(Übersetzung)Übereinkommen über Computerkriminalität
BGBl. III Nr. 140/2012
3 In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei Rechtshilfeersuchen oder damit in Zusammenhang stehende Mitteilungen durch schnelle Kommunikationsmittel einschließlich Telefax oder elektronischer Post übersenden, soweit diese Mittel einen angemessenen Sicherheits- und Authentisierungsstandard bieten (erforderlichenfalls auch unter Einsatz einer Verschlüsselung) und eine förmliche Bestätigung folgt, wenn die ersuchte Vertragspartei dies verlangt. Die ersuchte Vertragspartei nimmt das Ersuchen entgegen und beantwortet es mit einem dieser schnellen Kommunikationsmittel.
4 Soweit in den Artikeln dieses Kapitels nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unterliegt die Rechtshilfe den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den anwendbaren Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit ablehnen kann. Die ersuchte Vertragspartei darf das Recht auf Verweigerung der Rechtshilfe in Bezug auf die in den Artikeln 2 bis 11 bezeichneten Straftaten nicht allein mit der Begründung ausüben, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von ihr als fiskalische Straftat angesehen wird.
5 Darf die ersuchte Vertragspartei nach diesem Kapitel die Rechtshilfe von der Bedingung abhängig machen, dass die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, so gilt, gleichviel, ob die Straftat nach ihrem Recht in dieselbe Kategorie von Straftaten fällt oder mit dem gleichen Begriff benannt ist wie nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei, diese Bedingung als erfüllt, wenn die Handlung, die der Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, zugrunde liegt, nach ihrem Recht eine Straftat darstellt.
Artikel 26 – Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
1 Eine Vertragspartei kann einer anderen Vertragspartei, soweit ihr innerstaatliches Recht es erlaubt und ohne vorheriges Ersuchen, Informationen übermitteln, die sie im Rahmen eigener Ermittlungen gewonnen hat, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten helfen oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel stellt.
2 Vor Übermittlung dieser Informationen kann die übermittelnde Vertragspartei um vertrauliche Behandlung oder um Verwendung nur unter bestimmten Bedingungen ersuchen. Kann die andere Vertragspartei diesem Ersuchen nicht entsprechen, so teilt sie dies der übermittelnden Vertragspartei mit; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch übermittelt werden sollen. Nimmt die andere Vertragspartei die Informationen unter den vorgeschriebenen Bedingungen an, so ist sie an diese Bedingungen gebunden.
Titel 4 – Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
Artikel 27 – Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
1 Ist zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei ein Rechtshilfevertrag oder eine Übereinkunft, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurde, nicht in Kraft, so finden die Absätze 2 bis 9 Anwendung. Liegen ein solcher Vertrag, eine solche Übereinkunft oder solche Rechtsvorschriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, an Stelle des Vertrags, der Übereinkunft oder der Rechtsvorschriften die Absätze 2 bis 9 ganz oder teilweise anzuwenden.
2 a Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere zentrale Behörden, welche die Aufgabe haben, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
b Die zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.
c Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach diesem Absatz bestimmten Behörden mit.
d Der Generalsekretär des Europarats erstellt und aktualisiert ein Verzeichnis der von den Vertragsparteien so bestimmten zentralen Behörden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben stets richtig sind.
3 Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel werden nach den von der ersuchenden Vertragspartei bezeichneten Verfahren erledigt, sofern dies mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht unvereinbar ist.
4 Zusätzlich zu den Ablehnungsgründen nach Artikel 25 Absatz 4 kann die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigern, wenn
a das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder
b sie der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
5 Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden geführten strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
6 Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigert oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.
7 Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei umgehend das Ergebnis der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens mit. Jede Ablehnung und jeder Aufschub des Ersuchens ist zu begründen. Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei gegebenenfalls auch die Gründe mit, aus denen die Erledigung des Ersuchens unmöglich ist oder sich wahrscheinlich erheblich verzögern wird.
