Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der das Verbot des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Kartoffelerzeugnisse (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) zum Zweck des Anbaus in Österreich um drei Jahre verlängert wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-12
Status Aufgehoben · 2015-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

§ 1. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus nachfolgend beschriebenen GVO bestehen oder solche enthalten, zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten:

1.

Kartoffeln/Erdäpfel (Solanum tuberosum L), welche zur Erzielung eines höheren Amylopektingehalts der Stärke mittels Agrobacterium tumefaciens unter Verwendung des Vektors pHoxwG zur Linie EH92-527-1 (BPS-25271-9) transformiert wurden. Das Produkt enthält folgende DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:

a)

Genkassette 1:

b)

Genkassette 2:

2.

Der spezifische Erkennungsmarker des Erzeugnisses lautet: BPS-25271-9.

3.

Diese Erzeugnisse wurden von der Firma BASF Plant Science (vormals Amylogen HB) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 45, angemeldet, von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2010/135/EU über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopektingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 53 vom 04.03.2010 S. 11 vom 2. März 2010 genehmigt und von der schwedischen zuständigen Behörde am 31. März 2010 zum Inverkehrbringen zum Anbau und für industrielle Zwecke zugelassen.

§ 2. Das Verbot gem. § 1 umfasst auch Kartoffeln, die aus Kreuzungen des gentechnisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit anderen Kartoffelgenotypen hervorgegangen sind.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2015 außer Kraft.

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