Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012)
Abkürzung
BHygV 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2012, wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.
(2) Die §§ 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die §§ 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß § 338 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
(3) Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der §§ 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(4) Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, die dazu bestimmt sind, im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben zu werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Bäder: Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern;
Hallenbad: Bad mit einem oder mehreren Becken in einem Gebäude;
Künstliches Freibad: Bad mit einem oder mehreren Becken im Freien;
Becken: alle Beckenarten und –formen, unabhängig von geometrischen Definitionen, wie Schwimm- und Badebecken, Mehrzweckbecken, Sprungbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind; diese umfassen auch die erforderlichen Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion des Beckenwassers;
Freibecken: Becken im Freiluftbereich;
Hallenbecken: Becken, das sich in einem Gebäude befindet;
Kinderplanschbecken: Becken oder Beckenteile, die vor allem zur Nutzung durch Kinder vorgesehen sind und eine Wassertiefe von ≤ 0,4 m aufweisen;
Mehrzweckbecken: Becken, in denen Wassertiefen bis 1,35 m als auch über 1,35 m vorhanden sind;
Landebecken für Wasserrutschen: eigenständige Becken, in welchen eine oder mehrere Wasserrutschen enden, auch wenn sie als flache Auslaufbereiche ausgeführt sind;
Salzwasserbecken: Becken mit Beckenwasser, das Natriumchlorid in einer Konzentration von mehr als 1 g/l aufweist;
Tauchbecken: Becken mit einer Wassertemperatur ≤ 20° C, das zur Abkühlung dient;
Variobecken: Becken mit höhenverstellbarem Zwischenboden, durch den die Wassertiefe ganz oder in Teilbereichen je nach Nutzung variiert werden kann;
Warmbecken: Becken mit einer Beckenwassertemperatur 32° C;
Warmsprudelbecken (Whirl Pools): Warmbecken, bei welchen in einem wesentlichen Teil des Beckenkörpers mittels Düsen Luft oder ein Luft-Wasser-Gemisch eingepresst wird;
Watbecken, Tretbecken, Durchschreitebecken: Becken mit einer Wassertiefe von maximal 0,6 m, vornehmlich zum Benetzen und/oder Reinigen der Füße;
Wellenbecken: Becken mit Einrichtungen zur Wellenerzeugung;
Therapiebecken: Becken, die in einer Einrichtung auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben und für medizinisch-therapeutische Zwecke verwendet werden;
künstliche Bachläufe: sind Becken, bei denen ein Niveauunterschied zwischen den Zuläufen und den Abläufen besteht, sodass sie überwiegend Fließstrecken mit turbulenter Wasserströmung aufweisen. Aufgrund des Niveauunterschieds zwischen den Zuläufen und den Abläufen läuft das Badewasser bei Stillstand des Zuflusses vollständig aus;
Attraktionen: Einbauten in oder an Becken mit Wasser- und/oder Lufteffekten; insbesondere
Wasserrutsche: Gerät mit einer geneigten Rutschfläche, auf der der Benutzer eine Höhendistanz überbrückt, indem er mit Wasser als reibungsverminderndes Medium entweder frei oder mit Hilfsmitteln, je nach Konstruktion, rutscht;
Wasserspielgarten: Becken, in dem Spielplatzgeräte aufgestellt sind;
Kleinräumige Attraktionen: Attraktionen, die überwiegend für die Benutzung durch eine Person vorgesehen sind, wie Nackenduschen, Schwallduschen, Geysire, Massagedüsen, aber auch Wasserrutschen mit einer Starthöhe von bis zu 2 m;
Großräumige Attraktionen: Attraktionen, die die Qualität des Beckenwassers stark beeinflussen, wie Wasserrutschen mit einer Starthöhe über 2 m, Strömungskanäle, Wellenanlagen;
Kleinbadeteiche: Künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische(n) Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind;
Füllwasser: Wasser, mit dem Becken oder Kleinbadeteiche gefüllt und die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und welches zur Wassererneuerung zugesetzt wird;
Aufbereitetes Wasser: über die Wasseraufbereitungsanlage gefördertes Wasser vor Eintritt in das Becken;
Beckenwasser: Wasser, das sich im Becken befindet;
Badewasser: das in der Badeanlage zirkulierende Wasser;
Wasserfläche: Oberfläche des Wassers im Becken, die für Badegäste bestimmungsgemäß benutzbar ist, einschließlich der Einstiegsbereiche;
Nennbelastung für Becken: Personenanzahl im Becken je Stunde, für die die Reinigungsleistung der Wasseraufbereitungsanlage ausgelegt ist;
Nennbelastung für Kleinbadeteiche: höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag;
Freies Chlor: Chlor, das im Wasser als hypochlorige Säure, Hypochlorit-Ion oder als gelöstes elementares Chlor vorliegt;
Gebundenes Chlor: Anteil des Gesamtchlors, in Form von Chloraminen und organischen Chloraminen;
Gesamtchlor: Chlor, das als freies Chlor, als gebundenes Chlor oder in beiden Formen vorliegt;
Förderstrom: Badewasser, das über die Aufbereitungsanlage geführt wird, angegeben in m³ pro Stunde;
Umwälzzeit: Zeit, die für das einmalige Umwälzen des Beckenvolumens benötigt wird;
Betriebszeit für Becken: Zeitraum, in dem Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mit ausgelagertem Wasservolumen, und Filter mit Wasser gefüllt sind und die Aufbereitungsanlage in Betrieb ist;
Betriebszeit für Kleinbadeteiche: Zeitraum, in dem der Kleinbadeteich mit Wasser gefüllt ist und für den Badebetrieb zur Verfügung steht;
Öffnungszeit: jener Teil der Betriebszeit, der für die Benützung durch Badegäste zur Verfügung steht;
Ozon-Oxidationsstufe: Verfahrensschritt zur oxidativen Wasserbehandlung, bestehend aus den wesentlichen Funktionseinheiten Ozonerzeuger, Einmischvorrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkorn-Kohlefilter;
Warmsprudelwannen (Whirlwannen): mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung ausgestattete Wannen, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind;
Sachverständige der Hygiene: Institutionen und Personen gemäß § 14 Abs. 3 BHygG.
Abschnitt
Becken
A. Allgemeine Anforderungen an Becken
Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden
§ 3. Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe bis 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
Beckendurchströmung
§ 4. (1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.
(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
Wat-, Tret- und Durchschreitebecken,
niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn
eine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist,
die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und
das unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt,
Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,
Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und
künstlichen Bachläufen.
(4) Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.
(5) Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken
Füllwasser
§ 5. (1) Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.