(Übersetzung)Übereinkommen über Computerkriminalität

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-31
Status Aufgehoben · 2013-03-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84

BGBl. III Nr. 140/2012

Änderungshistorie JSON API

1 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Der Beschluss wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst.

2 Für jeden Staat, der dem Übereinkommen nach Absatz 1 beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 38 – Räumlicher Geltungsbereich

1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2 Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3 Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 39 – Wirkungen des Übereinkommens

1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, die zwischen den Vertragsparteien bestehenden zwei- oder mehrseitigen Verträge oder Übereinkünfte zu ergänzen einschließlich

– des am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24),

– des am 20. April 1959 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SEV Nr. 30),

– des am 17. März 1978 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SEV Nr. 99).

2 Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Übereinkunft oder einen Vertrag über Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, oder haben sie ihre Beziehungen in diesen Fragen anderweitig geregelt oder sollten sie dies in Zukunft tun, so sind sie auch berechtigt, die Übereinkunft oder den Vertrag oder die entsprechenden Regelungen anzuwenden. Regeln Vertragsparteien ihre Beziehungen in den in diesem Übereinkommen geregelten Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen, so tun sie dies in einer Weise, die zu den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens nicht in Widerspruch steht.

3 Dieses Übereinkommen lässt andere Rechte, Beschränkungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten einer Vertragspartei unberührt.

Artikel 40 – Erklärungen

Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach Artikel 2, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 7, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 9 Buchstabe e zusätzliche Merkmale als Voraussetzung vorzusehen.

Artikel 41 – Bundesstaatsklausel

1 Ein Bundesstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach Kapitel II so weit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien vereinbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner Zentralregierung und seinen Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten regeln, vorausgesetzt, er ist noch zur Zusammenarbeit nach Kapitel III in der Lage.

2 Bringt ein Bundesstaat einen Vorbehalt nach Absatz 1 an, so darf er diesen Vorbehalt nicht anwenden, um seine Verpflichtungen nach Kapitel II auszuschließen oder wesentlich einzuschränken. Er sieht auf jeden Fall umfassende und wirksame Strafverfolgungsmöglichkeiten in Bezug auf Maßnahmen nach Kapitel II vor.

3 Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren Anwendung die Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des Bundes zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Staaten die genannten Bestimmungen befürwortend zur Kenntnis und ermutigt sie, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sie durchzuführen.

Artikel 42 – Vorbehalte

Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Artikel 43 – Status und Rücknahme von Vorbehalten

1 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Artikel 42 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, an dem die Notifikation beim Generalsekretär eingeht, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.

2 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Artikel 42 angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben.

3 Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmäßigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte nach Artikel 42 angebracht haben, nach den Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte erkundigen.

Artikel 44 – Änderungen

1 Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staat, der nach Artikel 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.

2 Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.

3 Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, die Änderung annehmen.

4 Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

5 Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.

Artikel 45 – Beilegung von Streitigkeiten

1 Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten.

2 Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des CDPC, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Artikel 46 – Konsultationen der Vertragsparteien

1 Die Vertragsparteien konsultieren einander bei Bedarf in regelmäßigen Abständen, um Folgendes zu erleichtern:

a die wirksame Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich des Erkennens dabei etwa auftretender Probleme sowie im Hinblick auf die Folgen von Erklärungen oder Vorbehalten, die nach diesem Übereinkommen abgegeben oder angebracht wurden;

b den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische und technologische Entwicklungen in Bezug auf die Computerkriminalität und die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form;

c Überlegungen über eine etwaige Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens.

2 Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird in regelmäßigen Abständen von dem Ergebnis der in Absatz 1 bezeichneten Konsultationen unterrichtet.

3 Der CDPC fördert gegebenenfalls die in Absatz 1 bezeichneten Konsultationen und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertragsparteien bei ihren Bemühungen um Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens zu unterstützen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führt der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien eine Überprüfung aller Bestimmungen des Übereinkommens durch und empfiehlt gegebenenfalls geeignete Änderungen.

4 Kosten, die bei der Durchführung des Absatzes 1 entstehen, werden von den Vertragsparteien in der von ihnen zu bestimmenden Weise getragen, soweit sie nicht vom Europarat übernommen werden.

5 Die Vertragsparteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterstützt.

Artikel 47 – Kündigung

1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 48 – Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,

a jede Unterzeichnung;

b jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37;

d jede Erklärung nach Artikel 40 und jeden Vorbehalt nach Artikel 42;

e jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Budapest am 23. November 2001 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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