Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke erlassen und die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst geändert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:
§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unverschuldet geraten sind.
§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.