Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Aquakulturproduktion 2012 (Aquakultur-Statistikverordnung 2012)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen und hinsichtlich des § 11 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 1, gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils bis Jahresende eine Statistik über die Aquakulturproduktion zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die Aquakultur im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 betreiben.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die statistischen Erhebungen sind jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtskalenderjahr) bei den statistischen Einheiten gemäß § 2 durchzuführen.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Folgende Merkmale sind zu erheben:
die Erzeugung der Aquakultur ohne Aufzuchtanlagen und Brutanlangen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 762/2008,
die Erzeugung in Brutanlagen und Aufzuchtanlagen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 und
die Struktur des Aquakultursektors gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 762/2008.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Folgende Merkmale sind zu erheben:
die Erzeugung der Aquakultur ohne Aufzuchtanlagen und Brutanlangen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 762/2008, aufgeschlüsselt nach konventioneller und biologischer Produktionsmenge im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1,
die Erzeugung in Brutanlagen und Aufzuchtanlagen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 und
die Struktur des Aquakultursektors gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 762/2008.
Erhebungsart
§ 5. Die Merkmale gemäß § 4 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung statistischer Einheiten gemäß § 2 zu erheben.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.
Durchführung der Erhebung
§ 7. (1) Die Befragung gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch die Bundesanstalt.
(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 9. Ehemalige Inhaber statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über die Auskunftspflicht
§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Übermittlung von Daten in das LFBIS
§ 11. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Übermittlung von Daten in das LFBIS
§ 11. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Kostenersatz
§ 12. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einmalig im Jahr 2012 einen Kostenersatz in Höhe von 25 570,- Euro zu leisten.
Kostenersatz
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einmalig im Jahr 2012 einen Kostenersatz in Höhe von 25 570,- Euro zu leisten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Aufschlüsselung der Merkmale nach konventioneller und biologischer Produktionsmenge gemäß § 4 Z 1 im Jahr 2023 einen Kostenersatz von 10 527,17 Euro, im Jahr 2024 einen Betrag von 8 477,46 Euro und im Jahr 2025 einen Betrag von 8 731,78. Der Betrag aus dem Jahr 2025 unterliegt ab dem Jahr 2026 einer jährlichen Valorisierung von 3%.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichtzeitig tritt die Verordnung über die Statistik der Aquakulturproduktion, BGBl. II Nr. 288/2003, außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.