistungsmonats unterbrochen wird

qdiffR = die Differenz zwischen angebotener Stundenrate und der zur Verfügung gestellten Stundenrate je unterbrochener Stunde

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 17).

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4)

wobei gilt

ERm ist die Refundierung einer aufgetretenen Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 sowie von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4. Die Refundierung gilt jeweils für den Tag an dem eine Unterbrechung vorliegt;

Drf ist:

a)

im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 das Netznutzungsentgelt für Tagesprodukte gemäß § 3 Abs. 9 bzw. Abs. 9a oder

b)

im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4 das anteilige Netznutzungsentgelt für den Tag der Unterbrechung gemäß § 4 Abs. 2;

FR ist der Refundierungsfaktor; er entspricht :

a)

im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 dem Wert 3;

b)

im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4 dem Wert 1,5;

ist die durchschnittliche unterbrechbare Kapazität, die an dem betreffenden Tag unterbrochen wurde, berechnet als

= wobei

cdiff,i ist die tatsächliche unterbrochene Kapazität des Produkts, berechnet als die Differenz zwischen der angebotenen Kapazität auf Stundenbasis und der tatsächlich verfügbaren Kapazität auf Stundenbasis während jeder von der Unterbrechung betroffenen Stunde;

hR ist die Anzahl der Stunden eines Gastages;

i ist die relevante Stunde, in der eine Unterbrechung auftritt;

Fm ist das Netznutzungsentgelt, das ungeachtet der Unterbrechnung für den Zeitraum, in dem die Unterbrechnung eingetreten ist, dem Netzbenutzer in Rechnung zu stellen wäre.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 10 und § 4 Abs. 5)

wobei:

EKm = die Entgeltkürzung pro Monat;

Em = das Entgelt pro Monat;

hm = die Gesamtanzahl der Stunden des Monats, in dem die Einschränkung der Transportdienstleistung auftritt;

Q = die vertraglich vereinbarte Stundenrate am Entnahmepunkt;

qdiffK =die Differenz zwischen vertraglich vereinbarter Stundenrate am Entnahmepunkt und der am Entnahmepunkt zur Verfügung gestellten Stundenrate je eingeschränkter Stunde;

hK = die Anzahl der Stunden innerhalb des Leistungsmonats, für deren Dauer die Transportdienstleistung eingeschränkt wird.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 10 und § 4 Abs. 5)

wobei:

EKm = die Entgeltkürzung pro Monat;

Em = das Entgelt pro Monat;

hm = die Gesamtanzahl der Stunden des Monats, in dem die Einschränkung der Transportdienstleistung auftritt;

q = die vertraglich vereinbarte Stundenrate am Ein- bzw. Ausspeisepunkt;

qdiffK = die Differenz zwischen nominierter Stundenrate am Ein- bzw. Ausspeisepunkt und der am selben Punkt zur Verfügung gestellten Stundenrate je eingeschränkter Stunde, sofern diese Differenz positiv ist;

hK = die Anzahl der Stunden innerhalb des Leistungsmonats, für deren Dauer die Transportdienstleistung eingeschränkt wird.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.6.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 17 und 21 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Anlage 3 (zu § 3 und § 4)

Referenzpreismethode gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.6.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 21 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Anlage 3 (zu § 3 und § 4)

Referenzpreismethode gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sowie Festlegung eines mengenbasierten Entgelts gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/460

(Anm.: Anlage 3 und die Ergänzung der Anlage 3 betreffend ein mengenbasiertes Entgelt, BGBl. II Nr. 176/2022 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Anlage 3 (zu § 3 und § 4)

Referenzpreismethode gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sowie Festlegung eines mengenbasierten Entgelts gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/460

(Anm.: Anlage 3 und die Ergänzung der Anlage 3 betreffend ein mengenbasiertes Entgelt, BGBl. II Nr. 176/2022 als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 465/2022, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„In § 4 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 6 Z 1, § 4 Abs. 7 Z 1 sowie in den Kapiteln 1.1, 1.2, 2.1 und 4.3 der Anlage 3 wird jeweils das Wort „7-fields“ durch die Wortfolge „Penta West“ ersetzt.“)