8 Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei bitten, das Vorliegen eines Ersuchens nach diesem Kapitel und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der erbetenen Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei umgehend mit; diese entscheidet dann, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
9 a In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen und damit in Zusammenhang stehende Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei an die Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Kopie an die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.
b Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach diesem Absatz kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.
c Wird ein Ersuchen nach Buchstabe a übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.
d Ersuchen oder Mitteilungen nach diesem Absatz, die keine Zwangsmaßnahmen erfordern, können unmittelbar von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.
e Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilen, dass Ersuchen nach diesem Absatz aus Gründen der Effizienz an ihre zentrale Behörde zu richten sind.
Artikel 28 – Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung
1 Ist zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei ein Rechtshilfevertrag oder eine Übereinkunft, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurde, nicht in Kraft, so findet dieser Artikel Anwendung. Liegen ein solcher Vertrag, eine solche Übereinkunft oder solche Rechtsvorschriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, an Stelle des Vertrags, der Übereinkunft oder der Rechtsvorschriften die Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise anzuwenden.
2 Die ersuchte Vertragspartei kann die Überlassung von Informationen oder Unterlagen in Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass sie
a vertraulich behandelt werden, wenn das Rechtshilfeersuchen ohne diese Bedingung nicht erledigt werden könnte, oder
b nicht für andere als die in dem Ersuchen genannten Ermittlungen oder Verfahren verwendet werden.
3 Kann die ersuchende Vertragspartei einer Bedingung nach Absatz 2 nicht entsprechen, so setzt sie die andere Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch zur Verfügung gestellt werden sollen. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die Bedingung an, so ist sie daran gebunden.
4 Jede Vertragspartei, die Informationen oder Unterlagen unter einer in Absatz 2 genannten Bedingung zur Verfügung stellt, kann von der anderen Vertragspartei verlangen, dass sie in Zusammenhang mit dieser Bedingung Angaben über die Verwendung der Informationen oder Unterlagen macht.
Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen
Titel 1 – Rechtshilfe bei vorläufigen Maßnahmen
Artikel 29 – Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
1 Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Anordnung oder anderweitige Bewirkung der umgehenden Sicherung von Daten ersuchen, die mittels eines Computersystems gespeichert sind, das sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, und derentwegen die ersuchende Vertragspartei beabsichtigt, ein Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der Daten zu stellen.
2 Ein Ersuchen um Sicherung nach Absatz 1 hat Folgendes genau zu bezeichnen:
a die Behörde, die um die Sicherung ersucht;
b die Straftat, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren ist, und eine kurze Sachverhaltsdarstellung;
c die gespeicherten Computerdaten, die zu sichern sind, und der Zusammenhang zwischen ihnen und der Straftat;
d alle verfügbaren Informationen zur Ermittlung des Verwahrers der gespeicherten Computerdaten oder des Standorts des Computersystems;
e die Notwendigkeit der Sicherung und
f die Absicht der Vertragspartei, ein Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der gespeicherten Computerdaten zu stellen.
3 Nach Eingang des von einer anderen Vertragspartei gestellten Ersuchens trifft die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur umgehenden Sicherung der bezeichneten Daten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht. Für die Zwecke der Erledigung eines Ersuchens wird die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für die Vornahme dieser Sicherung nicht verlangt.
4 Eine Vertragspartei, welche die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe gespeicherter Daten verlangt, kann sich in Bezug auf andere als die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten das Recht vorbehalten, Ersuchen um Sicherung nach diesem Artikel abzulehnen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass im Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.
5 Darüber hinaus kann ein Ersuchen um Sicherung nur abgelehnt werden, wenn
a das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder
b die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
6 Ist durch die Sicherung nach Ansicht der ersuchten Vertragspartei die künftige Verfügbarkeit der Daten nicht gewährleistet oder die Vertraulichkeit der Ermittlungen der ersuchenden Vertragspartei gefährdet oder in anderer Weise beeinträchtigt, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis; diese entscheidet dann, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
7 Jede Sicherung, die in Erledigung des in Absatz 1 bezeichneten Ersuchens vorgenommen wird, erfolgt für mindestens 60 Tage, damit die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der Daten stellen kann. Nach Eingang eines solchen Ersuchens werden die Daten weiterhin gesichert, bis über das Ersuchen entschieden worden ist.
