Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-05-15
Status Aufgehoben · 2026-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 198
Änderungshistorie JSON API

(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

Abkürzung

BHygV 2012

Gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

§ 105. (1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.

(2) Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.

(3) Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.

(4) Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß § 53 nicht mehr betrieben werden.

Abkürzung

BHygV 2012

Gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelwannen

§ 105. (1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.

(2) Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.

(3) Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.

(4) Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die § 53 nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.

(5) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

Abkürzung

BHygV 2012

Inkrafttreten

§ 106. (1) Die Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(2) Die Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft, soweit sich aus den §§ 98 bis 105 nichts anderes ergibt.

Abkürzung

BHygV 2012

Inkrafttreten

§ 106. (1) Die Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(2) Die Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft, soweit sich aus den §§ 98 bis 105 nichts anderes ergibt.

(3) § 35 und § 107 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BHygV 2012

Inkrafttreten

§ 106. (1) Die Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(2) Die Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft, soweit sich aus den §§ 98 bis 105 nichts anderes ergibt.

(3) § 35 und § 107 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Z 4 lit. c bis o, Z 5 lit. c und d, Z 6, Z 10, Z 19 und Z 23 bis 28, § 3, § 4 Abs. 2 und 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a sublit. bb, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, § 8, § 9 Abs. 3, § 12, § 13, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2, § 16, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 21, § 22 Abs. 2 Z 3, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, § 27, § 28 Abs. 1 bis 3 und 5, § 29 Abs. 2 und 3, § 30, § 31 Abs. 1 und 3, § 32, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 4 bis 6, § 38 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5, Abs. 4 und 7 bis 9, § 42 Abs. 1, 3 und 4, § 43 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 4 bis 8, § 44 Abs. 1, § 45a samt Überschrift, die Unterüberschriften A., B., C. und D. zum 3. Abschnitt, § 46 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 2, § 49, § 50 samt Überschrift, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 57 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 58 Abs. 3 und 4, § 59, § 60 Abs. 1 und 4, § 61 Abs. 2, 3, 5, 5a, 7 und 11, § 62, § 63 Abs. 2, § 67, § 72 Abs. 1 und 4, § 73 Abs. 1, § 75, die Überschrift zu § 76, § 76 Abs. 3, die Überschrift zu § 78, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 80 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 81, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb, Z 2 lit. e sublit. bb und Z 3 lit. e sublit. bb, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 4 und 6, § 88 Abs. 5, § 89, § 90, § 93 Abs. 1 Z 2, § 95, § 96, § 98 Abs. 5, § 99, § 100 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 102, § 102 Abs. 3, 4, 6, 7 und 8, § 103 samt Überschrift, § 104 samt Überschrift, die Überschrift zu § 105, § 105 Abs. 1, 2, 4 und 5 § 107 Abs. 3 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 bis 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 107. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2012/371/A, notifiziert.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 107. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2012/371/A, notifiziert.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 107. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2012/371/A, notifiziert.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.

(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2025/0770/AT, notifiziert.

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 1

(zu den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4)

Analyse- und Prüfverfahrenfür Wasser von Becken und Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

I. Chemische und physikalische Parameter

Die spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen.

Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4 anzugeben.

A. Messungen vor Ort

Parameter Methode Anforderungen an das Messverfahren Anmerkungen
pH-Wert ÖNORM M 6244 ±0,2
Freies Chlor, Gesamtchlor Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2 ±25% (im Messbereich 0,3 - 2,0 mg/l) Anm. 7
Chlordioxid photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN DIN 38408-5 modifiziert für Spektralphotometrie ±25% (im Messbereich 0,1 - 0,3 mg/l)
Chlorit photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN ±25% (im Messbereich /= 0,1 mg/l)
Ozon Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619 eine Nachweisgrenze von ≤0,05 mg/l muss gegeben sein
Temperatur ÖNORM M 6616 ±1° C

B. Messungen im Labor

Parameter Richtigkeit in % des Parameterwertes (Anm. 1) Präzision in % des Parameterwertes (Anm. 2) Nachweisgrenze in % des Parameterwertes (Anm. 3) Anmerkungen
TOC 10 10 10
Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganat-Verbrauch) 25 25 10 Anm. 4
Chlorid 10 10 10 Anm. 8
Nitrat 10 10 10
pH-Wert - - - Anm. 5
Aluminium 10 10 10
Chlorit 10 10 10 Anm. 6
Trihalogenmethane 25 25 10 DIN 38407-30

Anmerkung 1:

Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 2:

Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.

