(Übersetzung)Übereinkommen über Computerkriminalität

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-10-01
Status Aufgehoben · 2013-03-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die Artikel 1 bis 22 und 35 bis 48 dieses Staatsvertrages sind im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3  B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2012 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 36 Abs. 4 für Österreich mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt abgegeben:

(Übersetzung)

Österreich:

Vorbehalt betreffend Artikel 29 Absatz 4

Die Republik Österreich wird in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens Ersuchen um Rechtshilfe durch Sicherung von Computerdaten im Sinn von Art. 16 des Übereinkommens ablehnen, wenn die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist; dies gilt nicht für die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten.

Weiters wurde seitens der Republik Österreich die zuständigen Behörden wie folgt notifiziert:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 und Art. 27 Abs. 2:

Bundesministerium für Justiz

Abt. IV 4 Internationale Strafsachen

1070 Wien, Museumstrasse 7

Gemäß Art. 35:

Bundesministerium für Inneres

Bundeskriminalamt

Büro 5.2 Cyber-Crime-Competence-Center

Josef Holaubek Platz 1

1090 Wien

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen, ratifiziert oder genehmigt:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Island, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt Albanien, dass die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, die für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig sind, falls kein Vertrag besteht, die folgenden sind:

– Ministry of Justice, Bulevardi Zog. I., Tirana;

– National Central Office of Interpol, Bulevardi Deshmoret e Kombit, Tirana.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Albanien, dass die Bezeichnung und Anschrift der zentralen Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, die folgende ist:

– Ministry of Justice, Bulevardi Zog. I., Tirana.

Die von Albanien bestimmte 24/7 Netzwerk-Kontaktstelle ist die folgende:

The Police of State

Ministry of Interior

Bulevardi Deshmoret e Kombit

Tirana

Albania.

Armenien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7, Art. 27 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens über Computerkriminalität bestimmt die Republik Armenien folgende Stelle als nationale Kontaktstelle für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Computerkriminalität, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:

National Contact Point (NCP)

Main Department of Struggle Against Organised Crime (MDSAOC) of the Police of the Republic of Armenia

130, Nalbandyan Str.

Eriwan, 0025

Republic of Armenia.

Aserbaidschan:

Gemäß Art. 42 und Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt, wenn die in Art. 4 des Übereinkommens beschriebenen Handlungen zu einem schweren Schaden führen.

Bezüglich Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass wenn Handlungen nicht als für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten betrachtet werden, sie nicht als Straftaten gewertet werden, sondern als strafbare Handlungen, die als Verstoß gegen das Gesetz/Rechtsverletzung gelten. Im Falle, dass die vorsätzliche Begehung von strafbaren Handlungen, die nicht als gefährliche Verbrechen für die Allgemeinheit (Tun oder Unterlassen) angesehen werden, einen ernsthaften Schaden verursacht, werden sie als Verbrechen angesehen.

Bezüglich Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens, wertet die Republik Aserbaidschan die in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Handlungen nicht als Straftaten, sondern als strafbare Handlungen die als ein Verstoß gegen das Gesetz gelten, im Falle, dass diese Handlungen nicht als gefährliche Verbrechen für die Allgemeinheit angesehen werden und legt fest, dass die vorliegenden Handlungen nur im Falle des Eintretens eines schweren Schadens zu einer strafrechtlichen Anklage führen.

Gemäß Art. 42 und Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, Ersuchen um Sicherung nach diesem Artikel abzulehnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens bestimmt die Republik Aserbaidschan, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, für die Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung das „Ministry of Justice“ (Anschrift: 1, Inshaatchilar Avenue, Baku, AZ 1073, Republic of Azerbaijan) als zuständige Behörde.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens bestimmt die Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen, das „Ministry of National Security“ (Adresse: 2, Parlament Avenue, Baku, AZ 1006, Republic of Azerbaijan).

Gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. e des Übereinkommens teilt die Republik Aserbaidschan dem Generalsekretär mit, dass Ersuchen nach diesem Absatz aus Effizienzgründen an ihre zentrale Behörde zu richten sind.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt die Republik Aserbaidschan das „Ministry of National Security“ (Adresse: 2, Parlament Avenue, Baku, AZ 1006, Republic of Azerbaijan) als Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, um für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat unverzüglich für Unterstützung zu sorgen.