Artikel 30 – Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten
1 Stellt die ersuchte Vertragspartei bei der Erledigung eines Ersuchens nach Artikel 29 um Sicherung von Verkehrsdaten bezüglich einer bestimmten Kommunikation fest, dass ein Diensteanbieter in einem anderen Staat an der Übermittlung dieser Kommunikation beteiligt war, so gibt die ersuchte Vertragspartei Verkehrsdaten in so ausreichender Menge an die ersuchende Vertragspartei umgehend weiter, dass dieser Diensteanbieter und der Weg, auf dem die Kommunikation übermittelt wurde, festgestellt werden können.
2 Von der Weitergabe von Verkehrsdaten nach Absatz 1 darf nur abgesehen werden, wenn
a das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder
b die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
Titel 2 – Rechtshilfe in Bezug auf Ermittlungsbefugnisse
Artikel 31 – Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten
1 Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, um Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung und um Weitergabe von Daten ersuchen, die mittels eines Computersystems gespeichert sind, das sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet, einschließlich Daten, die nach Artikel 29 gesichert worden sind.
2 Die ersuchte Vertragspartei erledigt das Ersuchen, indem sie die in Artikel 23 bezeichneten völkerrechtlichen Übereinkünfte, sonstigen Übereinkünfte und Rechtsvorschriften anwendet und die anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels einhält.
3 Das Ersuchen ist umgehend zu erledigen, wenn
a Gründe zu der Annahme bestehen, dass bei den einschlägigen Daten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung besteht oder
b die in Absatz 2 bezeichneten Übereinkünfte und Rechtsvorschriften eine umgehende Zusammenarbeit vorsehen.
Artikel 32 – Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind
Eine Vertragspartei darf ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei
a auf öffentlich zugängliche gespeicherte Computerdaten (offene Quellen) zugreifen, gleichviel, wo sich die Daten geographisch befinden, oder
b auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgebiet zugreifen oder diese Daten empfangen, wenn sie die rechtmäßige und freiwillige Zustimmung der Person einholt, die rechtmäßig befugt ist, die Daten mittels dieses Computersystems an sie weiterzugeben.
Artikel 33 – Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
1 Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in Zusammenhang mit bestimmten Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet, die mittels eines Computersystems übermittelt werden. Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegt die Rechtshilfe den nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Bedingungen und Verfahren.
2 Jede Vertragspartei leistet zumindest in Bezug auf die Straftaten Rechtshilfe, bei denen die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in einem gleichartigen inländischen Fall möglich wäre.
Artikel 34 – Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung oder Aufzeichnung von Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen, die mittels eines Computersystems übermittelt werden, in Echtzeit, soweit dies nach ihren anwendbaren Verträgen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist.
Titel 3 – 24/7-Netzwerk
Artikel 35 – 24/7-Netzwerk
1 Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, um für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat unverzüglich für Unterstützung zu sorgen. Diese Unterstützung umfasst die Erleichterung oder, sofern dies nach innerstaatlichem Recht und innerstaatlicher Praxis zulässig ist, die unmittelbare Durchführung folgender Maßnahmen:
a fachliche Beratung;
b Sicherung von Daten nach den Artikeln 29 und 30 und
c Erheben von Beweismaterial, Erteilen von Rechtsauskünften und Ausfindigmachen verdächtiger Personen.
2 a Die Kontaktstelle einer Vertragspartei muss über Möglichkeiten zur schnellen Kommunikation mit der Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei verfügen.
b Ist die von einer Vertragspartei bestimmte Kontaktstelle nicht Teil der für die internationale Rechtshilfe oder Auslieferung zuständigen Behörde oder Behörden dieser Vertragspartei, so stellt die Kontaktstelle sicher, dass sie sich mit dieser Behörde oder diesen Behörden schnell abstimmen kann.
3 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geschultes und entsprechend ausgestattetes Personal zur Verfügung steht, um die Arbeit des Netzwerks zu erleichtern.
Kapitel IV – Schlussbestimmungen
Artikel 36 – Unterzeichnung und Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf.
2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten einschließlich mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
4 Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach den Absätzen 1 und 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Artikel 37 – Beitritt zum Übereinkommen
1 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Der Beschluss wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst.