Anmerkung 3:

Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 4:

Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.

Anmerkung 5:

Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

Anmerkung 6:

zB Ionenchromatographie (EN ISO 10304-4).

Anmerkung 7:

Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (§ 51 Abs. 4) von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.

Anmerkung 8:

Eine Chloridkonzentration über 300 mg/l kann zu einem Mehrverbrauch an Kaliumpermanganat führen.

II. Mikrobiologische Referenzmethoden

Anzahl koloniebildender Einheiten bei 37°C Bebrütungstemperatur: ISO 6222

Escherichia coli (E. coli): ISO 9308-1

Enterokokken: ISO 7899-2

Pseudomonas aeruginosa: ISO 16266

Legionellen: ISO 11731 oder ISO 11731-2

Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 1

(zu den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4)

Analyse- und Prüfverfahrenfür Wasser von Becken und Warmsprudelwannen

I. Chemische und physikalische Parameter

Die spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (1) definierten Bestimmungsgrenze (²) von 30% oder weniger des betreffenden Parameterwertes und der in Tabelle B.1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen.

Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4 anzugeben.

A. Messungen vor Ort

Parameter Methode Anforderungen an das Messverfahren Anmerkungen
pH-Wert ÖNORM EN ISO 10523:2012 ±0,2 Anm. 1
Freies Chlor, Gesamtchlor Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2:2019 ±25% Anm. 2
Chlordioxid photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN DIN 38408-5 modifiziert für Spektralphotometrie oder ÖNORM M 6625:2026 ±25%
Chlorit photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN ±25% Anm. 3
Ozon Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619 eine Bestimmungsgrenze von ≤ 0,05 mg/l muss gegeben sein
Temperatur ÖNORM M 6616 ±1° C

B.1Messungen im Labor – Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“

Parameter Messunsicherheit (Anm. 7) in % des Grenz-/Richtwertes Anmerkungen
TOC 30 Anm. 8
Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganat-Verbrauch) 50 Anm. 9
Chlorid 15
Nitrat 15
Aluminium 25
Eisen 30
Chlorit 40
Trihalogenmethane 40 Anm. 10
UV-Transmission (spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm) 10 Anm. 11

(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009, S. 36).

(²) Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.

Anmerkung 1:

Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH- Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

Anmerkung 2:

Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (§ 51 Abs. 4) von Warmsprudelwannen dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.

Anmerkung 3:

Nur für Verfahren gemäß § 14 Z 3. Vorortmessung zur Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vgl. Anmerkung 6).

Anmerkung 4:

Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 5:

Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.

Anmerkung 6:

Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 7:

Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte zu verwenden.

Anmerkung 8:

Die Messunsicherheit des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) sollte auf einen Messwert von 3 mg/l bezogen werden. Zu verwenden ist die Norm EN 1484 – Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).

Anmerkung 9:

Referenzverfahren: ÖNORM EN ISO 8467:1996.

Anmerkung 10:

Die Messunsicherheit der Trihalogenmethane gilt für die Einzelsubstanzen und sollte auf 25% des Parameterwerts bezogen werden. Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.

Anmerkung 11:

Die Messunsicherheit der UV-Transmission sollte auf einen Messwert von 60%T-100 Transmission bezogen werden.

Die Messungen vor Ort und die Probenahme sind von der bzw. dem zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG berechtigen Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser bzw. diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG durchzuführen.