Gemäß Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie die Anwendung dieses Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten der Republik Aserbaidschan bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung nicht gewährleisten kann.

Belgien:

Vorbehalte:

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich die belgische Regierung vor, Art. 22 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens nur dann anzuwenden, wenn die folgende Sonderbestimmung erfüllt wird: Art. 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 in Bezug auf die Regelung der Flugsicherung, betrachtet die an Bord eines belgische Flugzeugs während des Flugs begangenen Straftaten als in Belgien begangen.

Gemäß Art. 42 des Übereinkommens behält sich Belgien das Recht vor, Art. 22 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens auf belgische Staatsangehörige anzuwenden, die schuldig sind eine Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets des Königreichs begangen zu haben, nur in Fällen, in denen ein solches Vergehen nach belgischem Recht als eine Straftat betrachtet wird und die Straftat nach dem Recht des Landes, in dem sie begangen wurde bestraft wird und der Täter in Belgien aufgegriffen wird. Belgien behält sich das Recht vor, Verfahren in Fällen, in denen das Opfer der Straftat ein Ausländer ist, nur auf die vorhergehende Klage des Opfers, seiner oder ihrer Familie oder einer offizielle Mitteilung/Anzeige der Behörden des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, einzuleiten.

Erklärungen:

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass sie die Vergehen nach Art. 2 in Bezug auf „interne Hackereingriffe“ wie in Art. 550 § 2 des Strafgesetzbuches vorgesehen, nur dann als Straftaten festlegt, wenn diese Vergehen in betrügerischer Absicht oder in der Absicht einen Schaden zu verursachen begangen werden.

Gemäß Art. 7 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass sie die in Art. 7 vorgesehenen Vergehen, wenn sie mit betrügerischer Absicht oder der Absicht, Schaden zu verursachen, begangen werden, als Straftaten festlegt.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass die zuständige Behörde für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, falls kein Vertrag besteht, die folgende ist:

Service Public Fédéral Justice

Service de la coopération internationale pénale

Boulevard de Waterloo 115

1000 Brüssel

(bis Ende 2012).

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass die zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, die folgende ist:

Service Public Fédéral Justice

Service de la coopération internationale pénale

Boulevard de Waterloo 115

1000 Brüssel

(bis Ende 2012).

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens bestimmt die belgische Regierung folgende Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:

Federal Judicial Police

Direction for Combating Economic and Financial Crime

Federal Computer Crime Unit (FCCU).

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 24 Abs. 7, Art. 27 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens über Computerkriminalität aktualisiert Bosnien und Herzegowina die Information über die von ihr bestimmten Behörden für die Zwecke des Übereinkommens, wie folgt:

Zuständige Behörde in Bezug auf Art. 24 und 27:

State Investigation and Protection Agency

of Bosnia and Herzegovina

(Ministry of Security).

Ansprechpartner in Bezug auf Art. 35:

Direction for cooperation of police bodies of Bosnia and Herzegovina

International police cooperation Sector, INTERPOL

(Ministry of Security).

Bulgarien:

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die in Art. 20 bezeichneten Maßnahmen nur auf schwere Straftaten, die als solche im bulgarischen Strafgesetzbuch bezeichnet sind, anzuwenden.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung bestimmt und das „Supreme Cassation Prosecutor's Office“ als zentrale Behörde, welche für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um vorläufige Verhaftung zuständig ist.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die folgenden zentralen Behörden für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung bestimmt:

– the Supreme Cassation Prosecutor's Office – in Bezug auf Rechtshilfeersuchen in der Phase der vorgerichtlichen Verfahren;

– the Ministry of Justice – in Bezug auf Rechtshilfeersuchen in der Phase des Prozesses.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie den Nationalen Dienst zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Innenministerium bestimmt, um die Aufgaben der Kontaktstelle für die Untersuchungen betreffend Internet-Kriminalität auszuführen:

Computer crimes and intellectual property division

Chief Directorate „Combating Organized Crime“

Ministry of Interior of the Republic of Bulgaria.

