Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die veterinärrechtlichen Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen von bestimmten Haustieren (VetSEE-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt unbeschadet tierzucht- und seuchenrechtlicher Bestimmungen die allgemeinen veterinärrechtlichen Anforderungen bei Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung, Inverkehrbringen, Abgabe und Anwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von

1.

Rindern (einschließlich Bison und Büffel),

2.

Schweinen,

3.

Schafen und Ziegen sowie

4.

Equiden (Hauspferde, Hausesel und deren Kreuzungen)

(2) Die Bestimmungen gelten nicht für das innergemeinschaftliche Verbringen von in Abs. 1 angeführten Erzeugnissen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

Abgabe: die Überlassung von Erzeugnissen aus einer Einrichtung an die Verbraucherin bzw. den Verbraucher;

2.

amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: eine Amtstierärztin bzw. ein Amtstierarzt der örtlich zuständigen Behörde oder eine von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 6 TGG beauftragte freiberufliche Tierärztin bzw. ein von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 6 TGG beauftragter freiberuflicher Tierarzt;

3.

Anwendung: die Verwendung von Samen zur künstlichen Besamung oder die Verwendung von Embryonen zur Embryoübertragung;

4.

befugte Anwenderin bzw. befugter Anwender: die Tierärztin bzw. der Tierarzt, die Besamungstechnikerin bzw. der Besamungstechniker sowie die Eigenbestandsbesamerin bzw. der Eigenbestandsbesamer;

5.

Besamungsschein: Dokument über die Anwendung von Samen am Tier;

6.

Besamungsstation: eine amtlich zugelassene und amtlich überwachte Einrichtung im Bundesgebiet, welche unter Aufsicht einer verantwortlichen und von der Behörde bevollmächtigten Tierärztin bzw. eines verantwortlichen und von der Behörde bevollmächtigten Tierarztes steht, in der Samen für die künstliche Besamung gewonnen und aufbereitet, gelagert, in Verkehr gebracht oder abgegeben wird;

7.

Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker: eine gemäß Landestierzuchtrecht zur Ausübung der künstlichen Besamung berechtigte Person;

8.

Depottierärztin bzw. Depottierarzt: die bzw. der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung im Samendepot verantwortliche und von der Bezirksverwaltungsbehörde bevollmächtigte Tierärztin bzw. Tierarzt;

9.

Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer: eine gemäß Landestierzuchtrecht ausschließlich zur künstlichen Besamung der Tiere im eigenen Bestand berechtigte Person (nach Tierarten);

10.

Eigengewinnung zur Eigenbestandsbesamung: Gewinnung von Frischsamen von Tieren des eigenen Bestandes zur Anwendung an Tieren des eigenen Bestandes, eingeschränkt auf Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen;

11.

Einrichtung: Besamungsstation, Samendepot oder Embryo-Entnahmeeinheit;

12.

Embryo: das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres der in § 1 Abs. 1 genannten Tierarten , solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;

13.

Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelassene und amtlich überwachte Einrichtung im Bundesgebiet zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;

14.

Embryoübertragungsschein: Dokument über die Übertragung von Embryonen auf Empfängertiere;

15.

Erzeugnisse: Samen, Eizellen und Embryonen der in § 1 Abs. 1 genannten Tierarten;

16.

Hofcontainer: ein zur Lagerung von Samen bzw. Embryonen geeigneter, mit der LFBIS-Nr. des Hauptbetriebes gekennzeichneter Behälter in einem Tierhaltungsbetrieb, dessen Inhalt ausschließlich zur Verwendung bei Tieren dieses Betriebes einschließlich der zugehörigen Teilbetriebe bestimmt ist;

17.

Inverkehrbringen: Verbringen zwischen zugelassenen Einrichtungen;

18.

LFBIS-Nummer: Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994;

19.

Samen: das von einem Tier gemäß § 1 Abs. 1 stammende verdünnte und/oder aufbereitete Ejakulat (frisch oder tiefgefroren);

20.

Samendepot: eine amtlich zugelassene und amtlich überwachte Einrichtung im Bundesgebiet, welche unter Aufsicht der Behörde und einer von der Behörde bevollmächtigten Tierärztin oder eines von der Behörde bevollmächtigten Tierarztes steht, in der Samen für die künstliche Besamung gelagert, in Verkehr gebracht und abgegeben wird;

21.

Stationstierärztin bzw. Stationstierarzt: die bzw. der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in der Besamungsstation verantwortliche, amtliche und von der Behörde bevollmächtigte Tierärztin bzw. Tierarzt;

22.