II. Mikrobiologische Methoden

Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur*: ÖNORM EN ISO 6222:1999

Intestinale Enterokokken*: ÖNORM EN ISO 7899-2 :2000

Pseudomonas aeruginosa*: ÖNORM EN ISO 16266 :2008

Legionellen*: ÖNORM EN ISO ISO 11731:2018

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 2

(zu den §§ 26 Abs. 2 und 40)

Zugelassene Flockungsmittel

Für Wasser von Becken:

Aluminiumsulfat,

Aluminiumchloridhexahydrat,

Aluminiumhydroxichlorid,

Aluminiumhydroxichloridsulfat,

Natriumaluminat im pH-Bereich bis 7,4,

Kieselsäure-Aluminat,

Eisen-III-Sulfat und

Eisen-III-Chlorid.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Kombinationspräparate dieser Flockungsmittel sind zulässig.

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 2

(zu den §§ 26 Abs. 2 und 40)

Zugelassene Flockungsmittel

Für Wasser von Becken:

Aluminiumsulfat,

Aluminiumchloridhexahydrat,

Aluminiumhydroxichlorid,

Aluminiumhydroxichloridsulfat,

Natriumaluminat im pH-Bereich bis 7,4,

Kieselsäure-Aluminat,

Eisen-III-Sulfat und

Eisen-III-Chlorid.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Wasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Kombinationspräparate dieser Flockungsmittel sind zulässig.

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 3

(zu den §§ 39, 40 und 54)

Zugelassene Desinfektionsmittel (Wirkstoffe)

A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken (Whirl Pools):

Chlorgas,

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit,

Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem

P.-Berger-Verfahren)

und weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken sowie in Tauchbecken gemäß § 24 Abs. 2, deren Wasser verworfen wird

Natriumdichlorisocyanurat und

Trichlorisocyanursäure.

In Tablettenform stehen üblicherweise die Wirkstoffe Calciumhypochlorit und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung.

B. Für Wasser von Warmsprudelbecken (Whirl Pools):

Chlorgas,

Calciumhypochlorit und

Natriumhypochlorit.

C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:

Chlorgas,

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit,

Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem

P.-Berger-Verfahren),

Chlordioxid und

Wasserstoffperoxid.

D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen (Whirlwannen):

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit und

Natriumdichlorisocyanurat-Lösung.

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 3

(zu den §§ 39, 40 und 54)

Zugelassene Desinfektionsmittel (Wirkstoffe)

A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken:

1.

Hypochlorige Säure 1 , gebildet

a)

im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder

b)

durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

2.

Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren) und

3.

weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken gemäß § 25 Abs. 2 sowie in Tauchbecken gemäß § 24 Abs. 2, deren Wasser verworfen wird

Hypochlorige Säure1, gebildet im Badewasser aus Natriumdichlorisocyanurat oder Trichlorisocyanursäure.

(Hinweis: in Tablettenform stehen üblicherweise Calciumhypochlorit, Natriumdichlorisocyanurat und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung)

B. Für Wasser von Warmsprudelbecken:

Hypochlorige Säure1, gebildet

a)

im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder

b)

durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:

1.

Hypochlorige Säure 1 , gebildet

a)

im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder

b)

durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen:

Hypochlorige Säure1, gebildet im Wannenwasser aus Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Natriumdichlorisocyanurat.

1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vgl. § 39.

Anlage 4

(zu § 40)

Zugelassene Oxidationsmittel

Für die Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2:

Ozon.

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 5

(zu § 40)

Zugelassene Mittel zur pH-Wert-Einstellung

Für Wasser von Becken:

Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Calciumoxid,

Halbgebrannter Dolomit (Magno),

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid und

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 5

(zu § 40)

Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität

Für Wasser von Becken:

Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Calciumoxid,

Halbgebrannter Dolomit (Magno),

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogencarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid und

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Wasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 6

(zu §  81)

Analyse- und Prüfverfahrenfür Kleinbadeteiche

1.

Escherichia coli (E. coli): ISO 9308-3

2.

