Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial (Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung – KM-DeaktV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-01
Status Aufgehoben · 2016-04-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Deaktivierung

§ 1. Als Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehende Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse nach § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung gelten als deaktiviert im Sinne des § 42b WaffG, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach der Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.

Deaktivierungskennzeichen

§ 2. (1) Das jeweilige Deaktivierungskennzeichen für Gegenstände nach § 1 hat aus einer durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vergebenden Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach Z 1 der Anlage 2 zu bestehen, die den jeweils ermächtigten Gewerbetreibenden nach § 42b Abs. 3 WaffG eindeutig zu identifizieren hat. In den Fällen der Kennzeichnung durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport ist abweichend davon das entsprechende Deaktivierungskennzeichen nach Z 2 der Anlage 2 anzubringen.

(2) Die Deaktivierungskennzeichnung (Rautestempel) hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen und ist an Lauf, Verschluss und Gehäuse jeweils an sichtbarer Stelle anzubringen.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

Anlage 1

Technische Maßnahmen zur Deaktivierung

(1) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner, Maschinengewehre, Maschinenkanonen und Panzerbüchsen sind vor einer Kennzeichnung als deaktiviert entsprechend den folgenden Richtlinien umzubauen:

1.

an Läufen:

a)

Auffräsen des Laufes in Längsrichtung in einer Mindestlänge von 100 mm und einer Mindestbreite von 5 mm (im Übergangsbereich Patronenlager/Lauf) sowie Einsetzen und Verschweißen eines Stahldornes in Schussrichtung, der mindestens zu 2/3 in die Länge des Patronenlagers hineinzureichen hat, wobei der Stahldorn mindestens 10 mm aus dem hinteren Laufende reichen muss, sodass keine scharfe Patrone eingeführt werden kann, oder

b)

Durchbohren des Laufes mit mindestens fünf halbkalibergroßen Bohrungen, wobei sich mindestens eine Bohrung in der Mitte des Patronenlagers und eine in unmittelbarer Mündungsnähe zu befinden hat; durch diese zwei Bohrungen ist über deren gesamten Durchmesser und über deren gesamter Länge ein Stahldorn durch die jeweilige Bohrung zu treiben und mit dem Lauf zu verschweißen, wobei der Stahldorn mindestens 10 mm aus dem hinteren Laufende reichen muss, sodass keine scharfe Patrone eingeführt werden kann;

2.

an Verschlüssen:

a)

Zurücksetzen oder Wegfräsen des Stoßbodens um mindestens 15 mm und

b)

Entfernen des Schlagbolzens oder diesen soweit kürzen, dass keinesfalls eine Patrone gezündet werden kann;

3.

an Gehäusen:

a)

nachweisliches Unbrauchbarmachen durch geeignete typenbezogene Maßnahmen, wie insbesondere durch Verschweißen mit dem Lauf oder nachhaltige Schwächung des Gehäuses um mindestens 30%, und

b)

nachweisliches Schwächen einer allenfalls vorhandenen Verriegelung des Verschlusses im Gehäuse um mindestens 30%;

4.

an Gasdruckeinrichtungen:

a)

Öffnen des Gaszylinders im Bereich der Gaskolbenfläche durch mehrere Bohrungen oder eine Fräsung, sodass es zu keinem Druckaufbau vor dem Gaskolben kommen kann, oder

b)

gänzliches oder teilweises Entfernen der Gasdruckeinrichtung und gleichzeitige nachhaltige Verhinderung eines Wiedereinbaues durch geeignete typenbezogene Maßnahmen, wie insbesondere durch Schweißen, Verbolzen oder Entfernen der Aufnahmepunkte;

5.

an Schlag- und Abzugseinrichtungen nachhaltiges Unterbinden der Dauerfeuerfunktion durch Ausbau, Festlegen oder Modifikation der dafür erforderlichen Funktionsteile.

(2) Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen sind vor einer Kennzeichnung als deaktiviert entsprechend den folgenden Richtlinien umzubauen:

1.

an Rohren (Läufen):

a)

Auffräsen des Rohres auf einem Viertel seiner Länge mit einer Breite von mindestens 10 mm, wobei sich ein Teil der Fräsung im Laderaum befinden muss, und Einschweißen eines gehärteten Stahlbolzens oder einer Blende im Laderaum, oder

b)

Anbringen von fünf Bohrungen mit einem Durchmesser von mindestens 30 mm, wobei sich mindestens eine Bohrung im Laderaum befinden muss und Einschweißen eines gehärteten Stahlbolzens oder einer Blende im Laderaum;

2.

an Zünd- und Schlageinrichtungen:

a)

Ausbau des Schlagbolzens und Verschweißen der Schlagbolzenbohrung, oder

b)

Ausbauen des Schlagbolzens und Aufbohren der Schlagbolzenbohrung auf mindestens das Vierfache des ursprünglichen Durchmessers.

Anlage 2

Deaktivierungskennzeichen

1.Ermächtigte Gewerbetreibende:

Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) für ermächtigte Gewerbetreibende nach § 42b Abs. 3 WaffG besteht aus einem Rautesymbol und einer innerhalb des Rautesymbols befindlichen Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach folgendem Muster. Diese Kombination hat den jeweiligen ermächtigten Gewerbetreibenden, der die Deaktivierungskennzeichnung durchführt, eindeutig zu individualisieren.

Die durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für ein Deaktivierungskennzeichen zu vergebende Buchstaben- und Ziffernkombination hat fortlaufend die Buchstaben S bis Z sowie zu jedem Buchstaben jeweils fortlaufend die Ziffern 0 bis 9 zu enthalten.

Das Deaktivierungskennzeichen ist maßlich wie folgt zu dimensionieren:

A:5 bis 10mm

B:80% von Maß „A“

C:Schrifthöhe 2 bis 3,5mm

Bild 1: Deaktivierungskennzeichen für ermächtigte Gewerbetreibende mit beispielhafter Buchstaben- und Ziffernkombination

2.

Deaktivierungskennzeichen von ehemaligem Heeresgut durch Fachorgane des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:

Von den nach § 42b Abs. 3 WaffG besonders geschulten Fachorganen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zur Kennzeichnung von ehemaligem Heeresgut sind für das Deaktivierungskennzeichen die Buchstaben „BH“ zu verwenden. Dabei gelten die unter Z 1 genannten Maße.

Bild 2: Deaktivierungskennzeichen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport

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