Tierärztin bzw. Tierarzt: eine gemäß Tierärztegesetz zur Berufsausübung berechtigte Tierärztin bzw. ein gemäß Tierärztegesetz zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt;

23.

TRACES: Integriertes EDV-System das die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde über das Einbringen von Erzeugnissen gemäß Z 15 informiert;

24.

verdächtige Erzeugnisse: Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass durch sie der Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer sonstigen veterinärrechtlich geregelten Krankheit verschleppt werden kann. Hierzu zählen insbesondere auch Erzeugnisse, deren Herkunft auf Grund mangelhafter Kennzeichnung oder nicht gegebener Zuordenbarkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann;

25.

verantwortliche Embryoentnahme-Tierärztin bzw. verantwortlicher Embryoentnahme-Tierarzt: die bzw. der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in der Embryo-Entnahmeeinheit verantwortliche und von der Behörde dazu bevollmächtigte Tierärztin bzw. Tierarzt;

26.

Verbraucherin bzw. Verbraucher: Tierärztin bzw. Tierarzt, Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer oder Landwirtin bzw. Landwirt, in deren bzw. dessen Bestand ein Erzeugnis verbraucht wird;

27.

Zugelassenes Laboratorium: ein Laboratorium, das von der jeweiligen zentralen Veterinärbehörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1) zur Durchführung der nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen zugelassen ist.

Zulassung und behördliche Genehmigung

§ 3. (1) Besamungsstationen, Samendepots und Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen einer veterinärbehördlichen Zulassung (§ 3 Abs. 2 TGG). Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß der Anlage erfüllt werden. Nach erfolgter Zulassung hat die Behörde die Erfassung der Einrichtung im Veterinärinformationssystem (VIS) unverzüglich vorzunehmen.

(2) Eine Einrichtung, die entsprechend den Vorgaben des § 13 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473, zugelassen ist, gilt als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Abweichend von Abs. 2 bedürfen Einrichtungen, die gemäß § 12 Rinderembryonen national verbringen wollen, auch dann einer Zulassung nach dieser Verordnung, wenn sie bereits nach den Vorgaben des § 13 BVO 2008 zugelassen sind.

(4) Einer gesonderten behördlichen Genehmigung bedarf

1.

die Lagerung von Embryonen in Besamungsstationen und Samendepots sowie

2.

die Lagerung von tiefgefrorenem Samen in Embryo-Entnahmeeinheiten.

(5) Eine Genehmigung nach Abs. 4 kann gemeinsam mit der Zulassung nach Abs. 1 oder auch nachträglich erfolgen.

Behördliche Kontrolle

§ 4. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt die zugelassenen Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen, wobei

1.

Embryo-Entnahmeeinheiten mindestens einmal jährlich und

2.

Besamungsstationen sowie Samendepots mindestens zweimal jährlich

(2) Wird im Zuge amtlicher Tätigkeiten oder Kontrollen in zugelassenen Einrichtungen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Anlage oder der gesonderten behördlichen Genehmigung nach § 3 Abs. 4 nicht mehr gegeben sind, so ist gemäß § 3 Abs. 3 TGG, bei Einrichtungen, welche nach § 13 BVO 2008 zugelassen wurden, gemäß § 16 BVO 2008 vorzugehen.

(3) Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen vom Landeshauptmann jeweils an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur jährlichen Meldung erlischt, sobald die Verpflichtung für die Behörde besteht, die Kontrollen und deren Ergebnisse im elektronischen Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.

(4) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist von der Behörde möglichst im Rahmen anderer veterinärbehördlicher Kontrollen zu überprüfen.

(5) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat bei den Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 2 Abs. 5 TGG mitzuwirken.

2.

Abschnitt

Bestimmungen für Samen

Gewinnung und Kennzeichnung von Samen

§ 5. (1) Jede Einzeldosis Frisch- oder Tiefgefriersamen, die von Besamungsstationen zum Inverkehrbringen produziert wird, ist zumindest durch folgende Angaben deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:

1.

Entnahmedatum (Chargennummer) im Format (TT/MM/JJJJ),

2.

Rasse,

3.

Name des Spendertieres (fakultativ bei Schafen, Ziegen und Schweinen),

4.

Identifizierung des Spendertieres gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,

5.

Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Besamungsstation, in welcher der Samen gewonnen wurde.

(2) Frischsamen, der von einem Spendertier gewonnen wird, das am selben Betrieb wie das (zu besamende) Empfängertier gehalten wird und danach am selben Betrieb verwendet wird, bedarf keiner Kennzeichnung.