Enterokokken: ISO 7899-1 oder ISO 7899-2

3.

Pseudomonas aeruginosa: ISO 16266

4.

Salmonellen: ISO 19250

5.

Sichttiefe: Secchi-Scheibe

6.

Gelöster Sauerstoff (%-Sättigung): Winkler-Methode oder elektrometrische Methode

7.

pH-Wert: ÖNORM M 6244

8.

Gesamtphosphor: DIN EN ISO 6878

9.

Temperatur: ÖNORM M 6616

Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 6

(zu § 81)

Analyse- und Prüfverfahrenfür Kleinbadeteiche

1.

Escherichia coli (E. coli): ÖNORM EN ISO 9308-2 :2014, ÖNORM EN ISO 9308-3 :2000

2.

Intestinale Enterokokken: ÖNORM EN ISO 7899-1 :2000 oder ÖNORM EN ISO 7899-2:2000

3.

Pseudomonas aeruginosa: ÖNORM EN ISO 16266 :2008

4.

Salmonellen: ÖNORM EN ISO 19250 :2013

5.

Sichttiefe: Secchi-Scheibe

6.

Gelöster Sauerstoff (%-Sättigung): Winkler-Methode (ÖNORM EN 25813:1993, wobei nur die Fixierung des Sauerstoffs vor Ort zu erfolgen hat), elektrochemisches Verfahren (ÖNORM EN ISO 5814:2013) oder optisches Sensorverfahren (ÖNORM ISO 17289:2024)

7.

pH-Wert: ÖNORM EN ISO 10523:2012

8.

Gesamtphosphor: ÖNORM EN ISO 6878:2004 (nach Oxidation mit Peroxodisulfat), ÖNORM EN ISO 17294-1:2025 (Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope)

9.

Temperatur: ÖNORM M 6616

Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu zumindest gleichwertigen Ergebnissen führen.

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 7

(zu §  82 Abs. 2)

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 7

(zu § 82 Abs. 2)

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 8

(zu § 42)

Anforderungen an den Ortsbefundfür wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygGüber die Beschaffenheit des Wassers von Becken

(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)

Auftraggeber:
Bezeichnung des Bades:
Anschrift:
gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:
Datum:
Wetterverhältnisse (bei Bädern im Freien):
Bezeichnung des Beckens:
--- ---
Besucherbelastung:
Besucherbelastung an den zwei Vortagen:
Art des Beckens:
Aerosolbildende Attraktionen:
Betriebsführung:
Häufigkeit der Beckenbodenreinigung:
Aufbereitungsanlage:
Förderstrommesser vorhanden und Anzeigewert (m³/h):
Flockungsmitteldosierung vorhanden und in Betrieb:
Dosierung für pH-Wert Einstellung vorhanden und in Betrieb:
Filtermanometer vorhanden und Anzeigewert (Einheit):
Häufigkeit der Filterspülung:
Zugesetztes Füllwasser (Herkunft/Menge):
Verwendetes Desinfektionsmittel:
Verwendetes Flockungsmittel:
Verwendetes Mittel zur pH-Korrektur:
Art der Filteranlage:
Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):
Betriebszustand:
Anzeige an betriebseigenen Messgeräten
- pH – Wert:
- Redoxspannung (mV):
- Freies Chlor (mg/l):
Anzahl der Personen im Becken
- zum Zeitpunkt der Probenahme:
- am Tag der Probenahme bis zur Probenahme (wenn möglich Auskunft an der Kassa einholen):
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:
Probenahme:
Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):
Datum/Uhrzeit:
Messergebnisse vor Ort
- Beckenwassertemperatur:
- Beckenwassertrübung: (klar/leicht trüb/stark trüb):
- pH-Wert:
- Gesamtchlor:
- freies Chlor:
- gebundenes Chlor:
- Chlordioxid (nur beim Verfahren gem. § 14 Z 3):

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 8

(zu § 42)

