Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht über Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2012 – ANV 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-07-01
Status Aufgehoben · 2023-07-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Abkürzung

ANV 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 23 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

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ANV 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 23 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Abkürzung

ANV 2012

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.

Abkürzung

ANV 2012

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Die Verordnung gilt für

1.

gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallersterzeuger,

2.

Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 („erlaubnisfreie Rücknehmer“),

3.

Abfallsammler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 1 und 8 bis 15 auch für sonstige Abfallbesitzer.

Abkürzung

ANV 2012

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Der 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige

1.

Abfallersterzeuger und

2.

sonstige Abfallbesitzer,

soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 gilt § 4 Abs. 2.

(2) Der 3. und 4. Abschnitt gelten für alle Abfallbesitzer.

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ANV 2012

2.

Abschnitt

Allgemeine Aufzeichnungspflichten

Inhalt und Form der Aufzeichnungen

§ 3. (1) Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über

1.

die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),

2.

die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,

3.

die Abfallherkunft, und zwar

a)

für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und

b)

für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),

4.

den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie

5.

bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.

Abkürzung

ANV 2012

2.

Abschnitt

Allgemeine Aufzeichnungspflichten

Inhalt und Form der Aufzeichnungen

§ 3. (1) Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über

1.

die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),

2.

die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,

3.

die Abfallherkunft, und zwar

a)

für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und

b)

für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),

4.

den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie

5.

bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.

Abkürzung

ANV 2012

Erlaubnisfreie Rücknehmer

§ 4. Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder –behandler die Aufzeichnungen gemäß § 3, oder soweit zutreffend § 5 und § 6, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß § 3 geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.

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ANV 2012

Bestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer

§ 4. (1) Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten, keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder behandler die Aufzeichnungen gemäß § 3, oder soweit zutreffend § 5, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß § 3 geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.

(2) Erlaubnisfreie Rücknehmer gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 haben hinsichtlich übernommener und zur Wiederverwendung vorbereiteter Abfälle Abfallbilanzen in Anwendung der Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch im Wege des Registers (edm.gv.at) zu melden. Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung übernommene Abfälle dürfen nach Bundesland und Branche zusammengefasst aufgezeichnet und gemeldet werden.

Abkürzung

ANV 2012

Vereinfachte Aufzeichnungen über Siedlungsabfälle

§ 5. In Hinblick auf Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, können die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen ihre Aufzeichnungspflicht auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über

1.

die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),

2.

den Übernehmer,

3.

die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter sowie

4.

das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall

führen.

Abkürzung

ANV 2012

Vereinfachte Aufzeichnungen

§ 5. (1) In Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des § 3 auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über

1.

die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),

2.

den Übernehmer,

3.

die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter und

4.

das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall

führen.

(2) Abfälle, hinsichtlich deren vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden können, sind vom Verpflichteten ersterzeugte

1.

Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, und

2.

Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs. 8 Z 5 AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.

Abkürzung

ANV 2012

Vereinfachte Aufzeichnungen über Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien

§ 6. Die vereinfachten Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 1 bis 4 gelten für die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auch in Hinblick auf Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß den §§ 29 ff AWG 2002 teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gemäß § 14 AWG 2002 bleiben unberührt.

Abkürzung

ANV 2012

Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV

§ 7. Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.

Abkürzung

ANV 2012

3.

Abschnitt

Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002

Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine

§ 8. (1) Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ und durch Vergabe einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) eindeutig zu kennzeichnen. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen werden.

(2) Alle Eintragungen (einschließlich Ergänzungen) auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind zu kennzeichnen.

(3) Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Abs. 1 mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß § 13 in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ zu kennzeichnen.

(4) Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften, Durchschriften oder Originale der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

Abkürzung

ANV 2012

3.

Abschnitt

Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002

Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine

§ 8. (1) Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall“ und durch Vergabe einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) eindeutig zu kennzeichnen. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen werden.

(2) Alle Eintragungen (einschließlich Ergänzungen) auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Kopien von Begleitscheinen sind zu kennzeichnen.

(3) Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Abs. 1 mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß § 13 in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall“ zu kennzeichnen.

(4) Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Kopien oder Originale der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

Abkürzung

ANV 2012

Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber

§ 9. (1) Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:

1.

Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),

2.

die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,

3.

Name, Adresse (Sitz), Absendeort (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1,

4.

Begleitscheinnummer in der Rubrik „Übergabe“, falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ eingetragen wurde,

5.

Datum des Transportbeginns und

6.

Name und Anschrift des Übernehmers.

Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen.

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