2 Für jeden Staat, der dem Übereinkommen nach Absatz 1 beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 38 – Räumlicher Geltungsbereich
1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2 Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3 Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 39 – Wirkungen des Übereinkommens
1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, die zwischen den Vertragsparteien bestehenden zwei- oder mehrseitigen Verträge oder Übereinkünfte zu ergänzen einschließlich
– des am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24),
– des am 20. April 1959 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SEV Nr. 30),
– des am 17. März 1978 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SEV Nr. 99).
2 Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Übereinkunft oder einen Vertrag über Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, oder haben sie ihre Beziehungen in diesen Fragen anderweitig geregelt oder sollten sie dies in Zukunft tun, so sind sie auch berechtigt, die Übereinkunft oder den Vertrag oder die entsprechenden Regelungen anzuwenden. Regeln Vertragsparteien ihre Beziehungen in den in diesem Übereinkommen geregelten Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen, so tun sie dies in einer Weise, die zu den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens nicht in Widerspruch steht.
3 Dieses Übereinkommen lässt andere Rechte, Beschränkungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten einer Vertragspartei unberührt.
Artikel 40 – Erklärungen
Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach Artikel 2, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 7, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 9 Buchstabe e zusätzliche Merkmale als Voraussetzung vorzusehen.
Artikel 41 – Bundesstaatsklausel
1 Ein Bundesstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach Kapitel II so weit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien vereinbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner Zentralregierung und seinen Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten regeln, vorausgesetzt, er ist noch zur Zusammenarbeit nach Kapitel III in der Lage.
2 Bringt ein Bundesstaat einen Vorbehalt nach Absatz 1 an, so darf er diesen Vorbehalt nicht anwenden, um seine Verpflichtungen nach Kapitel II auszuschließen oder wesentlich einzuschränken. Er sieht auf jeden Fall umfassende und wirksame Strafverfolgungsmöglichkeiten in Bezug auf Maßnahmen nach Kapitel II vor.
3 Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren Anwendung die Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des Bundes zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Staaten die genannten Bestimmungen befürwortend zur Kenntnis und ermutigt sie, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sie durchzuführen.
Artikel 42 – Vorbehalte
Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Artikel 43 – Status und Rücknahme von Vorbehalten
1 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Artikel 42 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, an dem die Notifikation beim Generalsekretär eingeht, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.
2 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Artikel 42 angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben.
3 Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmäßigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte nach Artikel 42 angebracht haben, nach den Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte erkundigen.
Artikel 44 – Änderungen
1 Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staat, der nach Artikel 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.
2 Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
3 Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, die Änderung annehmen.
4 Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
5 Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
Artikel 45 – Beilegung von Streitigkeiten
1 Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten.
2 Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des CDPC, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.
Artikel 46 – Konsultationen der Vertragsparteien
1 Die Vertragsparteien konsultieren einander bei Bedarf in regelmäßigen Abständen, um Folgendes zu erleichtern:
a die wirksame Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich des Erkennens dabei etwa auftretender Probleme sowie im Hinblick auf die Folgen von Erklärungen oder Vorbehalten, die nach diesem Übereinkommen abgegeben oder angebracht wurden;
b den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische und technologische Entwicklungen in Bezug auf die Computerkriminalität und die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form;
c Überlegungen über eine etwaige Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens.
2 Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird in regelmäßigen Abständen von dem Ergebnis der in Absatz 1 bezeichneten Konsultationen unterrichtet.
3 Der CDPC fördert gegebenenfalls die in Absatz 1 bezeichneten Konsultationen und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertragsparteien bei ihren Bemühungen um Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens zu unterstützen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führt der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien eine Überprüfung aller Bestimmungen des Übereinkommens durch und empfiehlt gegebenenfalls geeignete Änderungen.
4 Kosten, die bei der Durchführung des Absatzes 1 entstehen, werden von den Vertragsparteien in der von ihnen zu bestimmenden Weise getragen, soweit sie nicht vom Europarat übernommen werden.
5 Die Vertragsparteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterstützt.
Artikel 47 – Kündigung
1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 48 – Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
a jede Unterzeichnung;
b jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37;
d jede Erklärung nach Artikel 40 und jeden Vorbehalt nach Artikel 42;
e jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Budapest am 23. November 2001 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
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