Anforderungen an den Ortsbefundfür wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygGüber die Beschaffenheit des Wassers von Becken

(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)

Auftraggeber:
Bezeichnung des Bades:
Anschrift:
gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:
Datum:
Wetterverhältnisse (bei Bädern im Freien):
Füllwasser:
Herkunft des Füllwassers und Füllwassertemperatur:
Aufbereitungsanlage(n): (Angaben, welche für die einzelnen Becken unterschiedlich sind, sind separat anzuführen)
--- ---
Aufbereitungsverfahren: (§ 14 Z 1, 2 und 3)
Anzahl Wasseraufbereitungskreisläufe:
Anzahl Becken:
Kontinuierliche Flockungsmitteldosierung vorhanden und in Betrieb:
Dosierung für pH-Wert Einstellung vorhanden und in Betrieb:
Filtermanometer vorhanden und Anzeigewert (Einheit):
Häufigkeit der Filterspülung:
Zugesetztes Füllwasser (Menge):
Verwendetes Desinfektionsmittel:
Verwendetes Flockungsmittel:
Verwendetes Mittel zur pH-Korrektur:
Art der Filteranlage:
Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):
Betriebszustand:
Anzeige an betriebseigenen Messgeräten
- pH – Wert:
- Redoxspannung (mV) (sofern Messgerät vorhanden):
- Freies Chlor (mg/l):
Badebesuch - Anzahl der Personen im Becken zum Zeitpunkt der Probenahme - Besucherzahl bis zum Zeitpunkt der Probenahme (stark/mittel/gering):
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:
Probenahme Aufbereitung:
Bezeichnung Wasserkreislauf; Anzahl der Filter
Probenahmehahn vor Chlorung (Einzelprobe oder Probenahme aus Sammelleitung)
Probenahme Becken:
Bezeichnung des Beckens:
Förderstrommesser:
Anzeigewert (m3/h):
Sollwert (m3/h):
Aerosolbildende Attraktionen:
Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):
Datum/Uhrzeit:
Messergebnisse vor Ort
- Beckenwassertemperatur (gemessen):
- Beckenwassertrübung: (klar/leicht trüb/stark trüb):
- pH-Wert:
- Gesamtchlor (mg/l):
- freies Chlor (mg/l):
- gebundenes Chlor (mg/l):
- Chlordioxid (mg/l) nur beim Verfahren gemäß § 14 Z 3:
UV-Gerät: - Betriebsstunden - Schaltvorgänge - Bestrahlungsstärke (W/m2) - Letzter Lampenwechsel - Letzte Kalibrierung des Geräteradiometers

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 9

(zu § 57)

Anforderungen an den Ortsbefundfür wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygGüber die Beschaffenheit des Wassers von Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)

Bezeichnung des Betriebes:
Anschrift:
Standort und nähere Bezeichnung der Wanne:
Beschreibung des Wannenkreislaufs (Wasser- und/oder Lufteinbringung):
Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:
Datum:

ORTSBEFUND

Besucherfrequenz am Probenahmetag (sofern Angabe möglich):
Betriebsführung:
Häufigkeit der Reinigung der Wannenoberfläche:
Desinfektionsanlage:
Art der Desinfektion (Spüldesinfektion und/oder Füllwasserchlorung) und Beschreibung des Desinfektionsvorgangs:
Verwendetes Desinfektionsmittel:
Verwendete Badezusätze:
Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):
Betriebszustand:
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:
Probenahme:
Datum/Uhrzeit:
Messergebnisse vor Ort
- Wannenwassertemperatur:
- Wannenwassertrübung (klar/leicht trüb/stark trüb/Schwebstoffe):
- Gesamtchlor:
- freies Chlor:

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 9

(zu § 57)

Anforderungen an den Ortsbefundfür wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygGüber die Beschaffenheit des Wassers von Warmsprudelwannen

(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)

