Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-08-01
Status Aufgehoben · 2025-05-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 101/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, und des § 5 Abs1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr. 35/2012, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 101/2025

§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen, die unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 101/2025

§ 2. (1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Personalabteilung eine Verfügung im Einzelfall.

(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressorts oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.

(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 101/2025

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.