(3) Die Gewinnung und Aufbereitung von Samen zum Tiefgefrieren darf nur in zugelassenen Besamungsstationen vorgenommen werden.

Bestimmungen für das Inverkehrbringen und Abgabe von Samen

§ 6. (1) Samen darf nur von zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots an andere zugelassene Einrichtungen in Verkehr gebracht oder an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden.

(2) Samen darf innerhalb des Bundesgebietes nur dann in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn dieser:

1.

entsprechend den Bestimmungen der BVO 2008 oder der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008, BGBl. II Nr. 474, in zugelassene Einrichtungen nach Österreich verbracht oder eingeführt worden ist oder

2.

aus einer in Österreich zugelassenen Einrichtung stammt, von Tieren gewonnen wurde, die den Anforderungen der Anlage genügen und den Anforderungen der Anlage entsprechend aufbereitet, gelagert und befördert wurde.

(3) Samensendungen muss während der Beförderung ein Lieferschein angeschlossen sein. Der Lieferschein hat zumindest Informationen zu enthalten, aus denen die Einrichtung(en) mit Zulassungsnummer (Herkunftsort, Bestimmungsort) bzw. die Verbraucherin oder der Verbraucher (Name und Anschrift, sowie eine allfällige LFBIS-Nr.), Datum der Lieferung, Gesamtsumme der gelieferten Portionen, die Anzahl der Portionen je Spendertier sowie dessen Identifikation und das Entnahmedatum hervorgeht. Die verbringende oder abgebende zugelassene Einrichtung (Abs. 1) hat Kopien der Lieferscheine chronologisch geordnet für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese sind der Behörde jederzeit auf Verlangen im Original bzw. in Kopie und, sofern sie in elektronischer Form vorliegen, auch in dieser Form kostenfrei vorzulegen.

(4) Die Eintragung des Entnahmedatums im Lieferschein kann bei Abgabe von Samen an Tierärztinnen und Tierärzte, Technikerinnen und Techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer entfallen, wenn die Rückverfolgbarkeit durch die von der abgebenden zugelassenen Einrichtung geführten Aufzeichnungen sichergestellt ist. Wird im Rahmen der behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Rückverfolgbarkeit wegen mangelhaft geführter Aufzeichnungen nicht gegeben ist, so hat die Behörde jedenfalls bis zur nächsten Kontrolle die Eintragung des Entnahmedatums am Lieferschein anzuordnen.

(5) Samensendungen, die innerhalb Österreichs an zugelassene Einrichtungen in Verkehr gebracht werden, muss ein Lieferschein angeschlossen sein, der darüberhinaus folgende schriftliche Bestätigung der Stations-/Depottierärztin bzw. des Stations-/Depottierarztes zu beinhalten hat:

1.

„Die unterzeichnende zuständige Stationstierärztin bzw. der unterzeichnende zuständige Stationstierarzt der zugelassenen Einrichtung mit der Zulassungsnummer ….. bestätigt, dass der Samen die Vorgaben der RL 88/407/EWG idgF erfüllt“ oder

2.

„Die unterzeichnende zuständige Stationstierärztin bzw. der unterzeichnende zuständige Stationstierarzt der zugelassenen Einrichtung mit der Zulassungsnummer ….. bestätigt, dass der Samen die Vorgaben der RL 90/429/EWG idgF erfüllt“ oder

3.

„Die unterzeichnende zuständige Stationstierärztin bzw. der unterzeichnende zuständige Stationstierarzt der zugelassenen Einrichtung mit der Zulassungsnummer ….. bestätigt, dass der Samen die Vorgaben der RL 92/65/EWG idgF erfüllt“.

(6) Samensendungen, die innerhalb Österreichs an zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots verbracht werden, müssen bei einer beabsichtigten Weiterverbringung in den innergemeinschaftlichen Handel oder Export von einem Vorzeugnis begleitet werden, das den Voraussetzungen der Anlage 1 Kap. II BVO 2008 bzw. den Anforderungen des jeweiligen Drittlandes entsprechen muss. Das Vorzeugnis ist von jener Amtstierärztin bzw. von jenem Amtstierarzt zu unterzeichnen, die bzw. der für die Einrichtung, in welcher der Samen gewonnen wurde, zuständig ist.

Verbot für das Inverkehrbringen und die Abgabe von Samen

§ 7. (1) Jede Form des Inverkehrbringens und die Abgabe von Samen durch andere als zugelassene Einrichtungen ist verboten.

(2) Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen Samen nur für die unmittelbare Anwendung am Tier (Besamung) durch befugte Anwenderinnen bzw. Anwender verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

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