Bezeichnung des Betriebes:
Anschrift:
Standort und nähere Bezeichnung der Wanne:
Beschreibung des Wannenkreislaufs bzw. der Einbauten (Düsen) zur Wasser- und/oder Lufteinbringung:
Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:
Datum:

ORTSBEFUND

Besucherzahl am Probenahmetag (sofern Angabe möglich):
Betriebsführung:
Häufigkeit der Reinigung der Wannenoberfläche:
Desinfektionsanlage:
Art der Desinfektion (Spüldesinfektion und/oder Füllwasserchlorung) und Beschreibung des Desinfektionsvorgangs:
Verwendetes Desinfektionsmittel:
Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):
Betriebszustand:
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:
Probenahme:
Datum/Uhrzeit:
Messergebnisse vor Ort
- Wannenwassertemperatur:
- Wannenwassertrübung (klar/leicht trüb/stark trüb/Schwebstoffe):
- Gesamtchlor:
- freies Chlor:

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 10

(zu §  84)

Anforderungen an den Ortsbefundfür wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygGüber die Beschaffenheit des Wassers von Kleinbadeteichen

(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)

Auftraggeber:
Bezeichnung des Kleinbadeteiches:
Anschrift:
Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:
Datum:
Wetterverhältnisse zur Zeit der Probenahme und am Vortag:
Besucherbelastung:
--- ---
Anzahl der Badegäste im Badewasser zum Zeitpunkt der Probenahme:
Anzahl der Badegäste die sich an den zwei Vortagen um 15 Uhr im Badewasser befunden haben (lt. Betriebstagebuch):
Gesamtzahl der Badegäste (stark, mittel oder schwach): der zwei Vortage (lt. Betriebstagebuch)
Art der zusätzlichen technischen Einrichtungen:
Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):
Betriebszustand:
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:
Probenahme:
Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):
Datum/Uhrzeit:
Messergebnisse vor Ort
- Wassertemperatur:
- pH-Wert:
- gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2):
- Färbung: (anormale Änderung der Färbung):
- Sichttiefe:
- Mineralöle (Film, Geruch):
- Tenside (Schaumbildung):
- Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter):

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 10

(zu §  84)

Anforderungen an den Ortsbefundfür wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygGüber die Beschaffenheit des Wassers von Kleinbadeteichen

(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)

Auftraggeber:
Bezeichnung des Kleinbadeteiches:
Anschrift:
Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:
Datum:
Wetterverhältnisse zur Zeit der Probenahme und am Vortag:
Besucherbelastung:
--- ---
Anzahl der Badegäste im Badewasser zum Zeitpunkt der Probenahme:
Anzahl der Badegäste die sich an den zwei Vortagen um 15 Uhr im Badewasser befunden haben (lt. Betriebstagebuch):
Gesamtzahl der Badegäste (stark, mittel oder gering): der zwei Vortage (lt. Betriebstagebuch)
Art der zusätzlichen technischen Einrichtungen:
Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):
Betriebszustand:
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:
Probenahme:
Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):
Datum/Uhrzeit:
Messergebnisse vor Ort
- Wassertemperatur:
- pH-Wert:
- gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2), außer bei Anwendung der Winkler-Methode:
- Färbung: (anormale Änderung der Färbung):
- Sichttiefe:
- Mineralöle (Film, Geruch):
- Tenside (Schaumbildung):
- Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter):

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 11

(zu § 61 Abs. 5 und 5a)

Verfahren zur Bestimmung der Formaldehydabgabe bei Hölzern

Parameter Methode Anmerkungen
Gasanalysewert – Formaldehyd ÖNORM EN ISO 12460-3:2023 Abweichende Messtemperatur von 90 C bei Hölzern für Saunakabinen

Abkürzung

BHygV 2012

Anlage 12

(zu § 2 Z 4 lit. g und § 40 Abs. 1 Z 5)

Zugelassene Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken

Für die Aufsalzung von Salzwasserbecken gemäß § 40 Abs. 1 Z 5:

Natriumchlorid Typ A gemäß ÖNORM EN 14805:2022.

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