Dänemark:

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass nach Art. 9 der Strafbereich den Besitz von obszönen Bildern einer Person, die das Alter von fünfzehn Jahren nicht erreicht hat, wenn die betreffende Person ihre Zustimmung zum Besitz gegeben hat, nicht umfasst, vgl. Art. 9, Abs. 1 lit. e.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass nach Art. 9 der Strafbereich die visuellen Darstellungen einer Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen, nicht umfasst, vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. a des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass Dänemark den Art. 20 für die Überwachung von Verkehrsdaten nur in dem Ausmaß anwendet, in dem gemäß Art. 21 eine Verpflichtung besteht, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, inhaltsbezogene Daten in Bezug auf Ermittlungen von schweren Straftaten, gemäß dem innerstaatlichen Recht zu überwachen.

Gemäß Art. 38 des Übereinkommens erklärt Dänemark, dass es bis auf weiteres das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland anwendet.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs Dänemark das „Ministry of Justice“, Slotsholmsgade 10, DK-1216 Copenhagen, Denmark, als zuständige Behörde bestimmt.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs Dänemark das „Ministry of Justice“, Slotsholmsgade 10, DK-1216 Copenhagen, Denmark, als zuständige Behörde bestimmt.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs Dänemark die folgende zuständige Behörde bestimmt:

The Danish National Police

Police Department

Polititorvet 14,

DK-1780 Copenhagen V

Denmark.

Deutschland:

1.

Gemäß Art. 40 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,

a)

nach Art. 2 Satz 2 das zusätzliche Merkmal der Begehung der Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen als Voraussetzung für die nach Art. 2 Satz 1 im deutschen Recht umschriebene Straftat des Ausspähens von Daten in § 202a des Strafgesetzbuches und

b)

nach Art. 7 Satz 2 das zusätzliche Merkmal der „betrügerischen oder ähnlichen unredlichen Absicht“ in Form der „Täuschung im Rechtsverkehr“ als Voraussetzung für die nach Art. 7 Satz 1 im deutschen Recht umschriebene Straftat der Fälschung beweiserheblicher Daten in § 269 des Strafgesetzbuches vorzusehen.

2.

Weiterhin erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass von Art. 42 des Übereinkommens insoweit Gebrauch gemacht wird, als

a)

Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziffer i im Hinblick auf das Tatmittel der „Vorrichtungen“ und lit. b nicht angewendet werden,

b)

der Versuch der Begehung der in Art. 3 beschriebenen Handlungen nicht als Straftat nach dem innerstaatlichen Recht umschrieben wird und

c)

für die Ersuchen um umgehende Sicherung von Daten nach Art. 29 der Ablehnungsgrund der fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit gilt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann, es sei denn, es handelt sich um eine nach den Art. 2 bis 11 umschriebene Straftat.

3.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass die zentrale Behörde für die Stellung und die Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung das Auswärtige Amt ist (Anschrift: Werderscher Markt 1, 10117 Berlin).

4.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass die Kontaktstelle, die zur Erfüllung der in diesem Artikel bezeichneten Funktion bestimmt wurde, die National High Tech Crime Unit im Bundeskriminalamt ist (Anschrift: Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden).

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie das „Ministry of Justice“ der Republik Mazedonien als zuständige Behörde für die Ausführung der in Art. 24 Abs. 7 lit. a genannten Aufgaben bestimmt.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie das „Ministry of Justice“ der Republik Mazedonien als zentrale Behörde für die Ausführung der in Art. 27 genannten Aufgaben bestimmt.

Die von der Republik Mazedonien bestimmte 24/7 Netzwerk-Kontaktstelle ist die folgende:

The Deputy Public Prosecutor

Department for Fight against Crime and Corruption

Office of Public Prosecutor

Ul. Krste Misirkov bb

1000 SKOPJE.

Estland:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass sie, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, das „Ministry of Justice“ als zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung bestimmt.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens bestimmt die Republik Estland das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Die von Estland bestimmte 24/7-Netzwerk-Kontaktstelle ist die folgende:

Bureau of Criminal Intelligence

Criminal Police Department

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